KFA und Tod der Partei

  • Hallo zusammen,

    was mache ich mit einem KFA (F - Sache), wenn die Partei anwaltlich vertreten war und nach Abschluss durch Prozessgericht verstorben ist ? Tritt hier eine Unterbrechung nach § 239 ZPO ein, muss das Verfahren von den Erben nach Annahme der Erbschaft aufgenommen werden oder gibt es noch weitere Möglichkeiten ?

  • § 246 ZPO
    Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


    (1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.


    (2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.


    LS
    Stirbt die anwaltlich vertretene Prozesspartei ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt, kann der PB eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der unbekannten Erben erwirken [Rn. 4].

    OLG Koblenz, Beschl. v. 08.11.2011 – 14 W 639/11

    MDR 2011, 1480 = AGS 2012, 43 = ZEV 2012, 109 = GuT 2011, 540 = FamRZ 2012, 665 = Rpfleger 2012, 267 = ErbR 2012, 50 = Prozessrecht aktiv 2012, 56 = Erbrecht effektiv 2012, 163 = juris

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