Erbrecht des Kindes des leiblichen Vaters des nichtehelichen Kindes

  • Hallo!

    Ich habe hier folgenden Fall mit Bezug zum nichehelichen Erbrecht

    Der Erblasser ist 2015, verheiratet, ohne Hinterlassung vonAbkömmlingen verstorben.
    Neben der Ehefrau kämen somit die Erben der 2. Ordnung alsErben in Betracht.
    Die Mutter des Erblassers ist bereits verstorben. DerErblasser war ihr einziger Sohn.

    Die Mutter war bei der Geburt des Erblassers 1936 nicht mitdem Kindesvater verheiratet. Dieser hat jedoch 1937 die Vaterschaftanerkannt.
    Der leibliche Vater ist später im Krieg verstorben.
    Es hat sich herausgestellt, dass er noch eine eheliche Tochter hatte,die bereits 1920 geboren war. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt. Sie hatsich wohl 1938 zum Reichsarbeitsdienst abgemeldet.

    Der Erblasser ist bei seiner Mutter und deren Ehemann aufgewachsen und hat 1941 den Namen des Ehemannes erhalten. Ob er adoptiert wurde, ist bislang nicht bekannt.

    Meine Frage: Hätte der leibliche Vater nun ein Erbrecht nach seinemSohn gehabt? Und hat durch dessen Wegfall die „Halb-„Schwester einenErbanspruch neben der Ehefrau?
    Was würde die Adoption in dem Falle bewirken?
    In der Kommentierung fand ich bislang nur das Erbrecht des Kindes.

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

  • Auch wenn die Problematik meist unter dem Gesichtspunkt des Erbrechts des nichtehelichen Kindes erörtert wird, geht es doch immer um das wechselseitige Erbrecht des nichtehelichen Kindes (und seiner Abkömmlinge) im Verhältnis zum Vater und den väterlichen Verwandten und um das Erbrecht des Vaters (und seiner Verwandten) im Verhältnis zum nichtehelichen Kind (und dessen Abkömmlingen).

    Da der Erbfall erst im Jahr 2015 eintrat, ist sowohl der Vater als auch - nach dessen Wegfall - dessen Tochter im Verhältnis zum nichtehelichen Kind des Vaters erbberechtigt.

    Wenn kein Fall mit DDR-Bezug vorliegt, dürfte es im Falle einer Adoption durch den Stiefvater beim Weiterbestehen der Verwandtschaft geblieben sein, weil der Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdoptG bereits volljährig war.

  • Danke für die Hilfe!

    Ich war bislang auch der Meinung,dass ein Erbrecht besteht.
    Argument des RA : Da neKind, keine Heirat und kein Kontakt= für ne Kind vor 1.7.1949 gilt doppelte Stichtagsregelung bei Rechtslage vor 19.08.1969 = keine Verwandtschaft zum Vater und schon gar nicht zu dessen Tochter (Halbschwester des Erblassers).
    DDR Bezug besteht nicht.

  • In dem verlinkten Parallelthread findet sich dazu eine Entscheidung des OLG München und ein Hinweis auf meine Abhandlung im Rpfleger, wo die Problematik ebenfalls ausführlich erörtert wird.

    Der RA verkennt ausweislich seiner eigenen Argumentation, dass die "Kontaktfrage" allenfalls eine Rolle spielt, wenn nach der Neuregelung des Nichtehelichenerbrechts gerade kein Erbrecht bestünde, weil der Erbfall vor dem 29.05.2009 eingetreten und das Kind vor dem 01.07.1949 geboren ist. Besteht aber bereits kraft Gesetzes ein Erbrecht, kommt es auf die Frage nach einem Kontakt zwischen Kind und Vater überhaupt nicht an.

    Also hat er die Dinge durcheinander gebracht.

  • Nochmal eine Frage, wie es hier nun weitergehen würde...

    Der Verbleib der Halbschwester ist unbekannt. Sie könnte bereits verstorben sein, aber dies vielleicht ja auch unter Hinterlassung von Abkömmlingen. Es gibt keine Hinweise über sie, außer, dass sie geboren ist.

    Die Ehefrau benötigt den ES für das GB, sodass ihr ein Teilerbschein nicht helfen würde.

    Wäre hier ein eine Prüfung im Wege des Todeserklärungsverfahren eine Möglichkeit?
    Irgendwie müsste das Grundbuch ja berichtigt werden?

  • Da müssen wie bei jedem Nachlass die Erben ermittelt werden.

    Die 1920 geborene Halbschwester könnte sogar noch leben. Vielleicht ist nur deshalb kein Hinweis auf ihren Tod beim Geburtsstandesamt vorhanden. Oder sie hat - wie viele Frauen aus diesen Jahrgängen - nach dem Krieg einen amerikanischen Soldaten geheiratet und ihre Kinder oder Enkel leben in den USA.

    Auch wenn man sie für tot erklärt (Mit welcher Begründung überhaupt? Die Abmeldung zum Reichsarbeitsdienst reicht dafür eher nicht.) muss man noch nach Abkömmlingen suchen.

    Das Grundbuch soll ja berichtigt werden - auf die richtigen Erben. Ehe man den Verbleib der Halbschwester nicht geklärt hat, ist nun mal nicht klar, dass die Ehefrau Alleineigentümerin der Immobilie geworden ist.

  • Wenn sie sich 1938 zum Arbeitsdienst abgemeldet hat, scheint es ja eine Meldekarte zu geben. Da sollten sich Angaben zu Geburt und/oder Tod der Eltern finden, damit findet man vielleicht einen Nachlassvorgang oder auch nur eine Sterbefallanzeige, aus denen hervorgeht, ob es beim Tod der Eltern die Tochter noch gab.

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