Form französischer Titel und europäische Vollstreckbarkeitserklärung

  • Guten Morgen :),

    ich hab einen Antrag auf Erlass eines PÜ's aufgrund französischem Titel nebst europäischer Vollstreckbarkeitserklärung nach EG Nr. 805/2004 des französischem Gerichts.

    Beides sind mehrere Seiten, die hier unverbunden eingereicht wurden. Da man da einfach Seiten austauschen könnte, habe ich den Titel beanstandet und verlangt, dass die Verbindung zu veranlassen ist.


    Der GlV hat geantwortet, dass sich die Frage der Authentizität der Urkunde nach dem Recht des Ausstellerstaates zu beurteilen ist.

    Nun frag ich mich: Verbindet Frankreich die Titel nicht? Das sieht wirklich nicht nach einer staatlichen Urkunde aus und außerdem könnte man ja einfach irgendwas anderes einfügen. Es ist nicht auf jeder Seite ein Siegel...

    Daneben hab ich einen Nachweis über die Zustellung des Vollstreckbarkeitserklärung verlangt. In Deutschland hat dies nach § 1080 I S. 2 ZPO v.A.w. zu erfolgen.
    Ist das in Frankreich auch so?

    Ich habe jedoch keine Vorschrift gefunden, die die Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung verlangt.
    Ist die Vollstreckung auch ohne Zustellung zulässig?

    Liebe Grüße

  • Weder der europäische Gesetzgeber (Art. 20 ff. EuVTVO) noch der deutsche Gesetzgeber (§§ 1082 ff. ZPO) verlangen eine Zustellung der ausl. Bestätigung an die Schuldnerpartei.
    Das Zustellungserfordernis (§ 1080 I S. 2 ZPO) gilt nur für die Bestätigung zu dem deutschen Schuldtitel.

    Der Schuldtitel ist in Ausfertigung vorzulegen;
    die Bestätigung ist mit Siegel/Dienststempelabdruck vorzulegen.

    Weitere Einzelheiten können der Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/infos/eu/infos/zv/3/euvtvo.pdf

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