Wertfestsetzung

  • Hallo,

    ich bin seit kurzem Rechtspflegerin in Aufgebotssachen in Hessen. Leider gibt es hier keine erfahrenen Rechtspfleger in diesem Sachgebiet.
    Ich muss nun den Wert festsetzen bzgl. einer Ausschließung des Grundstückseigentümers. Was für einen Wert nehme ich hier und welche Werte nehme ich grundsätzlich?
    Leider lässt sich dazu einfach nicht viel finden. Gibt es da auch irgendwelche gsetzlichen Grundlagen? (§ 36 GNotKG?) Bisher habe ich nur einmal gelesen, dass man im vorliegenden Fall den Grundstückswert nimmt, erfolgt die Berechnung dann wie im Nachlass, mit der Brandversicherungssume?

    Ich muss den Wert wohl durch Beschluss festsetzen. Gibt es hierzu in Hessen ggfs. eine Vordruck? Und welche Rechtsmittelbelehrung muss ich hier nehmen?

    Gibt es ggfs. auch zu dem ganzen Thema eine guten Kommentar.

    Ich danke schon im Voraus herzlich :)

  • Hallo,

    also super erfahren in dem Sachgebiet bin ich auch noch nicht. Dennoch hier meine Vorgehensweise.

    Zunächst prüfe ich, ob ich in der Grundakte Anhaltspunkte finde. Sollte das nicht der Fall sein, gehe ich nach dem Bodenrichtwert (findest du im Internet landesspezifisch für Hessen in deinem Fall).
    In Hessen müsste es auch forumSTAR geben. Die Wertfestsetzung machst du dann im Ausschließungsbeschluss (1765 bei forumSTAR). Rechtsmittel ist die Beschwerde nach §58 FamFG.
    Allerdings nutzt du den ermittelten Wert ja bereits um die Kostenvorschussrechnung zu erstellen. Das Verfahren wird ja tatsächlich erst nach Einzahlung des Vorschusses (Zivilprozess) durch die Antragstellerseite betrieben. Wenn die Antragstellerseite mit der Kostenvorschussrechnung nicht einverstanden ist, kann sie sich zunächst dagegen wehren (Kostenerinnerung?).
    Sonst erfolgt die Wertfestsetzung erst im Ausschließungsbeschluss.

  • Aufgebotsverfahren sind im FamFG geregelt, nicht in der ZPO. Die 0,5 Gebühr für das Aufgebotsverfahren (Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG) ist eine Verfahrensgebühr, die mit der Antragstellung entsteht. Ein Kostenvorschuss ist also nicht anzufordern. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Gebühr fällig (§ 9 GNotKG) und mit den Auslagen erhoben.

  • Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Leider gibt es hier in Hessen kein forumstar, weshalb mir die erwähnten Beschlüsse nicht vorliegen. Wir nutzen hier EUREKA, da gibt es aber auch einen Ausschließungsbeschluss. Die Wertfestsetzung an sich kann ich darin unproblematisch vorhnehmen.

    Gibt es vielleicht irgendwie eine Übersicht zu en Werten oder eine entsprechende Rechtsprechung hierzu?

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