Auflassung und UB bei § 3 WEG

  • Im Grundbuch sind A zu ½ sowie die Ehegatten B und C je zu ¼ als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

    A, B und C teilen „nach § 3 WEG“in einer notariellen Urkunde in Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum. A wird ein ½ Anteil, B und C wird ebenso ein ½ Miteigentumsanteil verbunden mit dem entsprechenden Sondereigentum zugeordnet.

    Die neuen Anteile sind also mit den alten rein rechnerisch identisch.

    In der Urkunde wird lediglich bewilligt und beantragt, die Aufteilung nach § 3 WEG entsprechend einzutragen.Eine Auflassung wird nicht erklärt. Ebenso wird keine steuerliche UB vorgelegt.

    Geht das oder ist eine Auflassung zu erklären sowie eine steuerliche Ub vorzulegen?

  • Ob eine Auflassung im Sinne des § 20 GBO erforderlich ist, ist streitig. Munzig im KEHE verlangt keine, schließt sich damit jedoch wohl der Mindermeinung an (Vgl. Munzig in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 20, Rn. 12) Unabhängig davon sind natürlich §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 WEG zu beachten.

    Bei der UB siehts glaube ich ähnlich aus - sich eine vorlegen zu lassen kann im Einzelfall jedoch nicht schaden...

    Einmal editiert, zuletzt von joro (27. April 2018 um 07:54)

  • B und C müssen ihre Viertel-Anteile zunächst auf einen Hälfte-Anteil zusammenführen; erst danach kann ihnen 1/2 Miteigentumsanteil verbunden mit SE zugewiesen werden (siehe auch Schöner/Stöber Rdnr. 2814)

    § 4 WEG verlangt dann eine Einigung in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.

    Eine UB ist bei Teilung nach § 3 WEG erforderlich, weil das GBA nicht prüfen kann, ob wertmäßige Beteiligung vor und nach Einräumung von SE tatsächlich identisch ist (siehe auch Schöner/Stöber Rdnr. 2859)

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