Kontrollbetreuer

  • Wer ist für die Anordnung einer Kontrollbetreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB zuständig, der Richter oder der Rechtspfleger.

    Wenn der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers auf „Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht vom….“erweitert werden muss, ist dann der Richter oder der Rechtspfleger zuständig ?

  • Nach Staudinger § 1896 Rz. 329 ist für die Kontrollbetreuung der Rechtspfleger zuständig, für die Erweiterung des Aufgabenkreises auf "Widerruf der General- und Vorsorgevollmacht" vom BGH BGHZ 206,321 ausdrücklich offengelassen.

    Die Ausübung der Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten ist als geringerer Grundrechtseingriff grundsätzlich vorrangig vor einer Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf (vgl. auch BT-Drs.11/4528, 123). Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es auf Grund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig.

    BGH NJW 2015,3572

  • Nachdem durch den Betreuer mit dm Aufgabenkreis „Vollmachtswiderruf“ direkt in die Rechte des Betreuten eingegriffen wird, herrscht Richterzuständigkeit.

    Deshalb lässt der BGH auch keinen Einheitsbeschluss „Kontrolle und Widerruf“ zu.

    Zuerst Kontrolle, dann zeitlich später Widerruf. Oder gleich Widerruf, dann aber durch den Richter.

    War bisher bei den Notariaten bei Insarz von Rechtspflegen auch nicht anders.

  • Nachdem durch den Betreuer mit dm Aufgabenkreis „Vollmachtswiderruf“ direkt in die Rechte des Betreuten eingegriffen wird, herrscht Richterzuständigkeit.

    ...


    Das ist aber nach der im Vorbeitrag verlinkten Entscheidung des BGH kein durchschlagendes Argument. Dort wurde es ausdrücklich offen gelassen. (Wenn dies so klar wäre, wie von dir dargestellt, hätte es wohl der BGH im Beschluss auch entsprechend ausgesprochen.)

    Andere Rechtspflegertätigkeiten greifen auch in die Rechte des Betroffenen ein (z. B. Wechsel von Vereinsbetreuern), betreuungsgerichtliche Genehmigungen (auch von Wohnungskündigungen) usw.

  • Kontrollbetreuungen kommen ja eher selten vor, aber wir haben es wegen der BGH-Rechtsprechung zuletzt hier so gehandhabt, dass der Rpfleger zunächst nur eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten ..." (wie § 1896 Abs. 3 BGB) eingerichtet hat.
    Stellt sich dann im Laufe der Kontrollbetreuung heraus, dass ein Widerruf der Vollmacht erforderlich wird, haben wir die Sache an den Richter abgegeben: Erstens waren wir dann zuständigkeitshalber auf der sicheren Seite und zweitens besteht mit Widerruf dann eigentlich auch immer Bedarf für eine "normale" Betreuung.

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