Erbvertrag, § 2279 II BGB, Nacherbschaft

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Es liegt ein Erbvertrag von 1972 zwischen dem Erblasser X und seiner damaligen Verlobten Y vor. Der Erblasser setzt seine Verlobte als Vorerbin ein und die Söhne seines Bruders als Nacherben. Die Erklärungen werden wechselseitig angenommen. Die Ehe wurde nie geschlossen. Der Erblasser heiratet 1989 eine andere Frau Z. Diese ficht den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an.
    Wie ist im vorliegende Fall die Erbfolge?

    Die Erbeinsetzung von Y dürfte nach § 2279 II, § 2077 BGB unwirksam sein. Gilt dies auch für die Nacherbfolge? Ich würde zu ja tendieren aufgrund § 2085 BGB. Dann würde gesetzliche Erbfolge eintreten.
    Was denkt ihr?

  • Zunächst wäre natürlich zu prüfen, ob die Anfechtung der Z wirksam ist. Wenn dies der Fall seien sollte, dann wäre der Erbvertrag nach §142 BGB nichtig und die gesetzliche Erbfolge wäre maßgeblich.

    Wenn die Anfechtung unwirksam ist (wegen Fristversäumnis o.ä.) würde ich gerade aufgrund §2085 BGB nicht so einfach zur gesetzlichen Erbfolge kommen.
    Hier müsste im Einzelfall ersichtlich sein, dass der Erblasser seine Neffen nicht als Erben hätte einsetzen, wenn seine Verlobte nicht erbt. Dies wäre im Hinblick auf §2102 I BGB im Regelfall nicht anzunehmen.
    Da müsste es m.E. schon eindeutige Anhaltspunkte im Erbvertrag geben. Da der Erblasser anderweitig geheiratet hat ist m.E. im Regelfall davon auszugehen, dass das Verlöbnis mit der Vertragspartnerin gelöst wurde (ist m.E. aber nicht zwingend, sondern nur sehr wahrscheinlich)

    Ich würde daher sagen, dass dann die beiden Neffen, durch Wegfall der Vorerbschaft, alleinige Vollerben sind.

  • Danke für die Antwort. Was denkt ihr zu der Anfechtung? Ich weiß ja gar nicht, ob der Erblasser Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte und somit die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist....

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