Ergänzungspflegschaft Auseinandersetzung

  • Hallo in die Runde!

    Mutter und Sohn sind zu je 1/2 Erben nach dem Kindesvater. Ein im Nachlass befindliches Grundstück wurde mit Genehmigung des Familiengerichts veräußert. Eine Verteilung des Erlöses fand in dem Kaufvertrag nicht statt. Der gesamteBetrag ist (leider) auf ein Konto des Kindes gezahlt worden.

    Kurze Zeit später hat die Kindesmutter (auf Anregung des Gerichts) einen Antrag auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zur Regelung der vertraglichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gestellt. In dem Verfahren hat sich gezeigt, dass jedoch eigentlich überhaupt kein Auseinandersetzungswille besteht. Es sind sogar schon Zwangsgelder angeordnet worden, damit überhaupt Bewegung in das Verfahren kommt und Termine wahrgenommen wurden. In einer vor kurzem erfolgten Anhörung wurde deutlich, dass sie den Sinn des Verfahrens überhaupt nicht versteht und das hat auch mich stutzig gemacht, sodass ich das gesamte Verfahren nochmal betrachtet habe.

    Ich bin nun der Auffassung, dass ein Vertretungsausschluss eigentlich gar nicht vorliegt.Die Erbengemeinschaft besteht (nach meiner Kenntnis) lediglich noch an dem Verkaufserlös, sodass im Rahmen einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen dürfte. Daher möchte ich das Verfahren jetzt aufheben.

    Allerdings bin ich mir meiner Sache mit Hinblick auf das Konto des Kindes und die außerdemsicher noch anstehende Vergütungsfestsetzung für die Ergänzungspflegschaft gegen das vermögende Kind unsicher und bin auf der Suche nach einer möglichst „eleganten“ Lösung.

    Es hat sich außerdem herausgestellt, dass ein Großteil des Geldes (für Zwecke des Kindes) bereits ausgegeben worden ist.

    Für den ein oder anderen Hinweis wäre ich dankbar :).

  • Ich bin nun der Auffassung, dass ein Vertretungsausschluss eigentlich gar nicht vorliegt.Die Erbengemeinschaft besteht (nach meiner Kenntnis) lediglich noch an dem Verkaufserlös, sodass im Rahmen einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen dürfte. Daher möchte ich das Verfahren jetzt aufheben.

    Dazu müsste erst einmal festgestellt werden, wie hoch die Verbindlichkeit ist. Das kann jedoch erst im Rahmen der Auseinandersetzung geschehen, sodass auch bezüglich des Surrogats ein Vertretungsausschluss vorliegt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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