Schuldner stirbt nach Aufhebung; Beschluss noch nicht rechtskräftig

  • Hallo zusammen,

    habe das Verfahren mit Beschluss vom 06.02.18 aufgehoben, Masse war nicht vorhanden. Zugleich habe ich einen Treuhänder bestellt. Nun teilt der TH mir mit, dass der Schuldner am 13.02.18 verstorben ist. Der Aufhebungsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Wie gehe ich nun vor?

    Lieben Gruß!

  • Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens kannst Du ruhig rechtskräftig werden lassen, das Verfahren war ja so oder so abschlussreif. Ansonsten durch (deklaratorischen) Beschluss feststellen, dass aufgrund Tod des Schuldners am 13.02. die WVP und das Amt des Treuhänders beendet sind. Wenn Stundung schon für die WVP mit bewilligt war, auch aufheben. Die Verfahrenskosten können nicht von den Erben eingefordert werden, es sei denn der Schuldner war mit Raten auf die Stundung im Rückstand (dann auch nur den Rückstand einfordern, kann aber in diesem Verfahrensstadium eigentlich noch nicht so weit sein, dass Raten angeordnet sind...). Wenn der TH nett ist, wird er für diese eine Woche keinen Vergütungsantrag stellen, einen Anspruch auf die 100,00 € hätte er aber.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens kannst Du ruhig rechtskräftig werden lassen, das Verfahren war ja so oder so abschlussreif. Ansonsten durch (deklaratorischen) Beschluss feststellen, dass aufgrund Tod des Schuldners am 13.02. die WVP und das Amt des Treuhänders beendet sind. Wenn Stundung schon für die WVP mit bewilligt war, auch aufheben. Die Verfahrenskosten können nicht von den Erben eingefordert werden, es sei denn der Schuldner war mit Raten auf die Stundung im Rückstand (dann auch nur den Rückstand einfordern, kann aber in diesem Verfahrensstadium eigentlich noch nicht so weit sein, dass Raten angeordnet sind...). Wenn der TH nett ist, wird er für diese eine Woche keinen Vergütungsantrag stellen, einen Anspruch auf die 100,00 € hätte er aber.


    Sehe ich ganz genauso!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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