elektronische Signatur ersetzt Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr

  • Moin alle miteinander, ich benötige heute auch mal euer Schwarmwissen :) Ich habe einen Einreichungsantrag in elektronischer Form zum Grundbuchamt eingereicht. Dieses Schreiben ist nicht handschriftlich vom Notar unterzeichnet, sondern mit seiner qualifizierten elektronische Signatur versehen. So habe ich das bisher auch immer gehandhabt. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 126 Abs. 3 und § 126a BGB die Funktionsäquivalenz von eigenhändiger Unterschrift und qualifizierter elektronischer Signatur anerkannt. Die nun zuständige Rechtspflegerin stellt sich auf den Standpunkt, das Schreiben sei nicht "unterschrieben" und die Signatur beziehe sich nur auf den Übereinstimmungsvermerk. :gruebel: Anschreiben und Übereinstimmungsvermerk bilden eine Datei, die insgesamt signiert worden ist, also ist m.E. nach alles "unterschrieben". Mache ich jetzt einen Denkfehler? :confused: Was sagen die Experten dazu?

  • Das funktioniert doch nur, wenn auch der Antrag elektronisch erstellt wurde. Handelt es sich um eine elektronische Abschrift eines Papierdokuments, muss dieses unterschrieben sein.
    Denn der elektronischen Abschrift ist ja lediglich der Vermerk anzufügen, dass diese mit dem Original übereinstimmt. Dies ist dann insgesamt zu signieren.

    Dann wäre der Vermerk unterschrieben und die Kollegin hätte recht, da dann lediglich die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit dem (nicht unterschriebenen) Original bescheinigt wäre.

    Es gibt bei uns einen Notar, der Anträge zum Handelsregister nur noch elektronisch erstellt und dann auch elektronisch einreicht. Dann geht das aber ausdrücklich aus dem Anschreiben hervor, dass dies elektronisch erstellt ist.

    Theoretisch könnte -gerade in Hamburg bei den Nur-Notaren in den großen Kanzleien- das Anschreiben von Notar X sein und die elektronische Übersendung durch Notar Y passieren.

  • Wie in #2 angedeutet braucht es für die Beantwortung der Frage zunächst die Aufklärung ob das Dokument in Papier vorlag und wieder eingescannt wurde oder ob es gleich ohne auszudrucken direkt signiert wurde....

  • Wie in #2 angedeutet braucht es für die Beantwortung der Frage zunächst die Aufklärung ob das Dokument in Papier vorlag und wieder eingescannt wurde oder ob es gleich ohne auszudrucken direkt signiert wurde....

    Ich habe das Anschreiben elektronisch erstellt und ohne Papierausdruck als pdf-A-Datei nach XNotar übertragen; dort wurde es vom Notar elektronisch signiert und versandt.

  • dann brauchst du keine handschriftliche Unterschrift. Diese wird durch die Signatur ersetzt.

    Fraglich bleibt welchen "Übereinstimmungsvermerk" die Kollegin bzw. du im Beitrag #1 meinst....

    Der wahrscheinlich gemeinte Transfervermerk nach §§ 42 Abs. 1, 39a BeurkG ist ja hier fehl am Platz.

    :daumenrau
    Daraus resultiert wahrscheinlich auch die Nachfrage, weil die Kollegin in HH dann sicher davon ausging, dass eben kein elektronisch erstelltes Dokument vorlag.

  • Ich glaube, das ist es, was die Rechtspflegerin stört, der Transfervermerk. Ich habe jetzt das Antragsschreiben nochmal nach XNotar exportiert, und zwar ohne jeglichen Übereinstimmungsvermerk und habe im Feld "Anschreiben" darauf hingewiesen, dass es sich um ein ausschließlich elektronisches Dokument handelt. Vielleicht behebt das nun die Problematik. :)
    Ganz herzlichen Dank für eure Kommentare und Hinweise, manchmal muss man einfach mal drüber reden... ;)

  • Moin alle miteinander, ich benötige heute auch mal euer Schwarmwissen :) Ich habe einen Einreichungsantrag in elektronischer Form zum Grundbuchamt eingereicht. Dieses Schreiben ist nicht handschriftlich vom Notar unterzeichnet, sondern mit seiner qualifizierten elektronische Signatur versehen. So habe ich das bisher auch immer gehandhabt. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 126 Abs. 3 und § 126a BGB die Funktionsäquivalenz von eigenhändiger Unterschrift und qualifizierter elektronischer Signatur anerkannt. Die nun zuständige Rechtspflegerin stellt sich auf den Standpunkt, das Schreiben sei nicht "unterschrieben" und die Signatur beziehe sich nur auf den Übereinstimmungsvermerk. :gruebel: Anschreiben und Übereinstimmungsvermerk bilden eine Datei, die insgesamt signiert worden ist, also ist m.E. nach alles "unterschrieben". Mache ich jetzt einen Denkfehler? :confused: Was sagen die Experten dazu?


    Wir in BW haben da einige Erfahrung im elektronischen Rechtsverkehr in GB-Sachen:
    Ist es ein in X-Notar erstelltes elektronisches Dokument reicht die elektronische Signatur (§ 137 Abs. 3 GBO). Diesbezüglich wird das Prüfprotokoll Aufschluss geben. Dort lässt sich die Signatur und das Notarattribut prüfen. § 39a BeurkG stellt ja nicht die Signatur dar, sondern bescheinigt lediglich die Übereinstimmung der Bilddatei mit dem Papierdokument.

    Das Zeugmis nach § 39a BeurkG ist nur für die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen etc. nötig, die durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen sind (§ 137 Abs. 1 S. 1 GBO). Im Falle öffentlicher elektronischer Dokumente (betrifft hier hauptsächlich notarielle Eigenurkunden) ist nach § 137 Abs. 1 S. 2 GBO nicht nötig. Erbscheinsausfertigungen, Grundschuldbriefe und ähnliches sind nach § 137 Abs. 1 S. 3 GBO in Papier vorzulegen (vgl. auch für BW: § 3 Abs. 1 ERGA-VO).

  • Ist es ein in X-Notar erstelltes elektronisches Dokument reicht die elektronische Signatur (§ 137 Abs. 3 GBO).


    In X-Notar muß es nicht erstellt sein. Es reicht, dass es irgendwie elektronisch erstellt und dann signiert wurde.
    Gescannte "Schriftstücke" (= Papier, unterschrieben, ggf. gesiegelt, gescannt) brauchen einen Prüfvermerk betr. Übereinstimmung des Scans mit dem vorgelegten Papierdokument.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist es ein in X-Notar erstelltes elektronisches Dokument reicht die elektronische Signatur (§ 137 Abs. 3 GBO).


    In X-Notar muß es nicht erstellt sein. Es reicht, dass es irgendwie elektronisch erstellt und dann signiert wurde.
    Gescannte "Schriftstücke" (= Papier, unterschrieben, ggf. gesiegelt, gescannt) brauchen einen Prüfvermerk betr. Übereinstimmung des Scans mit dem vorgelegten Papierdokument.

    Stimmt natürlich. X-Notar war nur ein Beispiel. Es ist halt das einzige Programm das mir in diese Richtung bekannt ist.

  • Stimmt natürlich. X-Notar war nur ein Beispiel. Es ist halt das einzige Programm das mir in diese Richtung bekannt ist.


    Ist auch das am weitesten verbreitete. Aber theoretisch können einige Notarsoftwareprogramme das auch (mindestens mal TriNotar und Pactum). Ist aber meist eine Qual und so wird dann doch mit XNotar gearbeitet.

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