Mangel im Regressbeschluss § 1836 c, e BGB

  • Der Regressbeschluss hat den Mangel, dass der genaue Zeitraum für die der Regress angeordnet wurde, fehlt.
    Er beinhaltet zwar die Zusammenstellung aller Zahlungen aus der Staatskasse, aber Vermögen reicht nicht für alle Ansprüche der Staatskasse.

    Es wurde Beschwerde eingelegt.
    Könnte man bei teilweiser Abhilfe den Beschluss noch dahingehend berichtigen/ergänzen ?
    Oder müsste ich den Beschluss aufheben und neu fassen ?
    Das Landgericht wird mich so aufheben.

    Danke fürs Helfen.

  • Gegenfrage: Wie wird die Beschwerde begründet?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • sofern der Beschwerdegrund ist, dass nicht genügend Vermögen da ist würde ich teilweise oder ganz abhelfen:

    wird der Beschwerde insoweit abgeholfen, dass vom Betroffenen lediglich ein Betrag von x für die Zeit vom Y bis Z zu zahlen ist/zurückgefordert wird, da ansonsten das Schonvermögen des Betroffenen angegriffen wäre, welches ihm zu belassen ist.

    (so ähnlich, sprachlich jetzt noch anzupassen- so aus der Hüfte geschossen. Rücksprache mit dem Betreuer sorgt meist für Rücknahme der weitergehenden Beschwerde so dass vollständig abgeholfen wurde und das LG nicht belästigt wird )

  • sofern der Beschwerdegrund ist, dass nicht genügend Vermögen da ist würde ich teilweise oder ganz abhelfen:

    wird der Beschwerde insoweit abgeholfen, dass vom Betroffenen lediglich ein Betrag von x für die Zeit vom Y bis Z zu zahlen ist/zurückgefordert wird, da ansonsten das Schonvermögen des Betroffenen angegriffen wäre, welches ihm zu belassen ist.

    (so ähnlich, sprachlich jetzt noch anzupassen- so aus der Hüfte geschossen. Rücksprache mit dem Betreuer sorgt meist für Rücknahme der weitergehenden Beschwerde so dass vollständig abgeholfen wurde und das LG nicht belästigt wird )


    :daumenrau

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