Hallo Zusammen ich habe folgendes Problem,
Es wurde im Wege der einstweiligen Verfügung ein Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung eingetragen.
Jetzt beantragt der Antragsgegner,also der gegen den sich der Widerspruch richtet,dass dieser v. A. w. zu löschen ist, weil die Zustellung wohl nicht korrekt war. Es wurde nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt . Grundsätzlich darf die Vollziehung ja gem. § 929 Abs.3 ZPO vor der Zustellung vollzogen werden.
Nun frage ich mich, ob die Eintragung wirklich unwirksam geworden es. Es gab ja eine Zustellung, nur nicht in der korrekten Form und wenn ich es richtig verstehe, löscht das Grundbuchamt auch nicht v. A. w. . Laut Stöber wird die Löschung nur vollzogen,wenn diese in Form des § 29 GBO nachgewiesen ist.
Ich bin etwas überfragt, wie ich nun am besten vorgehen soll. Vl habt ihr Ratschläge.