Hallo zusammen!
Ich habe folgenden Fall:
Es existiert ein Teileigentumsgrundbuch bezüglich eines Mehrfach-Parksystems. Der Bauträger hat nun einen Miteigentumsanteil von 3/11 an Eheleute verkauft. Somit ist der Bauträger zu 8/11 Miteigentümer und die Eheleute zu je 3/22. Auf den Miteigentumsanteilen der Eheleute wurde sodann die Finanzierungsgrundschuld eingetragen. Der Ehemann erwirbt nun den 8/11-Anteil des Bauträgers allein, sodass er (Ehemann) zu 19/22 Miteigentümer ist und seine Ehefrau zu 3/22. Auf diesem hinzuerworbenen Miteigentumsanteil (8/11) soll nun eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen werden. Meiner Meinung nach ist das so nicht möglich. (Schöner/Stöber Rdn. 1917). Der Ehemann müsste seinen gesamten Anteil (19/22) belasten. Liege ich da richtig?
Ein weiteres Problem ist, dass in jedem Kaufvertrag Miteigentümerordnungen vereinbart worden sind. Diese Benutzungsregelungen wurden vorerst durch Eintragung von Vormerkungen gem. § 883 BGB abgesichert. Somit sind in diesem Teileigentumsgrundbuch zwei solcher Vormerkungen eingetragen. Einmal zugunsten der Eheleute als künftige Miteigentümer und einmal nur zugunsten des Ehemannes. Die Vormerkung zugunsten der Eheleute wurde bei Eigentumsumschreibung umgeschrieben und lautet: " Belastung jedes Anteils zugunsten von Abt. I Nr. 2.1 und 2.2..." Da nun der Ehemann die restlichen 8/11 vom Bauträger erwirbt, soll auch die weitere Vormerkung umgeschrieben werden. Da allerdings ein Zuerwerb stattfindet, stelle ich mir nun die Frage, wie diese Vormerkung umgeschrieben werden soll. Wenn ich diese nun als zugunsten des Ehemannes, der ja nun Miteigentümer zu 19/22 ist, eintrage, erscheint mir das nicht richtig, da ja diese Miteigentümerordnung nur zugunsten des "8/11-Anteils" des Ehemannes gelten soll.
Ich weiß hier einfach nicht weiter und wäre für jede Hilfe sehr dankbar!