Erbbaurecht-Zuschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zum Erbbaur.

  • Zu dem hier
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1126879
    genannten Beschluss des Thür. OLG Jena 3. Zivilsenat vom 06.11.2017, 3 W 344/17
    (Die Bestandteilszuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem Erbbaurecht ist zulässig (entgegen KG DNotZ 2011, 283 ff.))
    würde mich interessieren, wie der/die Rechtspfleger/in am AG Gotha die Entscheidung buchungstechnisch umgesetzt hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So, ich versuche die Antwort mal selbst:):

    Zur Buchungstechnik führt das DNotI im DNotI-Report 14/2006, 111/112 aus:

    „Wird hingegen das Erbbaugrundstück dem Erbbaurecht zugeschrieben, verliert das Erbbaurecht nicht seinen selbstständigen Charakter. Grundbuchtechnisch wird das Erbbaugrundstück in das Erbbaugrundbuch übertragen (Schulte, BWNotZ 1960, 137, 143 f.).“

    Also ist das Erbbaugrundstück in das Erbbaugrundbuch auszubuchen. Mit ihm ist das in Abt. II eingetragene Erbbaurecht zu übertragen. Im Erbbau-GB ist dann die Bestandteilzuschreibung vorzunehmen, mit der Folge, dass das vorzutragende Erbbaurecht das Grundstück enthielte.

    Das ThürOLG Jena führt dazu im Beschluss vom 06.11.2017, 3 W 344/17, aus: „Dieser Situation wird mit der Bestandteilszuschreibung des Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht in Fällen, (bei) den(en) wie hier der Erbbauberechtigte das Grundstück erwirbt, konsequent Rechnung getragen; das Erbbaurecht verliert nicht seinen selbständigen Charakter, sondern bleibt der wirtschaftlich und rechtlich dominierende Teil, während das Grundstück als - nicht wesentlicher - Bestandteil in dem Erbbaurecht aufgeht (Schulte, a.a.O). Ein subjektivdingliches Recht entsteht zudem allenfalls „de facto", weil die Verbindung zwischen Erbbaurecht und Grundstück - anders als diejenige eines subjektiv-dinglichen Rechts mit dem herrschenden Grundstück - jederzeit lösbar ist (KG, a.a.O.; Staudinger/Rapp, a.a.O. m.w.N.).“

    Das bedeutet, dass nach der Bestandteilszuschreibung das Erbbaugrundstück als selbständiges Veräußerungs- und Belastungsobjekt nicht mehr wahrnehmbar ist.

    Die Buchung im ErbbauGB müsste daher lauten:

    BV 1 Erbbaurecht am Grundstück Fl.st. Nr. xyz ….
    BV 2 Grundstück Fl.st. Nr. xyz
    BV 3 Erbbaurecht am Grundstück Fl.st. Nr. xyz (inhaltlich identisch mit BV 1, außer dass das Grundstück nunmehr im BV 2 vorgetragen ist)

    Veränderungsspalte: BV 2 aus Blatt ….übertragen, der BV 1 als Bestandteil zugeschrieben und unter BV 3 neu vorgetragen am….

    In Abt. II wäre unter der nächsten lfd. Nr. .. und lastend auf BV 2 das Erbbaurecht mit zu übertragen.

    Alsdann ist neben BV 1 auch BV 2 zu röten, weil das Grundstück in dem Erbbaurecht BV 3 aufgegangen ist.

    Die Aufschrift müsste dann lauten: „Erbbau- und Grundstücksgrundbuch“

    Nur, wie findet der Rechtsverkehr das Grundstück ?

    Es gibt sicherlich Fälle, in denen es anschließend nicht sogleich zur Aufhebung des Erbbaurechts kommt. Das ThürOLG Jena hat offen gelassen, ob die Bestandteilszuschreibung eine auf Dauer ausgerichtete Schaffung einer Rechtseinheit verlangt, die im Falle der Vereinigung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück im Hinblick auf die unterschiedlichen anwendbaren Vorschriften nicht möglich sei (so von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, V, Rn. 179; Staudinger/Gursky (2013) § 890 Rn. 19).

    Da bei einem Eigentümererbbaurecht der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek -bei einer entsprechenden Vereinbarung nach § 5 II ErbbauRG- zur Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (OLG Hamm, 15. Zivilsenat, Beschluss vom 21. 1. 1985, 15 W 18/85 = OLGZ 1985, 159; BayObLG, Beschluss vom 02.05.1996, 2Z BR 44/96 = NJW-RR 1996, 975 und diese erst im (rechtskräftig abzuschließenden) Verfahren nach § 7 Absatz 3 ErbbauRG erlangt werden kann, könnte ich mir vorstellen, dass der mit dem Erbbauberechtigten identische Grundstückseigentümer auch längerfristig ein Interesse an dem Fortbestand des Eigentümererbbaurechts hat.

    Oder aber es sind in anderen Grundbüchern Rechte zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen und es ist zweifelhaft, ob mit der Aufhebung des Erbbaurechts diese Rechte zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers fortbestehen. Schließlich hat der BGH mit Beschluss vom 17.02.2012, V ZR 102/11, offen gelassen, ob dieser Fortbestand auch für andere subjektiv dinglichen Rechte wie Wege- und Leitungsrechte, die regelmäßig der Erschließung des Bauwerks dienen und mit dem Erlöschen des Erbbaurechts nach § 12 III ErbbauRG wie das Bauwerk selbst Bestandteile des Grundstücks werden, gilt (s. dazu Maaß im BeckOK, BGB, Stand: 01.11.2017, § 11 ErbbauRG RN 7.1)

    Soll mit solchen Rechten vor der Aufhebung des Erbbaurechts die Belastung zugunsten des Erbbaugrundstücks erfolgen, muss das begünstigte Grundstück rechtlich selbständig existieren (Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1018 BGB RN 24). In diesem Fall müsste mithin das Erbbaurecht BV 3 wiederum in das Erbbaurecht BV 4 und das Grundstück BV 5 geteilt werden.

    Soll das Erbbaurecht hingegen –wie im Fall des ThürOLG Jena- aufgehoben werden, müsste unter BV 4 das Grundstück vorgetragen werden. In der Veränderungsspalte wäre dann einzutragen:

    3, 4 Nach Aufhebung des Erbbaurechts das Grundstück unter BV 4 neu vorgetragen am…..

    Ferner wäre das in Abt. II eingetragene Erbbaurecht zu löschen und die Aufschrift zu ändern.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (11. Februar 2018 um 14:57)

  • Warum sollte den im BV des Erbbaugrundbuchs lfd. Nr. 3 erscheinen?
    M.E. müsste die Eintragung wie folgt lauten:
    BV
    1 Erbbaurecht an dem Grst. xyz

    2/zu1 Grst. xyz

    Abt. II
    nächste lfd. Nr. 2/zu1 Erbbaurecht...

  • Die Eintragung .../zu 1 wird doch nur bei nach § 3 Abs.s 5 GBO gebuchten Miteigentumsanteilen oder für Vermerke nach § 9 GBO genommen.

    :daumenrau § 7 Abs. 2 GBV, § 8 lit a. GBV; zu Vereinigung und Bestandteilszuschreibung -> § 13 GBV; ob Buchung von grundstücksgleichem Recht (vgl. KEHE/Eickmann Grundbuchrecht § 56 GBV Rn 1) und Grundstück oder Grundstück und Grundstück wird in Bezug auf die Vermerke keinen Unterschied bedeuten ->

    Veränderungsspalte: BV 2 aus Blatt ….übertragen, der BV 1 als Bestandteil zugeschrieben und unter BV 3 neu vorgetragen am….

  • ......
    Nur, wie findet der Rechtsverkehr das Grundstück ?

    Es gibt sicherlich Fälle, in denen es anschließend nicht sogleich zur Aufhebung des Erbbaurechts kommt. Das ThürOLG Jena hat offen gelassen, ob die Bestandteilszuschreibung eine auf Dauer ausgerichtete Schaffung einer Rechtseinheit verlangt, die im Falle der Vereinigung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück im Hinblick auf die unterschiedlichen anwendbaren Vorschriften nicht möglich sei (so von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, V, Rn. 179; Staudinger/Gursky (2013) § 890 Rn. 19).....

    Oder aber es sind in anderen Grundbüchern Rechte zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten eingetragen und es ist zweifelhaft, ob mit der Aufhebung des Erbbaurechts diese Rechte zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers fortbestehen. Schließlich hat der BGH mit Beschluss vom 17.02.2012, V ZR 102/11, offen gelassen, ob dieser Fortbestand auch für andere subjektiv dinglichen Rechte wie Wege- und Leitungsrechte, die regelmäßig der Erschließung des Bauwerks dienen und mit dem Erlöschen des Erbbaurechts nach § 12 III ErbbauRG wie das Bauwerk selbst Bestandteile des Grundstücks werden, gilt (s. dazu Maaß im BeckOK, BGB, Stand: 01.11.2017, § 11 ErbbauRG RN 7.1).....


    Gegen die Zulässigkeit der Bestandteilszuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht siehe jetzt auch:

    OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2019, 15 W 320/18, Leitsatz: Die Bestandteilzuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem auf ihm lastenden Erbbaurecht ist unzulässig (Abweichung von OLG Jena FGPrax 2018, 58 f.; Anschluss an KG DNotZ 2011, 283 ff.).

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