Antrag gem. § 765 a ZPO (Im Rahmen der Zwangsversteigerung)

  • Ich habe folgenden Fall:

    Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet, erster ZV-Termin wurde anberaumt, dann einstweilige Einstellung des Verfahrens aufgrund Gl.-Bewilligung, da das Objekt verkauft werden sollte. Danach Fortsetzungsantrag der Gl. Fortsetzungsbeschluss erlassen. Dann Antrag gem. § 765 a ZPO. Zurückweisungsbeschluss erlassen. Dagegen wenden sich die Schuldner und begründen es erstmalig damit, dass die Schuldnerin erst nach langer Krankheit genesen ist und die Weiterführung der ZV bei ihr wieder körperliche und psychische Probleme hervorrufen würde. Bereits beim ersten Zwangsversteigetungstermin hatte sie Selbstmordgedanken (beigefügt war ein Attest des Hausarztes, welches beinhaltet, dass die Schuldnerin bereits seit Jahren chronisch erkrankt ist u.a. Depressionen). Im Rahmen eines ZV besteht akute Siuzidgefahr, da Sch. keinerlei Perspektive für sich sieht). Bis zu diesem Zeitpunkt war hier von den Suizidgedanken der Schuldnerin nichts bekannt. Weiter wird ausgeführt, dass die Schuldner bereit sind, nach einer kurzen Erholungsphase, die Ratenzahlung wieder aufzunehmen. Allerdings nur dann wenn die betreibende Gläubigerin einen nachvollziehbaren und vernünftigen unter Berücksichtigung marktüblicher Zinsen. Sollte dies nicht passieren, ist es nach Auffassung der Schuldner ebenfalls eine unzumutbare Härte.
    Aufgrund der Suizidgedanken bei Fortführung des ZV habe ich der Schuldnerin aufgegeben, ein amtsärztliches psychologisches Gutachten vorzulegen. Die entsprechenden Fragen habe ich vorgegeben. Die Frist verstrich ergebnislos. Daneben habe ich den sozialpsychiatrischen Dienst (Amtsarzt) eingeschaltet. Dieser hat der Schuldnerin einen Termin eingeräumt, die Schuldnerin ist jedoch nicht erschienen. Angeregt wurde jedoch, ein aktuelles Attest vom Hausarzt anzufordern. Das Betreuungsgericht macht ebenfalls nichts. Bin ich gezwungen nunmehr von Amts wegen ein Gutachten einzuholen ( ich bin etwas unwillig, da es hohe Kosten verursacht und ich mich des Eindrucks nicht verwehren kann, dass hier auch auf Zeit gespielt wird)? Ein Attest vom Hausarzt ist m. E. nicht sehr aussagekräftig. Oder helfe ich der sofortigen Beschwerde nicht ab und lasse dass Landgericht entscheiden. Wobei dann natürlich die Möglichkeit besteht, dass mir aufgegeben wird ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
    Ich wäre für eure Meinungen sehr dankbar.

  • Fachärztliches Gutachten muss sein. Macht das Betreuungsgericht nichts oder hält es nach Prüfung nicht für erforderlich, etwas zu tun?

  • Das Betreuungsgericht an das Gesundheitsamt angeschrieben, diese wiederum haben einen Termin anberaumt. Aber die Schuldnerin hat abgesagt, da sie zur
    Zeit berufsbedingt so eingespannt sei und zum Termin nicht erscheinen könne. Sie versprach vorstellig zu werden, wenn sie Zeit habe. Das Betreuungsgericht hat ein aktuelles Attest vom Hausarzt angefordert. Dies ist mir aber im Rahmen der Zwangsversteigerung viel zu wenig. Und beim Gesundheitsamt scheint sich zur Zeit ja auch nichts zu tun.
    Also werde ich deinem Rat folgen und ein Gutachten einholen.

    Danke

  • Danke Aschenputtel für die tolle Anleitung zum Thema: wie verhindere ich eine Zwangsversteigerung bzw. wie verzögere ich ein Verfahren.
    Übrigens braucht es nicht immer ein Gutachten. Ich komme schon seit langem ohne aus und wurde zuletzt sogar vom LG gehalten.

  • .....
    Ich kenne es nur so, dass bei Zurückweisung eines § 765a Antrages und folgender "sofortiger Beschwerde", die Akte an das Landgericht zur Entscheidung abgegeben wird.
    Meine vorletzte Zuschlagbeschwerde mit dem Grund " suizidale Gedanken" befindet sich nun schon seit dem 08.01.2019 bei hiesigem Landgericht. Wann dort entschieden wird, die Akte zurückkommt...wer weiß das schon?....
    ZVG ist ja auch bedeutungslos, das Eigentum wurde ja auch noch nicht kraft hoheitlichem Akt durch Zuschlag übertragen und laufende dingliche Zinsen von 15% p.a. sind ja ebenfalls unbedeutend.
    Dem Schuldner ist es egal, der zahlt ohnehin nicht, wohnt weiter kostenfrei in der versteigerten Immobilie und erfreut sich seiner gut geschützten Persönlichkeitsrechte.
    Etwas Entscheidungsdruck "könnte" von den Gläubigerbanken kommen, aber denen ist es vielfach ja auch gleich, was geschieht...so habe ich jedenfalls den Eindruck nach mehr als 30 Jahren ZVG......

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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