PKH Beiordnung Sozietät Rechtsanwaltswechsel

  • Hallo zusammen!

    ich habe hier einen etwas verkorksten Fall bei dem ich nicht mehr weiter weiß.

    Im Rahmen der PKH Bewilligung wurde der Partei PKH o.R. unter Beiordnung von der Rechtsanwaltskanzlei XY bewilligt. Am 15.01.2018 ging bei Gericht ein Schreiben ein, dass der bisher zuständige Rechtsanwalt RA A die Rechtsanwaltskanzlei XY verlassen hat und seit Jahresbeginn in einer neuen Kanzlei AB tätig ist.

    In der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 erscheint dann RA B aus der Rechtsanwaltskanzlei AB als Vertreter der PKH Partei. Der Richter erlässt dann in der mündlichen Verhandlung folgenden Beschluss:
    Die bewilligte VKH der Partei wird abgeändert. Anstelle der Rechtsanwaltskanzlei XY wird der Partei die Rechtsanwaltskanzlei AB beigeordnet.

    Die Rechtsanwaltskanzlei XY hat nun einen Vergütungsfestsetzungsantrag eingereicht. Gegen die Festsetzung habe ich grds. keine Einwendungen. Jedoch wurde auch eine Terminsgebühr geltend gemacht.
    Ich habe die Rechtsanwaltskanzlei XY darauf hingewiesen, dass m.E. keine Terminsgebühr aus der Staatskasse erstattet werden kann weil diese im Termin nicht anwesend war (auch kein Vertreter). Sondern Rechtsanwalt B aus der neu beigeordneten Rechtsanwaltskanzlei AB.
    Die Rechtsanwaltskanzlei XY hat mir nun geschrieben, dass das Mandat ja nicht personenbezogen erteilt worden sei und auch keine personenbezogene Beiordnung erfolgt ist. Dies ist ja unstreitig.
    Es wird begründet, dass die Mandatskündigung durch Rechtsanwalt A mit Schreiben vom 12.01.2018 unter Vollmachtsvorlage vom 11.01.2018 bei Rechtsanwaltskanzlei XY am 15.01.2018 eingegangen ist.
    Also ein Tag vor der mündlichen Verhandlung.
    Weiterhin wird begründet, dass an diesem Tag die Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung am 16.01.2018 bereits abgeschlossen war.
    Insoweit verweist Rechtsanwaltskanzlei XY auf die Rechtsprechung "einen Tag vor der mündlichen Verhandlung" steht dem RA die Terminsgebühr zu???! und auf einen Aufsatz der Richterin Dr. Julia Bettina Onderka in RVG professionell "vorzeitiges Ende des Mandats: Diese Gebühren stehen dem Anwalt zu". Der Aufsatz steht mir nicht zur Verfügung.

    Wenn ich das richtig verstehe, gilt die o. zitierte Fallkonstelation aber doch nur im Innenverhältnis oder?

    Bereits jetzt vielen Dank für eure Hilfe!!

  • Ich denke in diesem Fall sind die Wortlaute der Nr. 3104 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eindeutig. Dass eine Terminsgebühr auch ohne Teilnahme eines Termins, vielmehr nur durch Vorbereitung auf einen Termin entsteht, ist hier nicht vorgesehen. Eine Erstattung kommt daher meines Erachtens nicht in Betracht.

  • Falls das tatsächlich so im genannten Aufsatz steht, kann ich das in keinster Weise nachvollziehen.

    Über die Termingsgebühr kann man vielleicht noch streiten, wenn der beigeordnete RA zum Termin erscheint, dieser jedoch kurzfristig abgesagt wurde und ihn die Abladung nicht erreicht hat.

    Aber jedenfalls entsteht diese sicher nicht, wenn er gar nicht erst anreist.

  • Weiterhin wird begründet, dass an diesem Tag die Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung am 16.01.2018 bereits abgeschlossen war.
    Insoweit verweist Rechtsanwaltskanzlei XY auf die Rechtsprechung "einen Tag vor der mündlichen Verhandlung" steht dem RA die Terminsgebühr zu???! und auf einen Aufsatz der Richterin Dr. Julia Bettina Onderka in RVG professionell "vorzeitiges Ende des Mandats: Diese Gebühren stehen dem Anwalt zu". Der Aufsatz steht mir nicht zur Verfügung.


    Den findest Du hier. Ich denke, Beispiel 6 ist gemeint.

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  • [quote='Findus','PKH Beiordnung Sozietät Rechtsanwaltswechsel findest Du hier. Ich denke, Beispiel 6 ist gemeint.

    Danke :-).

    Der Fall betrifft aber dann ersichtlich nur das Innenverhältnis, da sich der Anspruch über §628 Abs. 2 BGB begründet. Für Schadenersatzansprüche aus einer Verletzung des Mandatsvertrages haftet natürlich nicht die Staatskasse. Die übernimmt lediglich die für die Führung des Prozesses unabdingbaren, tatsächlich angefallenen, Gebühren.

    Den Streit muss der Kollege schon mit seinem Ex-Mandanten und nicht mit dem Gericht führen.

  • Den Streit muss der Kollege schon mit seinem Ex-Mandanten und nicht mit dem Gericht führen.


    :daumenrau Zumal die Frage auch ist, inwieweit er überhaupt die Terminsgebühren zu ersetzen hätte: Nach Mayer (in Gerold/Schmidt, 23. Aufl., § 15 Rn. 116) hat der Auftraggeber nach § 249 Abs. 1 BGB entgangene Gebühren zu erstatten, die voraussichtlich entstanden wären, abzüglich der Einkünfte, die der RA durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder schuldhaft zu erzielen unterläßt. Schmidt (in Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 13 Rn. 46) war seinerzeit der Auffassung, § 628 Abs. 2 BGB finde schon deshalb keine Anwendung, weil der RA keinen Anspruch auf Vergütung für nicht geleistete Dienste habe. Ahlmann (in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 52) hält § 628 Abs. 2 BGB zwar für anwendbar, meint aber, daß (aufgrund der anderweitig erzielten oder erzielbaren Einkünfte) ein tatsächlicher Schaden sich meist nicht feststellen lassen wird.

    Nach Henssler (in MK/BGB, 7. Aufl., § 628 Rn. 91) entfällt dagegen ein ersatzfähiger Schaden. Er hält die auch vom BGH (NJW 2004, 1043, 1047) vertretene These der Ersatzfähigkeit der entgegangenen Gebühren für nicht haltbar und meint, nur in Ausnahmefällen, in denen dem Auftraggeber selbst kein (fristloses) Kündigungsrecht zustehe (z. B. abbedungen wurde), könne sich ein solcher Schadensersatzanspruch ergeben.

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