Rechtschutzbedürfnis?

  • Hallo Fories,

    eine Frage an die erfahrenen Versteigerer unter euch. Aber zuerst zur Sachlage.

    Gemeindekasse vollstreckt wg. Öfftl. Lasten gem § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.
    Die Einzelbeträge (immer zwischen € 20,00 – 50,00) lasten lt. Vollstreckungsersuchen individuell auf insgesamt 28 Landwirtschaftsflächen. Demzufolge war ich gehalten 28 einzelne Verfahren anzuordnen. § 18 ZVG war bis dato nicht einschlägig.

    Jetzt kommt der findige Kassenverwalter und gibt unumwunden zu, dass zwei Großbauern am Erwerb der Flächen interessiert wären, um diese dann z.T. aufzuteilen bzw. weiterzuveräußern. Sagt‘s und legt 28 Beitrittsanträge wegen einer persönlichen (RKL 5) Forderung i.H.v. € 200,00 (:eek:), verbunden mit einem Antrag nach § 18 ZVG vor.

    Mir widerstrebt es den Beitritt an allen 28 Grundstücken zuzulassen. Bereits durch die Versteigerung eines einzigen Ackers (für 5/10) würde die Gemeinde sowohl die RKL3 Forderung (die auf DIESEM Acker lastet) als auch die RKL 5 Forderung erhalten.

    Durch die 28 Beitritte (eine Verbindung nach § 18 ZVG VOR dem Beitritt ist ja infolge Fehlens der Voraussetzungen nicht möglich) würden weitere € 2.800,00 an Gebühren f. die Beitritte entstehen (für welche der Schuldner m.E. gem. § 25 Nr. 4 GKG NICHT haftet weil die Kosten nicht notwendig sind; ich werde sie im Falle der Zulassung der Beitritte dem Schuldner nur ein Mal zum Soll stellen). Es mutet grotesk an, dass 28fach höhere Kosten als die Hauptforderung entstehen sollen! Weiterhin übersieht der Kassenverwalter, dass auf den meisten der 28 Grundstücke ein "Uralt-Gesamtrecht" lastet welches seiner RKL 5-Forderung vorgeht. Nach dem Inhalt des GB wäre darauf zuzuteilen; die RKL 5 Forderung bliebe "unbedient".

    Ich weiß, dass § 803 ZPO – auch nicht analog – weiterhilft. Auch lässt § 76 ZVG ja erkennen, dass der Gesetzgeber durchaus davon ausgegangen ist, dass mehrere Grundstücke beschlagnahmt/versteigert werden können die insgesamt (erheblich) werthaltiger sind als die Gläubigerforderung.

    Aber wie sieht es hier mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Kasse bzgl. der RKL 5 aus?

    Wie seht ihr das? Bin gespannt auf eure Beiträge.

    Vielen Dank
    HuBo

  • Ich kann Deine Probleme nicht teilen.
    Für 28 Grundstücke im Rechtssinne wird die Grundsteuer nicht gezahlt. Es sind also sowieso 28 Grundstücke zu versteigern.

    Kommt es zur Verfahrensverbindung, führt das nicht automatisch zu einem Gesamtausgebot, vgl. § 63 ZVG.
    Besteht also ein anwesender Beteiligter (hier wohl der Schuldner) auf Einzelausgeboten, dann dürfen diese nicht unterbleiben.
    Genügt dann das Meistgebot auf eines der Grundstücke, um die Gesamtforderung (in 10 I 5) zu decken, ist nach § 76 ZVG zu verfahren.

    Im Übrigen sehe ich auch keine Notwendigkeit für 28 Einzelbeschlüsse. Ähnlich wie beim Anordnungsbeschluss kann man doch auch beim Beitrittsbeschluss die Verfahren zugleich mit Zulassung des Beitritts verbinden.

  • Die Kosten für den Beitritt stellen wir der Stadt zum Soll. Diese ist nur vorschuss- nicht kostenbefreit.

    Im übrigen steht es dem Schuldner frei, die Versteigerung wegen Kleinkram zu vermeiden, indem er diesen Kleinkram bezahlt. Macht/kann er das nicht, ist das Verfahren bis hin zum Zuschlag auch völlig legitim.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • dem Gläubigerbegehren stattgeben.....und

    trennst, separierst alle 28 Einzelgrundstücke und führst dann 28 Einzelverfahren...somit 28 Nummern.

    Keiner kann Dir vorschreiben alle 28 Grundstücke in nur "Einem Verfahren" zu versteigern, wenn Du begründen kannst, warum du jetzt 28 Einzelverfahren führst.

    Dann beauftragst du 28 Einzelgutachten und forderst vorab 28 x 500,-EUR Gutachtenvorschuss an.

    Da kommt dann schnell Bewegung in die Verfahren.....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14


  • ...
    Dann beauftragst du 28 Einzelgutachten und forderst vorab 28 x 500,-EUR Gutachtenvorschuss an.

    .....

    Bei Landwirtschaftsflächen holen wir keine Gutachten ein.

    Städte sind bei uns vom Vorschuss befreit (weiß nur gerade nicht, ob aufgrund Bundes- oder Landesrecht).

    Das hilft also eher nicht.

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  • ....Bei Landwirtschaftsflächen holen wir keine Gutachten ein.


    Das kann aber gewaltig in die Hose gehen!
    Kollege hatte vor Jahren eine Landwirtschaftsfläche nach den Bodenrichtwerten bewertet. Im Verfahren stellte sich dann später heraus, dass auf dieser Fläche ein Mehrfamilienhaus mit -später ermitteltem- Wert von 720.000 DM stand.
    Mit selbst ist ähnliches mit einem Wochenendhäuschen passiert.
    Seither: Immer Gutachter, immer Fotos. Und dann kann es passieren, dass der Gutachter das falsche Grundstück fotografiert:teufel:

    Zum Ausgangsfall: Die Verbindung von Verfahren ist eine Ermessensentscheidung. Bei 28 Grundstücken wenig sinnvoll es sei denn man bekommt ein Gesamtausgebot hin ohne Einzelausgebote.
    Die Voraussetzungen hierfür sind bekannt.
    Ich würde nicht verbinden.

  • ....Bei Landwirtschaftsflächen holen wir keine Gutachten ein.


    Das kann aber gewaltig in die Hose gehen!
    Kollege hatte vor Jahren eine Landwirtschaftsfläche nach den Bodenrichtwerten bewertet. Im Verfahren stellte sich dann später heraus, dass auf dieser Fläche ein Mehrfamilienhaus mit -später ermitteltem- Wert von 720.000 DM stand.
    Mit selbst ist ähnliches mit einem Wochenendhäuschen passiert.
    ...

    Deswegen hilft die Angabe des Bundeslandes im Profil.;)

    In Hessen ist zu jedem Versteigerungsverfahren eine Flurkarte einzureichen. Aus dieser ergibt sich, um welche Fläche es sich handelt und ob sie bebaut ist. Erst wenn diese vorliegt, beauftragen wir die Wertermittlung.
    Sollte sich im Verfahren herausstellen, dass es doch (dann vermutlich illegal) bebaut wäre, kann man immer noch einen Sachverständigen beauftragen. Dass Grundbuchbezeichnung und Flurkarte (Grünfläche, Ackerland uä) nicht aktuell sind, wäre äußerst unwahrscheinlich. Ich gehe daher das geringere Risiko ein als einen Gutachter ständig zu einem Acker zu schicken und unnötige Kosten zu produzieren.
    Gerade bei einem Mehrfamilienhaus sollte es der eingetragenen Bank und/oder der Stadt bekannt sein, so dass sie sich im Rahmen der Wertanhörung nach einer Bodenrichtwertanfrage auch rechtzeitig äußern können.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dagegen würde ich als Gläubiger in Beschwerde gehen, siehe nur LG Bonn, 6 T 111/13 bis 6 T 116/13 (Zuschlagsversagung wegen unterbliebener Verfahrensverbindung bei absehbar besserem Versteigerungsergebnis durch Gesamtausgebot).


    Der Himmel ist hoch und Bonn ist weit.
    Mich interessiert mehr das LG auf der anderen Straßenseite:D.

    Und "absehbar besseres Versteigerungsergebnis"?
    Können die hellsehen?

    Natürlich kann man mit 28 Grundstücken in einen Termin gehen und beten, dass es nur zu einem Gesamtausgebot kommt.
    Vorhersehen kann man das nicht.
    Zumindest ich nicht:cool:

  • Wenn der Gläubiger zwei Interessenten hat, kann er ja auch zwei Pakete bilden. Also 2 Verfahren, 2 Termine. Und sollte er auf die Idee kommen, nicht auf Einzelausgebote zu verzichten und/oder das doch nicht im Paket versteigert wird, würde ich die Verfahren umgehend wieder trennen. Und darauf den Gläubiger in einem Telefonat vor der Verbindung hinweisen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es interessiert überhaupt nicht, ob der Gläubiger Interessenten hat!

    Das Gesetz ist eindeutig:

    Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben.

    Zu dieser Sorte gehört u.a. auch der Eigentümer/Schuldner.

    Und die Verfahrensführung "den Gläubiger vor der Verfahrensverbindung in einem Telefonat darauf hinzuweisen" hat in diesem Forum schon in früheren Jahren Bedenken hervorgerufen.

    Ich habe in über 30 Jahren ZVG meine Erfahrungen gesammelt.
    Und daraus gelernt.

    Mögen andere es anders sehen.

  • Es interessiert überhaupt nicht, ob der Gläubiger Interessenten hat!

    ...

    Ich habe in über 30 Jahren ZVG meine Erfahrungen gesammelt.
    Und daraus gelernt.

    Mögen andere es anders sehen.

    Ich mache zwar noch keine 30 Jahre ZVG, aber auch nicht erst seit 3 (wobei ich an den 30 zumindest näher dran bin). Habe aber auch meine Erfahrungen gesammelt und daraus gelernt. Hätte ich hier keine positiven Erfahrungen gemacht, würde ich das nicht mehr so machen und insbesondere hier nicht als Möglichkeit kundtun. Manches sehe ich also anders.

    Es gibt Standard-Verfahren. Es gibt aber auch welche, bei denen man über den Tellerrand hinaus schauen sollte.
    Ich mache zB keine Terminabsprachen...in der Regel. Keine Regel ohne Ausnahme. Wenn ich ein Gewerbeobjekt mit 5 Mio Wert habe, ist das etwas anderes als ein Einfamilienhaus, wo der Saal derzeit eh immer voll und damit völlig egal ist, wann der Termin stattfindet. Wenn der Gläubiger einen Interessenten für das 5-Mio-Objekt generiert hat und die nicht jeden Morgen an jeder Straßenecke wachsen, bin ich da, natürlich in gewissem Rahmen, zur Absprache bereit. Ähnlich sehe ich es bei der Verbindung mehrerer Objekte (wobei das aufgrund der Änderung der AktO zukünftig ja eh etwas anders verläuft). Und bevor ich mir meinen Kalender mit 28 Terminen auf Wochen verbarrikadiere, mache ich lieber zwei Pakete und damit zwei Termine...wenn denn dann ein Interessent da ist. Dass der abspringen kann oder im Termin der Verzicht auf Einzelausgebote nicht umsetzbar ist, ist Risiko...erfahrungsgemäß aber sehr überschaubar.
    Noch eine Randnotiz: Ich achte beim Terminieren auch auf nicht bundeseinheitliche Feiertage wie den 06.01. Kommt der Gläubiger oder Schuldner aus Bayern, lege ich auf den 06.01. keinen Termin. Oder ich rufe vorher an und frage nach. Ev kommt der Terminsvertreter ja aus Hessen, dann ist es wiederum egal.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dagegen würde ich als Gläubiger in Beschwerde gehen, siehe nur LG Bonn, 6 T 111/13 bis 6 T 116/13 (Zuschlagsversagung wegen unterbliebener Verfahrensverbindung bei absehbar besserem Versteigerungsergebnis durch Gesamtausgebot).


    Abgesehen davon, dass das LG Bonn auch für mich eine Ecke weg ist und mich nur "mein" LG und OLG sowie der BGH interessieren, ist der dort entschiedene Fall mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Die Ausgangslage dort war die, dass es sich um Baugrundstücke sowie Anteil an Tiefgaragengrundstück und Verkehrsfläche bzw. Zuwege handelte - diese Konstellation hatte ich auch schon häufig, zahlreiche Reihenhaussiedlungen sind so im Grundbuch eingetragen. Dort ist in der Tat nur eine gemeinsame Versteigerung sinnvoll, denn was nützt mir das Reihenhaus, wenn mir kein Teil des Weges dorthin gehört bzw. ich mangels Anteil am Mülltonnenabstellplatz meine Tonne im Garten abstellen muss. Wobei man bei der Garage schon wieder diskutieren kann, denn es könnte durchaus sein, dass es Interessenten für eine zweiten Stellplatz gibt, während vielleicht andere Interessenten mangels Auto nur das Haus haben wollen. Hier beginnt schon die Hellseherei, und die Entscheidung des LG Bonn wird etwas dubios.

    Aber wie gesagt, hier handelt es sich laut Sachverhaltsschilderung ohnehin um eine andere Ausgangslage, denn zumindest soweit ich es verstanden habe, sind es "ganz normale" Grundstücke, für die sich unzweifelhaft auch verschiedene Interessenten finden und nicht nur "im Paket" veräußerbar sind. Die Argumentation des LG Bonn zieht also definitiv nicht.

    Aus meiner Sicht liegt der Knackpunkt hier:



    Wenn ich dies richtig verstehe, dürfte die Versteigerung nur eines (geringen) Teils der Grundstücke ausreichen, um die Forderung der Gemeindekasse insgesamt = auch die an den weiteren Grundstücken lastende Grundsteuer zu befriedigen. Geht man dann vom Grundgedanken des § 76 ZVG aus - Schutzbestimmung zugunsten des Schuldners, zum Erhalt seiner weiteren Grundstücke, wenn der Gläubiger bereits durch die Versteigerung einzelner Grundstücke gedeckt wird (Stöber, Rd-Nr. 1 zu § 76 ZVG) - dann ist es nicht hinnehmbar, dass der Schuldner nur deshalb, weil es Interessenten für das Gesamtpaket gibt, mehr Eigentum verlieren muss als zur Befriedigung der Gläubigerforderung notwendig.

    Ich würde zum Telefon greifen und mit der Gemeindekasse die Sachlage erörtern. Haben die "Großbauern" nur am Erwerb aller Grundstücke im Paket Interesse? Wer sagt, dass die nicht auch einzelne Grundstücke erwerben würden? Denkbar wäre es, zunächst die Grundstücke zu versteigern, an denen das genannte Gesamtrecht nicht lastet und die Gemeindekasse dazu zu bringen, hier wegen der gesamte persönliche Forderung zu betreiben, so dass auch die rückständige Grundsteuer bzgl. der anderen Grundstücke gedeckt wird. In diesem Falle würde dem Schuldner tatsächlich nur so viel genommen, wie notwendig.

    Wie gesagt - nur weil die Gemeindekasse (aus sogar nachvollziehbaren Gründen) die Grundstücke lieber im Eigentum eines regelmäßig die Grundsteuer zahlenden Großbauern sehen würde, anstatt sich mit einem (an dieser Stelle wird es sehr spekulativ) störrischen Kleinbauern rumzuärgern, ist noch lange kein Grund, dem Schuldner mehr wegzunehmen als zwingend nötig.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • [quote='15.Meridian','RE: Rechtschutzbedürfnis?']

    ... dann ist es nicht hinnehmbar, dass der Schuldner nur deshalb, weil es Interessenten für das Gesamtpaket gibt, mehr Eigentum verlieren muss als zur Befriedigung der Gläubigerforderung notwendig.

    ...

    Der Schuldner kann den Verlust des Grundeigentums ganz leicht verhindern, indem er die auf jedem einzelnen Grundstück lastende Grundsteuer einfach bezahlt.
    Der Gläubiger kann dagegen nicht angehalten werden, Forderungen der Rangklasse 3 bei einem anderen Objekt in der Rangklasse 5 geltend machen zu müssen. (Unabhängig der Frage, was Sinn hat und was nicht!)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • ... dann ist es nicht hinnehmbar, dass der Schuldner nur deshalb, weil es Interessenten für das Gesamtpaket gibt, mehr Eigentum verlieren muss als zur Befriedigung der Gläubigerforderung notwendig.
    ...


    Der Schuldner kann den Verlust des Grundeigentums ganz leicht verhindern, indem er die auf jedem einzelnen Grundstück lastende Grundsteuer einfach bezahlt.
    Der Gläubiger kann dagegen nicht angehalten werden, Forderungen der Rangklasse 3 bei einem anderen Objekt in der Rangklasse 5 geltend machen zu müssen. (Unabhängig der Frage, was Sinn hat und was nicht!)


    Im Prinzip ja. Aber vielleicht hat der Schuldner keine flüssigen Mittel, sondern nur immobile Vermögenswerte, weshalb es für ihn nicht "einfach" ist, zu zahlen.
    Und was den Gläubiger angeht: Formal gebe ich dir recht. Aber: Wenn der Gläubiger sieht, dass die Verwertung eines oder weniger Grundstücke ausreichen würde, um die Forderung zu decken, dann stellt sich mir schon irgendwann mal die Frage aus dem Thread-Titel, wenn er auch noch in die weiteren Grundstücke vollstreckt, nur weil er es kann.
    Wenn der Gläubiger sagt, ich treibe die persönliche Forderung nicht bei, obwohl ich berechtigte Aussicht auf Befriedigung habe, und vollstrecke lieber nur wegen der dinglichen Forderung mit der Konsequenz, dass der Schuldner mehr Eigentum verliert, dann sind wir m.E. an dem Punkt, an dem man über "rechtsmissbräulich" nachdenken sollte.

    Verstehe mich nicht falsch: Ich bin nicht der große Schuldner-Freund und natürlich kann der Schuldner zahlen (ggfs. nachdem er ein Grundstück freihändig veräußert, um liquide zu sein), aber man sollte auch mal die Kirche im Dorf lassen ... bzw. den (Klein-)Bauern auf seinem Acker.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zum Thema Rechtsmißbräuchlichkeit gibt es doch die Entscheidung des BGH vom 10.05.2007, V ZB 83/06. Das ist die mit dem Eigengebot des Gläubigers. Aber der BGH hat sich ja da insgesamt mal ausgelassen. Rdnr. 12 sagt z.B., dass 242 BGB auch hier gilt und der Gläubiger sich auch zurück zu halten haben. Wenn man schon sagt, diese Handlungsweise ist rechtsmißbräuchlich, kann man mit dieser Entscheidung argumentieren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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