Hallo zusammen.
Oft habe ich den Fall , dass ein Erblasser z.B. ein spanisches Testament in Spanien hinterlassen hat. Das Original gibt der spanische Notar oder Gericht nicht heraus. Sodass ich im Ergebnis eine begl. Kopie eröffne.
Jetzt habe ich den umgekehrte Fall. Ein dt. Staatsbürger mit l.g. Aufenthalt in den USA hat ein (notarielles) Testament in englischer Sprache (nebst dt. Übersetzung) hinterlassen. AG Berlin-Schöneberg hat dieses Testament eröffnet und mein Gericht zum Nachlassgericht gekürt. Hier wiederum wurde ein Erbschein erteilt, vom Richter.
Nun möchte der Notar das Original gerne zurück weil er es in den USA benötigt. Dort befindet sich ein Teil des Nachlasses, der größte ggf.
Gebe ich ihm das auf keinen Fall heraus?
In der Entscheidung vom 5.04.1978 - IV ZB 56/77 begründet der BGH das Nichtherausgeben damit, dass für die Öffentlichkeit sichergestellt werden muss, die Erbfolge jederzeit nachvollziehen zu können. Bei handschriftlichen Testamenten reiche da eine begl. Kopie in den Akten einfach nicht
Ich habe hier zum einen ein notarielles Testament und es wurde auch schon ein Erbschein erteilt.
Und ich kann nicht beurteile ob ggf. Behörden in den USA vorhandensind, die auf das Original bstehen. Und sich nicht wie ein dt. Gericht mit einer begl. Kopie abspeisen lassen, wenn die Erben sagen, das Original bekommen wir nicht mehr.