Die vorläufige Betreuung lief nach 6 Monaten am 29.06.2017 aus. Am 19.10.2017 erfolgte die endgültige Betreuung.
Der zuständige Rechtspfleger schreibt: "Von einer Erstbestellung nach einer vorläufigen Bestellung ist erst wieder auszugehen, wenn zwischen dem Ende der vorläufigen Betreuung und dem Beginn der endgültigen Betreuung mehr wie 6 Monate vergangen sind."
Gibt es hier eine Rechtsgrundlage, bzw. gibt es zur Problematik Rspr.?