Auszahlung der Drittschuldner

  • Ich benötige Hilfe! Es liegt folgender Fall vor:
    Der Schuldner bezieht Rente bei zwei Drittschuldnern, die in etwa gleich hoch sind (nennen wir sie X und Y)
    Es pfändet sowohl Gläubiger A (sogar aus unerlaubter Handlung) und Gläubiger B.
    Es ist jeweils die Zusammenrechnung des Einkommens aus den Renten beantragt worden. Bei Gläubiger A soll der unpfändbare Betrag in erster Linie aus den Einkünften bei DS Y zu entnehmen sein. Bei Gläubiger B soll der unpfändbare Betrag in erster Linie aus den Einkünften bei DS X zu entnehmen sein.
    Drittschuldner X zahlt an B und A jeweils den pfändbaren Anteil, der ihnen aus derausgezahlten Rente von X zusteht, aus (wie es scheint ohne Zusammenrechnung). B hat früher gepfändet, daher bekommt er den pfändbaren Betrag ausgezahlt. A bekommt den weiteren Anteil wegen der unerlaubten Handlung.
    Drittschuldner Y zahlt ebenfalls aus, zieht aber die Renten von X und Y zusammen, so war es auch im PfüB des A beantragt. Y rechnet aber den Anteil des B, den er von X bekommt, nicht auf die zusammengerechneten Renten mit an, sodass Gläubiger A weniger bekommt als im zusteht?!
    Der Gläubiger A legt nun Erinnerung zum Az des B dahin ein, dass Gläubiger B mehr erhält als ihm gesetzlich zusteht.
    Ist das eine Rechtspflegerangelegenheit? Was kann ich da tun? Ich finde keine Vorschrift wonach das Vollstreckungsgericht tätig werden kann.
    Oder muss A den Drittschuldner Y auf Schadensersatz verklagen?

    2 Mal editiert, zuletzt von AnJa (15. Februar 2018 um 14:35)

  • Ich bin nicht ganz durchgestiegen, =D
    aber wenn Drittschuldner die pfändbaren Beträge falsch berechnen, haben wir nichts damit zu tun. Das müssen die Gl. selbst mit denen verhackstücken, ggf. mit anwaltlicher Hilfe.

    P.s.: Wie können denn die unpfändbaren Beträge einmal dem einen und einmal dem andern Einkommen entnommen werden? Eigentlich sollten die unpfdb Beträge jedes Mal dem selben (beständigeren, höheren...) Einkommen entnommen werden.

  • Wenn beide Gläubiger Zusammenrechnung beantragt hatten, dann musst Du als Vollstreckungsgericht die Zusammenrechnung anordnen und anordnen, aus welchem Einkommen zuerst der unpfändbare Betrag entnommen wird.
    Es sollte bei beiden Pfändungen die gleiche Anordnung sein, aus welchem Einkommen zuerst der unpfändbare Betrag entnommen wird.

  • Danke zunächst für eure Antworten.

    Im vorliegenden Fall ist es leider tatsächlich so, dass die Gläubiger unterschiedlich beantragt haben die unpfändbaren Beträge aus dem einen und aus dem anderen Einkommen zu entnehmen. Das liegt wohl daran, dass die Renten ca. gleich hoch sind. Dies ist damals bei Erlass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits geschehen.
    Gibt es sonst noch Meinungen zum vorliegenden Fall? J
    Muss ich als Vollstreckungsgericht den Drittschuldnern sagen wie auszuzahlen ist?

  • B erhält den pfändbaren Betrag nach c-Tabelle aus dem Gesamteinkommen.
    Aus dem danach unpfändbaren Betrag erhält A die Differenz zum gem. f2 festgesetzten pfandfreien Betrag.

    Stimmt denn in deinem Fall das Ergebnis ?

  • Ich kann die Berechnung nicht wirklich nachvollziehen, da die Drittschuldner trotz mehrmaliger Anforderung keine solche vorlegen.
    Ich habe jetzt einen Nichtabhilfebeschluss gemacht und die Sache d. zust. Dez. vorgelegt.

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