Kosten Terminsvertreter erstattungsfähig?

  • Hallo,
    irgendwie scheine ich auf dem Schlauch zu stehen.
    KV meldet Kosten des Terminvertreters an - Pauschale über 200,00 EUR, die an den KV adressiert ist, so dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, da sie geringer sind als die Gebühr, die der TV für den HBV verdient hat.
    Soweit klar.
    Jetzt ist es aber so, dass es mehrere Termine gegeben hat, die bis auf den einen, den der TV wahrgenommen hat, von dem HBV wahrgenommen wurden, so dass auch für den HBV eine TG entstanden ist. Bei der Pauschale würde es sich also schon um die Mehrkosten handeln, die nach Vorbem. 7 I VV-RVG erstattungsfähig wären.
    Oder wie seht ihr das? (Die Pauschale ist geringer als die fikt. RK und die 0,65 Gebühr)

  • Ja, ich weiß, aber so eindeutig kann ich die Lösung da nicht so rauslesen, gehe aber nach nochmaligem Durchgehen des Freds davon aus, dass diesmal die Pauschale erstattungsfähig ist, da die TG ja schon für den HBV entstanden ist.
    Oder sieht das jemand anders?

  • Ich schließe mich hier mal an, weil ich einen ähnlich gelagerten Fall habe und einfach mal abtasten mag, ob ich richtig liege.
    Ich habe den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für den Termin durch einen Terminsvertreter vertreten wurde. In den Akten habe ich eine Vollmacht die wie folgt lautet:

    "In dem Rechtsstreit
    BLAH gegen BLAH BLAH

    erteilen wir HERRN/ FRAU RECHTSANWALT BLAH BLUBB

    Vollmacht, den am xx.xx.xxxx anstehenden Termin für unsere Kanzlei wahrzunehmen.

    Unterzeichnet vom Prozessbevollmächtigten."


    Später wird durch Beschluss ein Vergleich festgestellt und das Verfahren durch diesen beendet.

    Im Festsetzungsverfahre meldet der Hauptbevollmächtigte des Klägers nun neben einer Terminsgebühr auch die Pauschale des Terminsvertreters an. Die beigefügte Rechnung des Vertreters ist an die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten adressiert.

    Der Prozessbevollmächtigte gibt an, dass der Vertreter im Auftrag der Mandantschaft beauftragt wurde. Die Terminsgebühr für ihn sei dadurch entstanden, dass telefonisch mit dem gegnerische Anwalt Vergleichsverhandlungen geführt wurden. Diese Verhandlungen bestätigt der Gegner.
    Er bestreitet jedoch die Erstattungsfähigkeit der Pauschale des Terminsvertreters. Dieser sei augenscheinlich durch den Bevollmächtigten beauftragt und nicht von Kläger.

    Wie seht Ihr das?
    Natürlich sieht alles danach aus, als ob der Hauptbevollmächtigte den Vertreter beauftragt hat. Aber der gibt an das dies im Auftrag des Klägers geschah. Dies hätte m.M. nach die Folge, dass sowohl die Terminsgebühr (Entstanden durch die telefonischen Vergleichsverhandlungen) wie auch die Pauschale erstattungsfähig wären, da eben KEIN Erfüllungsgehilfe (dann wäre ja die Terminsgebühr erstattungsfähig aber nicht die Pauschale) tätig war.
    Aber muss ich mir den Auftrag des Klägers nachweisen lassen?

    Danke für eure Hilfe und Meinungen!

  • Ich würde sagen: ja, da der Beklagte die Bevollmächtigung bestreitet und der Anschein (Rechnung an den HBV) dies unterstreicht. Ich bin zwar mal von meinem OLG aufgehoben worden, weil das OLG dem HBV geglaubt hat, dass die Beauftragung des TV im Namen des Mandanten erfolgt ist, obwohl die Rechnung auf den HBV ausgestellt war, teile diese Auffassung meines OLG aber nicht, zumal der HBV auch nicht die Vollmacht vorgelegt hat, was ich in diesem Fall für notwendig erachtet hätte.

  • ich meine ja;
    hierzu ganz brauchbar: LG Flensburg, 12.03.2018; 6 HKO 69/16

    Leitsatz


    Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.


    aus den Gründen:
    Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Auftrag zur Terminwahrnehmung im eigenen Namen erteilt. Das zeigt sich daran, dass der von ihm beauftragte Terminvertreter seine Vergütungsrechnung vom 15.12.2017 (Blatt 74 der Akte) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, indessen nicht der Klägerin persönlich erteilt hat. Dann ist der Terminvertreter Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen, sodass sich die Entschädigungspflicht nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminvertreter und dem Prozessbevollmächtigten richtet (BGH, a.a.O.).

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Könnte es sein, dass hier die Institute "Untervollmacht" und "Terminsvertretung" durcheinandergebracht werden? Einen "Hauptbevollmächtigten" kann es nur im Verhältnis zum Unterbevollmächtigten geben, wo ein und dieselbe PARTEI einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt und einem Unterbevollmächtigten, der ebenfalls diese PARTEI betrifft. Bei der Erteilung des Mandats an den Unterbevollmächtigten wird die PARTEI vom Hauptbevollmächtigten vertreten.

    Bei einer Terminsvollmacht gibt es zwei Vertetene, nämlich die PARTEI, die von ihrem Anwalt vertreten ist, und den ANWALT, den von seinem Terminsvertreter vertreten ist.

    Man sieht's an Rechnungen: Die Rechnung des Unterbevollmächtigten ist auf den gemeinsamen Mandanten ausgestellt, die Rechnung des Terminsvertreters auf den Anwalt, der ihn beauftragt hat.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Könnte es sein, dass hier die Institute "Untervollmacht" und "Terminsvertretung" durcheinandergebracht werden? Einen "Hauptbevollmächtigten" kann es nur im Verhältnis zum Unterbevollmächtigten geben, wo ein und dieselbe PARTEI einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt und einem Unterbevollmächtigten, der ebenfalls diese PARTEI betrifft. Bei der Erteilung des Mandats an den Unterbevollmächtigten wird die PARTEI vom Hauptbevollmächtigten vertreten.

    Bei einer Terminsvollmacht gibt es zwei Vertetene, nämlich die PARTEI, die von ihrem Anwalt vertreten ist, und den ANWALT, den von seinem Terminsvertreter vertreten ist.

    Man sieht's an Rechnungen: Die Rechnung des Unterbevollmächtigten ist auf den gemeinsamen Mandanten ausgestellt, die Rechnung des Terminsvertreters auf den Anwalt, der ihn beauftragt hat.


    Ja, es geht bei der aktuellen Frage um einen Terminsbevollmächtigten.

    Dieser kann grundsätzlich auch durch die Partei selbst beauftragt worden sein, siehe auch Beitrag 6 (Entscheidungsgründe). Der Regelfall dürfte aber tatsächlich die Beauftragung durch den HBV sein.

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