Strafzeitberechnung (Anrechnung) nach Widerruf der Zurückstellung

  • Hallo,

    mein Verurteilter (Jugendlicher)saß bereits ein Weilchen in Haft als er den Antrag auf Zurückstellung nach §§34,36 BtmG stellte. Mein Gericht (erstinstanzlich) hat der Zurückstellung für die Dauer von 12 Monaten zugestimmt und die Anrechnung des Aufenthalts in einer anerkannten Therapieeinrichtung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Klinik "erlaubt".
    Durch das zuständige Gericht wurde danach der Zurückstellungsbeschluss erlassen in welchem die Klinik in welcher die Behandlung stattfinden soll genau bezeichnet wurde weiter wurde beschlossen, dass
    " die nachgewiesene Zeit des Aufenthaltes in der vorgenannten Einrichtung auf die Einheitsjugendstraße angerechnet wird,......"
    Der Verurteilte ist auch zunächst in dieser Therapieeinrichtung gewesen, dann aber aus welchen Gründen auch immer dort entlassen worden -nach kurzer Zeit-. Der Verurteilte hat sich allerdings selbst eine neue anerkannte Klinik gesucht und wurde dort auch aufgenommen, ein weiterer Beschluss seitens des Gerichts erfolgte nicht. Bereits nach sehr kurzer Zeit wurde auch die zweite Therapie abgebrochen, sodann wurde die Zurückstellung widerrufen und der VU ist schon wieder in Haft und die Akte nun bei mir zur Berechnung der Reststrafe.
    Ich bin mir nun unsicher was mit der zweiten Therapie ist.
    Die Anrechnung der ersten ist ja unproblematisch, aber die zweite ? Im Zustimmungsbeschluss meines AG´s stand ja drin Anrechnung von anerkannter Klinik hat zu erfolgen darunter würde das ja fallen, im eigentlichen Zurückstellungsbeschluss aber dann stand ja die konkrete Klinik genau bezeichnet drin und auch die Anrechnung für diese Klinik.....
    Im Widerrufsbeschluss ist übrigens nichts weiteres bzgl. der Anrechnung bestimmt.


    Wäre toll wenn jemand helfen könnte :)

  • Ich würde das VH an die alte Vollstreckungsbehörde senden m. d. B. um Klarstellung, dass die Zurückstellung dann auch für Klinik Nr. 2 erfolgt ist. Anschließend muss das erkennende Gericht die Anrechnung der tatsächlichen Therapiezeiten gem. § 36 BtMG noch anordnen.

  • Habe zwischenzeitlich eine Antwort auf meine Rückfrage erhalten mit dem Ergebnis, dass die Klink Nr. 2 nicht anzurechnen ist.
    Nun bin ich an der Strafzeitberechnung...........
    Meines Erachtens müsste ich der JVA die Reststrafe in Tagen mitteilen,
    da durch den Therapieabbruch eine Unterbrechnung stattgefunden hat?!
    Der VU ist ohne Unterbrechung von der Haft in die Klinik gelangt, d.h. ich müsste die Strafzeitberechnung "normal weiterlaufenlassen" dann als Unterbrechungszeitpunkt
    den Tag nach dem Therapieabbruch (Entlassung nach Hause; 2/3-Termin bei weitem nicht erreicht) nehmen und so die Resttage bestimmen.
    Oder muss ich schon am Tag der Überführung aus der Haft unterbrechen(den Tag dann schon voll bei der Therapie berücksichtigen), dann die Resttage ermitteln und danach die Therapiezeit anrechnen?:gruebel:
    Als Wiederbeginn dann logischerweise die erneute Zuführung zur Haft, oder?


  • Der VU ist ohne Unterbrechung von der Haft in die Klinik gelangt, d.h. ich müsste die Strafzeitberechnung "normal weiterlaufenlassen" dann als Unterbrechungszeitpunkt
    den Tag nach dem Therapieabbruch (Entlassung nach Hause; 2/3-Termin bei weitem nicht erreicht) nehmen und so die Resttage bestimmen.

    Das ist die richtige Vorgehensweise.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!