betreuungsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe mit Zwischenverfügung die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung verlangt, obwohl der Kaufvertrag nebst Belastungsvollmacht für den Käufer bereits genehmigt worden war. Nun weist mich der Notar darauf hin, dass die Belastungsvollmacht unwiderruflich und daher keine erneute Genehmigung erforderlich sei. Und tatsächlich lagen in sämtlichen Fällen, die ich in der Rechtsprechung gefunden habe, immer widerrufliche Vollmachten vor. Zu unwiderruflichen Vollmachten hab ich keine Entscheidung gefunden. Hat der Notar recht?

    Bei der im KV enthaltenen Belastungsvollmacht findet sich keinerlei Hinweis darauf, ob die Vollmacht widerruflich oder unwiderruflich ist. Ich wäre daher vom gesetzlichen Regelfall = Widerruflichkeit ausgegangen?

  • s. dazu den hier zitierten
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1123348
    Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.08.2017, 12 W 95/17 (GB)

    „Im Ansatz zutreffend kann sich das GBA für seine Forderung nach einer Genehmigung der namens der Beteiligten zu 3. abgegebenen Erklärung allerdings auf die herrschende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung stützen, wonach ein nach § 1821 BGB genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft auch dann noch einer gerichtlichen Genehmigung bedürfe, wenn die Erklärungen von einem Bevollmächtigten abgegeben wurden, dessen Vollmacht bereits gerichtlich genehmigt worden war (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2014, 57, zit. aus juris RN 12; OLG Hamm FGPrax 2014, 11, juris RN 12; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 59, juris RN 12; KG Berlin, NJW-RR 1993, 331, juris RN 4ff; BayObLG Rpfleger 1976, 304, 305)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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