Gerichtskosten bei sofortiger Beschwerde gegen Ordnungsgeld

  • Folgender Fall: In der Verhandlung vor dem AG (allg. Zivilsachen) gibt es gegen eine Partei einen Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt. Die Sache landet beim Beschwerdegericht und weist die Beschwerde auf Kosten der Partei zurück. Partei zahlt das Ordnungsgeld. Im Nachhinein kommt eine Rechnung der Justizkasse über 100 EUR mit dem Vermerk ,,Zwangs- und Ordnungsgeld (§ 119 KostO).

    Die KostO ist bereits seit 2013 außer Kraft. Außerdem sehe ich keinen Zusammenhang mit Verfahren nach dem FamFG oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

    Außerdem habe ich folgendes recherchiert: Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist und die Auslagen – Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. KV 1812, 1826 GKG) – folglich zu Lasten der in der Hauptsache kostenpflichtigen Partei gehen (BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. 23; 2007, 1364 Rn. 23 mwN).

    Die 100 EUR Rechnung der Justizkasse ist somit unberechtigt?

    Mit welchem Rechtsmittel gehe ich gegen die Rechnung vor? Erinnerung?

  • Sollte jetzt wohl eigentlich theoretisch auf der Rechnung drauf sein die RMB. Unabhängig davon ist die Kostenerinnerung tatsächlich das RM der Wahl, wenn nicht gegen die KGE vorgegangen werden soll.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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