Türkische Erwerber

  • Hallo zusammen,
    lt. Notar sind die Erwerber niederländische Staatsbürger.
    Sie sind am 28.08.1995 als türkische Staatsbürger in der Türkei die Ehe eingegangen und leben deshalb im gesetzlichen Güterstand türkischen Rechts.
    Sie erwerben den Grundbesitz zu je 1/2-Anteil, hilfsweise im gesetzlichen Güterstand türkischen Rechts.
    Entsprechend wurde die Auflassung erklärt und der Eintragungsantrag durch den Notar gestellt.
    Ich bin unsicher, ob und wie ich eintragen kann.
    Bitte um Mithilfe.

  • Vielleicht kann folgende Fundstelle weiterhelfen:

    BeckOK, Sonderbereiche, Internationale Bezüge, 5. Güterrecht ausländischer Staaten Rn. 84-84.48, beck-online


  • Sie erwerben den Grundbesitz zu je 1/2-Anteil, hilfsweise im gesetzlichen Güterstand türkischen Rechts.

    Ist das keine sog., dem Bestimmtheitsgrundsatz widersprechende Schlaumeierformulierung (Schmenger in BWNotZ 4/06, S. 92), bei der dem Grundbuchamt die Wahl des Berechtigunungsverhältnisses überlassen werden soll?

  • Das dürfte sich im vorliegenden Fall gleich bleiben, weil sowohl der bis zum 31.12.2001 geltende türkische gesetzliche Güterstand der Gütertrennung, als auch der ab 1.1.2002 geltende türkische gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung den Erwerb zu je ½ zulässt; s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post702066

    Wie im Bezugsthread ausgeführt, hat die Türkei jedoch seit dem seit dem 12.12.2007 ein neues IPR.

    Nach dem IPR-Gesetz (tIPRG) vom 27.11.2007 (Nr. 5718), das am 12.12.2007 in Kraft getreten ist, werden die allgemeinen Ehewirkungen zwar in erster Linie an die gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft.

    Jedoch enthält Art. 15 II tIPRG die Aussage, dass auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen das Recht des Landes angewandt wird, in dem sie belegen sind.

    Wie in der im Bezugsthread genannte Mitteilung in der BWNotZ 4/2008, 131/132
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-4-2008.pdf
    und bei Yarayan in seiner Abhandlung „Das Ehegüterrecht nach türkischem Recht in der deutschen Rechtspraxis“ in der NZFam 2016, 1147/1148 unter Hinweis auf Schaal, BWNotZ 2009, 172 (175)
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_5_2009.pdf
    ausgeführt wird, handelt es sich dabei um eine Verweisung auf das Belegenheitsrecht für das Güterrecht.

    Yarayan fährt fort: „Damit führt das türkische Recht für Immobilien generell eine Güterrechtsspaltung ein; für unbewegliches Vermögen gilt das Güterrecht des Belegenheitsstaates.

    Falls also das niederländische Güterrecht (die Ehegatten sind Niederländer) nichts anderes vorsieht, gilt aufgrund der Rückverweisung im türkischen IPR mithin deutsches Ehegüterrecht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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