Nasciturus, Erbausschlagung, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung

  • Fall:

    Der Erbfall tritt am 08.06.2017 ein. Der Erblasser hinterlässt (u. a.) einen Enkel. Gesetzliche Erbfolge.

    Am 19.07.2017 erklärt der Enkel des Erblassers für sich selbst die Ausschlagung.

    Im Rahmen dieser Ausschlagung erklärt er zudem: „Meine Freundin erwartet ein Kind von mir.Voraussichtlicher Geburtstermin ist der 20.03.2018. Ich schlage die Erbschaft für mein nichtgeborenes Kind ebenfalls aus jedem Berufungsgrund aus.“ Zur elterlichen Sorge oder Vaterschaftsanerkennung enthält die Ausschlagungserklärung keine Angaben.

    Am 19.08.2017 schlägt die werdende Mutter die Erbschaft ebenfalls für das ungeborene Kind aus. Sie wird vom beglaubigenden Notar nicht auf das evtl. Erfordernis einer evtl. familiengerichtlichen Genehmigung hingewiesen.

    Am 28.10.2017 erkennt der werdende Vater beim Jugendamt die Vaterschaft für das ungeborene Kind an. Ferner geben beide werdenden Eltern eine überstimmende Sorgerechtserklärung für das ungeborene Kind in der Art ab, dass sie (ab Geburt) die Sorge gemeinschaftlich ausüben.

    Ferner hat der Kindesvater angekündigt, dass er und die Mutter in den ersten 6 Wochen nach der Geburt gemeinschaftlich die Ausschlagungserklärung für das Kind „wiederholen“ werden.

    Grundsätzlich vertrete ich die Rechtsauffassung, dass stets auf die (gesetzliche) Vertretungsmacht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ankommt, und spätere Änderungen der Vertretungsmacht sich nicht rückwirkend auf bereits abgegebene Erklärungen auswirken.

    Ich frage mich nur gerade, ob und ggf. welche Auswirkungen diese Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall hat (kein Theorie, Fall aus der Praxis) und ob es für die Lösung des Falls auf die Rechtsansicht überhaupt ankommt.

    Knackpunkt ist, wenn ich mit meiner Überlegung nicht ganz falsch liege, ob und ggf. ab wann das Kind als verwandt mit dem Erblasser gilt und wer ab wann vertretungsberechtigt war bzw. ist.

    Wenn das nichtgeborene Kind erst ab dem 28.10.2017 durch die Vaterschaftsanerkennung „verwandt geworden ist“ und die Sorgerechtserklärung auch erst an diesem Tag erfolgte, dann konnten der Vater am 19.07.2017 und die Mutter am 19.08.2017 nicht wirksam ausschlagen und die jeweiligen Ausschlagungen gingen mangels Verwandtschaft des Kindes und mangels gesetzlicher Vertretungsbefugnis ins Leere. Demnach liegen bislang noch gar keine wirksamen Ausschlagungserklärungen der Eltern für das Kind vor.

    Den Eltern wäre es aber dann doch möglich jetzt oder spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Geburt die Ausschlagung gemeinschaftlich zu erklären und das Kind ist dann nicht mehr Erbe. Und einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf es (dann) auch nicht (mehr). Oder sehe ich das falsch?

    Ich wäre für Beiträge dankbar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • § 1923 II BGB, daher ist die Ausschlagung natürlich vor der Geburt grundsätzlich möglich.

    Weshalb die Mutter nicht zur Ausschlagung berechtigt sein soll, verstehe ich nicht. Jedenfalls für deren Vertretungsmacht bezüglich der ungeborenen Kindes bedarf es nicht der vorherigen Vaterschaftsanerkennung. ;) (Es können ja auch potentielle Erben ausschlagen, obwohl sie mangels Ausschlagungen vorrangiger noch gar nicht berufen sind. Ob das sinnvoll ist, kann man sicher diskutieren.)

    So makaber es klingt, da das ungeborene Kind natürlich erst Erbe werden kann, wenn es lebend geboren wird, tritt die Wirkung der Ausschlagung auch zu diesem Zeitpunkt ein. Die gemeinsame (nachträgliche) Sorgerechtserklärung wirkt daher auf die Ausschlagung zurück.

    Einer erneuten Ausschlagung bedarf es daher nicht.

  • Richtig. Man kann zwar erst nach dem Erbfall ausschlagen, aber schon bevor man Erbe wurde. Eine nochmalige Ausschlagung durch den Kindesvater, der natürlich erst nach der Geburt des NeKi die Vaterschaft anerkannt und das Sorgerecht erhalten hat, bedarf es m.E. nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Genau! Es kommt auf die gesetzliche Vertretung zum Zeitpunkt der Geburt an und da vertreten nun beide Elterteile. Die 6 Wochen Ausschlagungsfrist beginnen ja auch erst mit dem Tag der Geburt. Beide Elternteile haben bereits vor der Geburt ausgeschlagen, daher alles gut. Das die gemeinsame Sorgeerklärung erst später abgegeben wurde -aber noch vor der Geburt- ist unrelevant.

  • Voraussichtlicher Geburtstermin 20.3.2018. Nach allem, was man so liest, dauert eine Schwangerschaft - gerechnet ab Empfängnis, nicht ab letzte Menstruation - 268 Tage. Dann wäre das Kind am 25.6.2017 gezeugt worden, mithin am Sterbetag seines Uropas 8.6.2017 noch nicht gezeugt gewesen. Kann sich das junge Paar die 30 EUR für die Ausschlagung eigentlich sparen. :)

  • Voraussichtlicher Geburtstermin 20.3.2018. Nach allem, was man so liest, dauert eine Schwangerschaft - gerechnet ab Empfängnis, nicht ab letzte Menstruation - 268 Tage. Dann wäre das Kind am 25.6.2017 gezeugt worden, mithin am Sterbetag seines Uropas 8.6.2017 noch nicht gezeugt gewesen. Kann sich das junge Paar die 30 EUR für die Ausschlagung eigentlich sparen. :)

    § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Voraussichtlicher Geburtstermin 20.3.2018. Nach allem, was man so liest, dauert eine Schwangerschaft - gerechnet ab Empfängnis, nicht ab letzte Menstruation - 268 Tage. Dann wäre das Kind am 25.6.2017 gezeugt worden, mithin am Sterbetag seines Uropas 8.6.2017 noch nicht gezeugt gewesen. Kann sich das junge Paar die 30 EUR für die Ausschlagung eigentlich sparen. :)

    § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB :gruebel:


    Sollen sie die Geburt halt bis zum 7.4.2018 hinauszögern. :strecker

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB versucht, aus einer tatsächlich stattgefundenen Geburt nachträglich einen Zeitraum für die Empfängnis abzuschätzen.

    Die Berechnung des voraussichtlichen Geburtstermins beim Frauenarzt läuft aber anders herum. Der wird aus dem Beginn der letzten Menstruation plus 280 Tage errechnet. Wenn bei dieser Berechnung der 20.3.2018 rauskam, dann hatte sie am 13.6.2017 zum letzten Mal ihre Regelblutung, was heißt, dass sie zu diesem Zeitpunkt definitiv noch nicht schwanger war. Steht vielleicht sogar in ihrem Mutterpass.

  • Richtig. Man kann zwar erst nach dem Erbfall ausschlagen, aber schon bevor man Erbe wurde. Eine nochmalige Ausschlagung durch den Kindesvater, der natürlich erst nach der Geburt des NeKi die Vaterschaft anerkannt und das Sorgerecht erhalten hat, bedarf es m.E. nicht.


    Den von mir fett hervorgehobenen Teil deines Beitrags verstehe ich jetzt allerdings nicht. :gruebel:

    Aus dem Sachverhalt geht doch hervor, dass der KV die Vaterschaft bereits lange vor Geburt anerkannt und die gemeinsame Sorgerechtserklärung auch davon abgegeben wurde.

  • Richtig. Man kann zwar erst nach dem Erbfall ausschlagen, aber schon bevor man Erbe wurde. Eine nochmalige Ausschlagung durch den Kindesvater, der natürlich erst nach der Geburt des NeKi die Vaterschaft anerkannt und das Sorgerecht erhalten hat, bedarf es m.E. nicht.


    Den von mir fett hervorgehobenen Teil deines Beitrags verstehe ich jetzt allerdings nicht. :gruebel:

    Aus dem Sachverhalt geht doch hervor, dass der KV die Vaterschaft bereits lange vor Geburt anerkannt und die gemeinsame Sorgerechtserklärung auch davon abgegeben wurde.


    Alles erst wirksam mit (lebender) Geburt. Kein Kind - kein Sorgerecht.

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  • § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB versucht, aus einer tatsächlich stattgefundenen Geburt nachträglich einen Zeitraum für die Empfängnis abzuschätzen.

    Die Berechnung des voraussichtlichen Geburtstermins beim Frauenarzt läuft aber anders herum. Der wird aus dem Beginn der letzten Menstruation plus 280 Tage errechnet. Wenn bei dieser Berechnung der 20.3.2018 rauskam, dann hatte sie am 13.6.2017 zum letzten Mal ihre Regelblutung, was heißt, dass sie zu diesem Zeitpunkt definitiv noch nicht schwanger war. Steht vielleicht sogar in ihrem Mutterpass.

    Da sagt der gesetzliche Empfängniszeitrechner aber etwa anderes:

    "Berechnung der gesetzlichen Empfängniszeit auf Grundlage das Geburtstags: 20.3.2018

    Nach dieser Berechnung wird die Zeugung hier im Zeitraum zwischen dem 24.5.2017 und dem 20.9.2017 angenommen."

  • § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB versucht, aus einer tatsächlich stattgefundenen Geburt nachträglich einen Zeitraum für die Empfängnis abzuschätzen.

    Die Berechnung des voraussichtlichen Geburtstermins beim Frauenarzt läuft aber anders herum. Der wird aus dem Beginn der letzten Menstruation plus 280 Tage errechnet. Wenn bei dieser Berechnung der 20.3.2018 rauskam, dann hatte sie am 13.6.2017 zum letzten Mal ihre Regelblutung, was heißt, dass sie zu diesem Zeitpunkt definitiv noch nicht schwanger war. Steht vielleicht sogar in ihrem Mutterpass.

    Da sagt der gesetzliche Empfängniszeitrechner aber etwa anderes:

    "Berechnung der gesetzlichen Empfängniszeit auf Grundlage das Geburtstags: 20.3.2018


    Nach dieser Berechnung wird die Zeugung hier im Zeitraum zwischen dem 24.5.2017 und dem 20.9.2017 angenommen."

    Der "gesetzliche Empfängniszeitrechner" macht wohl genau die Rechnung aus § 1600d BGB, die für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft angesagt ist. Darum geht es aber hier nicht. Der junge Mann will ja nicht abstreiten, dass er irgendwann zwischen Mai und September seine Freundin geschwängert hat.

    Stellen wir uns mal vor, für das Kind wird nicht ausgeschlagen und dann kommt ein Gläubiger des Uropas und beantragt einen Erbschein, dahingehend, dass das Kind Erbe geworden sei. Das bis dahin (irgendwann im März 2018) geborenen Kind (vertreten durch die glücklichen Eltern) wendet unter Verweis auf § 1923 BGB gegen den Erbscheinantrag ein, dass es am Todestag 8.6.2017 noch nicht gezeugt war und legt als Beweis einen Mutterpass vor, in dem der Gynäkologe eingetragen hat, dass die Mutter nach dem 13.6.2017 geschwängert wurde. Würde man diesen Erbschein erteilen?

  • Zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Kindesmutter hatte der Kindesvater noch kein Sorgerecht.
    Nach § 1643 Abs. 2 BGB ist daher eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    An anderer Stelle im Forum wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Genehmigungserfordernis nicht wegfällt, wenn später das gemeinsame Sorgerecht vorliegt.

    Nach dieser Auffassung wäre eine erneute Ausschlagung durch beide erforderlich, wenn man nicht das Genehmigungsverfahren noch starten möchte.

  • Zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Kindesmutter hatte der Kindesvater noch kein Sorgerecht.
    Nach § 1643 Abs. 2 BGB ist daher eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    An anderer Stelle im Forum wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Genehmigungserfordernis nicht wegfällt, wenn später das gemeinsame Sorgerecht vorliegt.

    Nach dieser Auffassung wäre eine erneute Ausschlagung durch beide erforderlich, wenn man nicht das Genehmigungsverfahren noch starten möchte.

    Die Mutter hatte auch kein Sorgerecht, denn das Kind war noch nicht geboren. Es bestand nie ein Sorgerecht nur der Mutter. Das ist der Unterschied zu den Fällen, in denen der Vater irgendwann nach der Geburt das Sorgerecht erhält.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zunächst erstmal lieben Dank für die bisherigen Beiträge.

    So richtig schlüssig bin ich mir mit der Lösung aber immer noch nicht.

    Einigkeit besteht nach meiner Sicht darin, dass man erst nach Eintritt des Erbfalls ausschlagen kann, aber schon vor der eigenen Berufung zum Erben. Ferner können Eltern bereits vor der Geburt ihres Kindes für das Kind ausschlagen. Es kommt dann darauf an, ob das Kind tatsächlich lebend geboren wird.

    Streitig scheint zu sein, auf welchen Zeitpunkt bzgl. der Vertretungsmacht abzustellen ist.

    Und es scheint den Unterschied zu geben das manche sagen, dass Änderungen der Vertretungsmacht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung zurückwirken, und andere (z. B. Cromwell, Kiki, ich) sagen, dass Änderungen der Vertretungsmacht nach Abgabe der Ausschlagungserklärung sich nachträglich nicht auswirken.

    Nehmen wir mal an, das Kind in meinem Ausgangsfall wäre mittlerweile geboren (wissen tue ich dies nicht), dann hätte meine Prüfung wie folgt ausgesehen.

    Kind geboren? +

    Wurde bereits vor der Geburt des Kindes eine Ausschlagung erklärt? +

    Wer hat die Erklärung vor Geburt abgegeben?

    Vater ? +
    Mutter ? +

    Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auch vertretungsbefugt?
    Vater - (denn zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung für das Kind war er nicht der Vater. Dass er nach (!) Abgabe seiner Erklärung die Vaterschaft anerkannt hat und eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat, wirkt nicht zurück)

    Mutter - (denn zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung für das Kind war das Kind nicht anerkannt, und daher nicht mit dem "Vater" verwandt. Dass nach (!) Abgabe ihrer Erklärung das Kind anerkannt wurde und eine Sorgerechtserklärung abgegeben wurden, wirkt nicht zurück)

    Wurde nach (!) der Anerkennung und der Sorgerechtserklärung eine Erklärung beider Eltern abgegeben? -

    Könnten die Eltern innerhalb von 6 Wochen nach Geburt "erneut" eine Ausschagungserklärung abgeben? +

    Wären in diesem Fall eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich? -

    Soweit meine Überlegungen.

    Andererseits wurde in einem Thread https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ch-Ausschlagung auch folgendes geschrieben:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post602452

    Was nun? Sind rechtlich beide Ansichten vertretbar? Oder gibt es bei der einen oder anderen Meinung einen Denkfehler?


    P.S.: Das Problem, dass das Kind ggf. bereits wg. des Empfängniszeitpunkts und der Geburt nicht Erbe sein könnte, würde ich hier gerne ausklammern.

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  • Maßgeblich ist § 1912 Abs. 2 BGB.

    Von wem das ungeborene Kind nach § 1912 Abs. 2 BGB gesetzlich vertreten wird, hängt davon ab, wer im Zeitpunkt des Fürsorgebedürfnisses die elterliche Sorge innehätte, falls das Kind bereits geboren wäre (MüKo/Schwab § 1912 Rn. 12). Das ist hier die Mutter alleine (§ 1626a Abs. 3 BGB), weil Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgerechtserklärung noch nicht vorlagen (und zwar weder im Zeitpunkt der Ausschlagung durch den potentiellen Vater noch im Zeitpunkt der Erbausschlagung durch die Mutter). Die Mutter hat für das Kind am 19.08.2017 somit im Rechtssinne als alleinige Sorgerechtsinhaberin ausgeschlagen.

    Damit kann die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nicht greifen und sie kann auch dann nicht greifen, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes erneut für das Kind auschlagen sollten, weil in dem nach § 1912 Abs. 2 BGB zurückprojezierten Zeitpunkt der Erstausschlagung (durch den potentiellen Vater) eben noch kein gemeinsames Sorgerecht bestand. Die Rechtslage wäre demnach auch keine andere, wenn man die vor der Geburt des Kindes erfolgten Erbausschlagungen hinwegdenkt und die nach der Geburt gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile erst nach der Geburt des Kindes (erstmals) ausschlagen würden.

  • Vielen Dank für den erhellenden weiteren Beitrag (zu unchristlicher Uhrzeit:)).

    Da die Kindesmutter in meinem Fall bislang keine familiengerichtliche Genehmigung beantragt hat, ist die Ausschlagungsfrist auch nicht gehemmt.

    Entgegen dem Notar der ihre Ausschlagung für das Kind beglaubigt hat (und rechtlich auch zu einem Hinweis auf das Genehmigungserfordernis nicht verpflichtet war), hatte ich die Mutter nach Eingang ihrer Erklärung durchaus darauf hingewiesen, dass die Ausschlagung zur Wirksamkeit der Genehmigung bedarf (wenn auch mit ggf. falscher Begründung).

    Stellt sich für mich die weitere Frage, wann die Ausschlagungsfrist abläuft. Kann die Mutter die Genehmigung mit Hemmungswirkung in den 6 Wochen nach Geburt noch bbeantragen, da die Ausschlagungsfrist nicht vor Ablauf der 6 Wochen nach Geburt ablaufen kann?

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  • ...

    Damit kann die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nicht greifen und sie kann auch dann nicht greifen, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes erneut für das Kind auschlagen sollten, weil in dem nach § 1912 Abs. 2 BGB zurückprojezierten Zeitpunkt der Erstausschlagung (durch den potentiellen Vater) eben noch kein gemeinsames Sorgerecht bestand. Die Rechtslage wäre demnach auch keine andere, wenn man die vor der Geburt des Kindes erfolgten Erbausschlagungen hinwegdenkt und die nach der Geburt gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile erst nach der Geburt des Kindes (erstmals) ausschlagen würden.


    Den letzten Satz kann ich nicht nachvollziehen bzw. teile die Aussage nicht.

    Wenn man sich die vor der Geburt des Kindes erfolgten Erbausschlagungen wegdenkt, liegt der Fall genauso, als ob die Eltern vor der Geburt für das Kind überhaupt keine Erbausschlagung abgegeben hätten.

    Und wenn die (gemeinsam sorgeberechtigten) Eltern nach der Geburt des Kindes erstmals für dieses ausschlagen, kann die Ausschlagung natürlich die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB erfüllen. (genauso wie bei anderen Erbausschlagungen für Kinder).

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