Löschung eines Verfügungsverbots aufgrund gerichtlichem Vergleich

  • Im Grundbuch ist in Abteilung IIeingetragen: "Es ist ein gerichtliches Verfügungsverbot erlassen. Bezug:Ersuchen des Landgerichts ... vom... (Aktenzeichen:...). Eingetragen am...“

    Der eingetragene Eigentümer beantragt die Löschung dieses Vermerksunter Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines gerichtlichen Beschlusses mit demselbenAktenzeichen. In dem Beschluss erklärendie Parteien den Rechtsstreit für erledigt und die Klägerin bewilligt dieLöschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Verfügungsverbots.

    M.E. ist zur Löschung entweder die Löschungsbewilligung derBerechtigten aus dem Verfügungsverbot oder ein Ersuchen des Gerichts aufLöschung des Verfügungsverbots erforderlich.

    Wie seht Ihr das?

  • die Löschungsbewilligung der Berechtigten aus dem Verfügungsverbot

    Also der Klägerin. ;) Die Verbotsgeschützte hätte im Übrigen im Grundbuch eingetragen werden müssen.

    Wie 45, in beiden Aussagen :).

    Ich verstehe Euch so, dass eine Löschungsbewilligung der Klägerin als Verbotsgeschützte erforderlich ist. Gibt es eine Fundstelle hierzu?

    Laut Hügel (Kommentar zur GBO, 3. Auflage) genügt als formgerechter Nachweis einer Bewilligung auch der im schriftlichen Vergleichsverfahren gem. § 278 Abs. 6 ergangene Beschluss (vgl. KG ZfR 2011, 201). Anders Zimmer in der NJW 2013, 3280 (diese Fundstelle liegt mir leider nicht vor).

    In dem mir vorliegenden Beschluss wurde tatsächlich festgestellt, dass die Parteien gem.. § 278 Abs.. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen haben:...

    Nach Meinung des KG wäre das Verfügungsverbot vorliegend demnach zu löschen.

    Was meint Ihr?

  • In dem Beschluss ... und die Klägerin bewilligt die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Verfügungsverbots.

    Das ist die Löschungsbewilligung des richtigen berechtigten in der Form des Form des § 29 GBO (der Vergleich ist öffentliche Urkunde).

    Wenn er unwiderruflich ist: löschen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • In dem Beschluss ... und die Klägerin bewilligt die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Verfügungsverbots.

    Das ist die Löschungsbewilligung des richtigen berechtigten in der Form des Form des § 29 GBO (der Vergleich ist öffentliche Urkunde).

    Wenn er unwiderruflich ist: löschen.

    Ist auf dem vorliegenden Beschluss über den Vergleich nach § 278 Abs.6 ZPO ein Vermerk über die Rechtswirksamkeit erforderlich? Mir liegt nur eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vor. Ist das ausreichend?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (6. März 2018 um 08:51) aus folgendem Grund: Ergänzung

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!