PKH Beschwerde und Vergleich

  • Habe hier folgenden Sachverhalt:

    Bekl. beantragt PKH, da er sich gegen Klage verteidigen will. Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung wird PKH durch Beschluss vom 25.10. zurückgewiesen. Im Termin am 08.11. wird gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht und gleichzeitig ein Vergleich geschlossen, der nicht widerrufen wurde. Das LG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 08.01.2018 abgeholfen und d. Bekl. PKH unter Beiordnung d. RA bewilligt.
    Kosten Kläger 1/4, Bekl. 3/4.

    Gegenstandwert für das Verfahren: 2605,67 € und für den Vergleich 22605,67 €.

    Bekl./Vertr. meldet seine Kosten wie folgt an:
    1,3 VG aus 2605,67 € = 261,30 €
    0,8 VG aus 20000,00 € = 228,80 € (Protokollierung einer Einigung
    1,2 TG aus 22605,67 € = 452,40 €
    1,0 EG aus 2605,67 € = 201,00 € und
    1,5 ES aus 20000,00 = 364,50 € zzgl. Pauschale u. Mwst.

    Meine Frage, kann der Bekl./Vertr. nunmehr auch für den Vergleich (Mehrvergleich) seine Kosten anmelden. Wirkt der PKH Beschluss dann quasi rückwirkend ab Antragstellung (Zöller, § 119 Rd.Nr. 50 ZPO) und hätte der Bekl./Vertr. für den Vergleich extra PKH nachträglich beantragen müssen?
    Ich bin leider kein Kostenprofi und wäre für einen Hinweis dankbar.

  • Da d. Bekl. zunächst nur zur Rechtsverteidigung gegen die anhängigen Klageansprüche beantragt hatte, konnte sich die Zurückweisung des Antrages sowie die nachfolgende Beschwerde und die anschließende Bewilligung nur auf diesen Bewilligungsumfang beziehen.

    Für den Mehrvergleich hätte es einer gesonderten Antragstellung zur Beiordnung bedurft.
    Die Antragstellung kann insoweit nach einer Auffassung zwar auch konkludent erfolgen. In diesem Fall bedürfte es dann allerdings einer expliziten Beiordnung für den Mehrvergleich im Bewilligungsbeschluss (BAG, Beschl. v. 30.04.2014, 10 AZB 13/14), um Rechtssicherheit für das Vergütungserstattungsverfahren zu schaffen.

    In der vorliegenden Fallgestaltung konnte das Beschwerdegericht allerdings sowieso nur über eine Beiordnung im ursprünglich angestrebten Umfang entscheiden, sodass es in jedem Fall eines gesonderten Bewilligungsbeschlusses für den Mehrvergleich bedurft hätte.

    Folge: Keine Vergütung für den Mehrvergleich aus der Staatskasse.

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