Mindestvergütung vorläufiger Verwalter

  • Hallo,

    ich habe über die Suchfunktion nichts Passendes gefunden.

    Nach dem BGH, Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 129/08 –richtet sich die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldungim Insolvenzverfahren zu rechnen ist.
    Wenn der Vergütungsantrag erst am Ende des Insolvenzverfahrens eingereicht wird, stellt ihr dann direkt auf die Anmeldegläubiger ab, oder legt ihr gleichwohl die im Eröffnungsverfahren bekannt gewordenen Gläubiger zugrunde?

    Zudem stellt sich mir die Frage, was in dem Fall geschieht,wenn der Verwalter sich bei der Einschätzung der voraussichtlichen Forderungsanmeldungen völlig irrt. Ich habe hier ein Verfahren, in dem vor diversen Jahren eine Mindestvergütung für den vorläufigen Verwalter von meinem Vorgänger festgesetzt worden ist. Dabei sind knapp 1.500 Gläubiger berücksichtigt worden. Nun liegen mir die Schlussunterlagen des Verwalters (einschl. Schlusverzeichnis) vor. Tatsächlich haben nur 300 Gläubiger eine Forderung angemeldet. Kann ich hier von Amts wegen überhaupt noch etwas machen? Eine Vorschrift wie § 63 Abs. 3 S. 4 InsO ist für die Mindestvergütung ja nicht existent.

    Liebe Grüße

  • Was ist mit "zu rechen ist" bzw. wie geht man damit um? Habe ich 1.500 Gläubiger der Privatwirtschaft mit Ansprüchen von je 15,00 EUR, ist mE mit weniger Forderungsanmeldungen zu rechnen als bei der gleichen Anzahl von Privatpersonen (die dann auch noch ständig den Sachstand wissen wollen) oder aber öffentlichen Kassen, denen ja nichts anderes übrig bleibt, als die Ansprüche zu verfolgen.

    Oder 1.500 Arbeitnehmer, deren Ansprüche vollständig auf die BA übergegangen sind, reduziert die Anzahl auf einen Gläubiger, ebenso wie das muntere Abzählspiel mit den Gebietskörperschaften.


    Ich für meinen Teil beantrage die Vergütung für die Tätigkeit eines vIV, auch bei Mindestvergütungen idR erst nach dem ersten PT, um sich einer solchen Diskussion nicht auszusetzen. Mal abgesehen davon, dass in den Verfahren mit der Mindestvergütung als Grundlage trotzdem erst einmal Masse geschaffen werden muss und ich schreibe ungern auf Halde..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Diese BGH-Entscheidung ist und bleibt nicht nachvollziehbar (weshalb ich sie auch nicht anwende !).
    Dem Thema möchte ich mich einmal anders nähern:
    der Unternehmensbestatter macht sich diese Entscheidung zu nutze, das Gericht wird im Rahmen einer vorkalkulation bereits zum Ergebnis kommen, dass die Einsetzung eines vorläufigen Verwalters die gesamte Masse verbrennen wird. Richtige Vorgehensweise wäre, nur einen Gutachter zu bestellen, den Geschäftsführer auf die Haftungsrisiken hinzuweisen, und fertig (mag der Gutachter nach der Zustimmungsverwaltung schreien, wie er will ....).

    Auf den Fall bezogen: hier würde ich den Weg einer analogen Anwendung der ex post unzutreffenden "Berechnungsgrundlage" gehen, das Teil sollte dann auch wieder vor den BGH. Argument: bei der Mindestvergütung treten ersatzweise Bewertungspunkte an die Stelle der Berechnungsgrundlage, weshalb aber auch die ersatzweisen Punkte entsprechend den Regelungen über die Berechnungsgrundlage zugänglich sind.
    Halt mal auf dem laufenden
    greez
    Def

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  • Was ist mit "zu rechen ist" bzw. wie geht man damit um? Habe ich 1.500 Gläubiger der Privatwirtschaft mit Ansprüchen von je 15,00 EUR, ist mE mit weniger Forderungsanmeldungen zu rechnen als bei der gleichen Anzahl von Privatpersonen (die dann auch noch ständig den Sachstand wissen wollen) oder aber öffentlichen Kassen, denen ja nichts anderes übrig bleibt, als die Ansprüche zu verfolgen.

    Oder 1.500 Arbeitnehmer, deren Ansprüche vollständig auf die BA übergegangen sind, reduziert die Anzahl auf einen Gläubiger, ebenso wie das muntere Abzählspiel mit den Gebietskörperschaften.


    Ich für meinen Teil beantrage die Vergütung für die Tätigkeit eines vIV, auch bei Mindestvergütungen idR erst nach dem ersten PT, um sich einer solchen Diskussion nicht auszusetzen. Mal abgesehen davon, dass in den Verfahren mit der Mindestvergütung als Grundlage trotzdem erst einmal Masse geschaffen werden muss und ich schreibe ungern auf Halde
    ..

    Hier wurde die Vergütung lange nach dem ersten Termin festgesetzt. Es ist für mich unverständlich, dass man die Anzahl der Gläubiger nicht in Frage gestellt hat.

  • Diese BGH-Entscheidung ist und bleibt nicht nachvollziehbar (weshalb ich sie auch nicht anwende !).
    Dem Thema möchte ich mich einmal anders nähern:
    der Unternehmensbestatter macht sich diese Entscheidung zu nutze, das Gericht wird im Rahmen einer vorkalkulation bereits zum Ergebnis kommen, dass die Einsetzung eines vorläufigen Verwalters die gesamte Masse verbrennen wird. Richtige Vorgehensweise wäre, nur einen Gutachter zu bestellen, den Geschäftsführer auf die Haftungsrisiken hinzuweisen, und fertig (mag der Gutachter nach der Zustimmungsverwaltung schreien, wie er will ....).

    Auf den Fall bezogen: hier würde ich den Weg einer analogen Anwendung der ex post unzutreffenden "Berechnungsgrundlage" gehen, das Teil sollte dann auch wieder vor den BGH. Argument: bei der Mindestvergütung treten ersatzweise Bewertungspunkte an die Stelle der Berechnungsgrundlage, weshalb aber auch die ersatzweisen Punkte entsprechend den Regelungen über die Berechnungsgrundlage zugänglich sind.
    Halt mal auf dem laufenden
    greez

    Def

    Also nach deiner Auffassung § 63 Abs. 3 InsO analog. Der Gedanke kam mir auch schon auf.
    Warum konnte der Verordnungsgeber den § 10 und auch den § 11InsVV bei seinen zahlreichen Änderungen nicht einfach dahingehend ergänzen, auf welcheGläubiger man bei einem vorläufigen Verwalter abzustellen hat? Die BGH-Rechtsprechung istdoch schon so alt….

  • Warum konnte der Verordnungsgeber den § 10 und auch den § 11InsVV bei seinen zahlreichen Änderungen nicht einfach dahingehend ergänzen, auf welcheGläubiger man bei einem vorläufigen Verwalter abzustellen hat? Die BGH-Rechtsprechung istdoch schon so alt….

    Ist dies nicht ein wenig viel verlangt? Das erinnert mich ein wenig an's Mittelalter:

    Wer's ein Huhn stehlen tut, dem geht's drei Finger der linken Hand verlustig;

    Wer's ein Schwein stehlen tut, dem geht's drei Finger der rechten Hand verlustig;

    Wer's eine Kuh stehlen tut, dem geht's ein Fuß verlustig;

    wer's ein Pferd stehen tut, dem geht's ein Arm verlustig.

    Wo bei die genaue Auswahl des abzutrennenden Körperteils auch noch nicht klar geregelt ist. Und dann die Frage nach Links- oder Rechtshänder.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also nach deiner Auffassung § 63 Abs. 3 InsO analog. Der Gedanke kam mir auch schon auf. Warum konnte der Verordnungsgeber den § 10 und auch den § 11InsVV bei seinen zahlreichen Änderungen nicht einfach dahingehend ergänzen, auf welcheGläubiger man bei einem vorläufigen Verwalter abzustellen hat? Die BGH-Rechtsprechung istdoch schon so alt….

    Da in Kenntnis des Sachverhalts andere Bestimmungen der InsVV zwischenzeitlich geändert wurden, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und damit an einer Voraussetzung für eine Analogie.

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