Abschluss Mietvertrag noch genehmigen ?

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Die Betreute wohnt bereits seit längerem im Heim und wird da auch bleiben.
    Ihr Haus stand nun länger leer.

    Im November hat nun die Betreuerin das Haus vermietet und es mir erst jetzt mitgeteilt.
    Der Mietvertrag wurde für 2 Jahre abgeschlossen . Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr.

    Würdet ihr hier noch etwas unternehmen ( nachträgliche Genehmigung ) oder die Sache zur Kenntnis nehmen und die Akte auf Frist legen ?

  • Vom Betreuer wurde Wohnraum vermietet. Es liegt -ohne Genehmigung- kein rechtswirksamer Mietvertrag vor.

    Weshalb soll kein Genehmigungsverfahren mehr erforderlich sein?

  • Der Mietvertrag wurde für 2 Jahre abgeschlossen . Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr.


    Bei Mietverträgen über Wohnraum ist eine solche Befristung (jedenfalls zugunsten des Vermieters) unwirksam.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Problem ist ja, dass die Mieter in meinem Fall schon in dem Haus wohnen und auch schon Miete zahlen.

    Deshalb war meine Überlegung, ob ich hier wirklich noch ein Fass aufmachen soll.
    Aber wenn ich euch richtig verstehe, sollte ich es noch genehmigen. Dann muss ich wohl auch noch die Betreute anhören.

  • Und wenn nicht genhmigungsfähig die Genhmigung verweigern, auch wenn die Mieter schon Miete bezahlen und das Mietobjekt bewohnen. Ggf. muss eben der Mietvertrag vor Genehmigung noch geändert werden.

  • Der Mietvertrag wurde für 2 Jahre abgeschlossen . Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr.


    Bei Mietverträgen über Wohnraum ist eine solche Befristung (jedenfalls zugunsten des Vermieters) unwirksam.


    :gruebel:

    Das geht schon unter gewissen Voraussetzungen, siehe § 575 BGB.


    Die automatischer Verlängerung schließt alle drei in § 575 Abs. 1 genannten Gründe aus (abgesehen davon, dass der SV dazu schweigt ob überhaupt ein Grund angegeben wurde).
    Und zulasten des Mieters, also mit Bindung an eine bestimmte Mindesfrist, geht's ohnehin nicht (wirksam ist lt. BGH wenn überhaupt ein Verzicht auf ordentliche Kündigung).

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  • Der Mietvertrag wurde für 2 Jahre abgeschlossen . Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr.

    Wirklich Zeitmietvertrag oder vertragliche Vereinbarung, dass ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wird, aber zwei Jahre lang nicht gekündigt werden kann? Das wäre zulässig.
    Warum bringst Du die Betreuerin nicht zuerst mal dazu, einen genehmigungsfähigen Mietvertrag mit dem Mieter zu vereinbaren? Die haben doch auch ein Interesse daran, in dem Haus zu bleiben. Nachverhandeln müsste problemlos möglich sein.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der Mietvertrag wurde für 2 Jahre abgeschlossen . Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr.

    Wirklich Zeitmietvertrag oder vertragliche Vereinbarung, dass ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wird, aber zwei Jahre lang nicht gekündigt werden kann? Das wäre zulässig.
    Warum bringst Du die Betreuerin nicht zuerst mal dazu, einen genehmigungsfähigen Mietvertrag mit dem Mieter zu vereinbaren? Die haben doch auch ein Interesse daran, in dem Haus zu bleiben.....


    Das weiß man nicht. Vielleicht ging der Wunsch nach einer Befristung auch von den Mietern aus? :gruebel:

  • Und wenn nicht genhmigungsfähig die Genhmigung verweigern, auch wenn die Mieter schon Miete bezahlen und das Mietobjekt bewohnen. Ggf. muss eben der Mietvertrag vor Genehmigung noch geändert werden.


    Und wenn die Mieter daran kein Interesse haben und ggf. (notgedrungen) ausziehen, könnten Schadensersatzforderungen auf den Betreuten zukommen.

  • Und wenn nicht genhmigungsfähig die Genhmigung verweigern, auch wenn die Mieter schon Miete bezahlen und das Mietobjekt bewohnen. Ggf. muss eben der Mietvertrag vor Genehmigung noch geändert werden.


    Und wenn die Mieter daran kein Interesse haben und ggf. (notgedrungen) ausziehen, könnten Schadensersatzforderungen auf den Betreuten zukommen.

    Wieso auf den Betreuten?

    Er selbst hat nicht gehandelt und der Betreuer hat ihn diesbezüglich nicht wirksam vertreten.
    Dürfte nicht allenfalls die Betreuerin schadensersatzpflichtig sein (analog §179 BGB, wenn sie nicht auf das Genehmigungserfordernis hingewiesen hat).

  • Und wenn nicht genhmigungsfähig die Genhmigung verweigern, auch wenn die Mieter schon Miete bezahlen und das Mietobjekt bewohnen. Ggf. muss eben der Mietvertrag vor Genehmigung noch geändert werden.


    Und wenn die Mieter daran kein Interesse haben und ggf. (notgedrungen) ausziehen, könnten Schadensersatzforderungen auf den Betreuten zukommen.

    Hat (bisher) das Betreuungsgericht einen Fehler gemacht?

    Was ist aber die Nichterteilung einer Genehmigung?

    Oder die Erteilung einer Genehmigung zu einem nicht genehmigungsfähigen Mietvertrag?

    Woraus erwachsen Schadenersatzansprüche für das Betreuungsgericht?

  • Und wenn nicht genhmigungsfähig die Genhmigung verweigern, auch wenn die Mieter schon Miete bezahlen und das Mietobjekt bewohnen. Ggf. muss eben der Mietvertrag vor Genehmigung noch geändert werden.


    Und wenn die Mieter daran kein Interesse haben und ggf. (notgedrungen) ausziehen, könnten Schadensersatzforderungen auf den Betreuten zukommen.

    Wieso auf den Betreuten?

    ...


    Aus meiner Sicht, weil er Vertrags- bzw. Geschäftspartner der Mieter ist und sich falsches Handeln seines Vertreters (Betreuers) wohl zurechnen lassen muss.


  • Von einer Schadensersatzpflicht des Betreuungsgerichtes war bislang keine Rede. Ich wüsste auch nicht, wodurch diese eingetreten sein sollte.

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