Geltendmachung von Unterhalt aus der Masse, § 100 InsO

  • BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - IX ZA 19/17

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    Kann der Schuldner seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht aus seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit erwirtschaften, kann er Unterhaltsansprüche weiterhin gegen die Insolvenzmasse geltend machen.

    Dieser Leitsatz ist mehr ein Annex in dem o.g. Beschluss, allerdings trägt er gleichwohl zur Verwirrung bei.

    Auch die Ausführungen in der Entscheidung sind nicht besonders klar und ausführlich.

    Ich habe § 100 InsO bislang so verstanden, dass der Schuldner und seine Familie keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse haben. Die Formulierung "geltend machen" hört sich aber nach mehr an. Oder höre ich hier die Flöhe husten? Die in der Entscheidung unter Rn. 11 benannte Literaturstelle steht mir nicht zur Verfügung(Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 35 Rn. 116).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (5. März 2018 um 09:26) aus folgendem Grund: § 100 InsO, Unterhalt aus der Masse

  • Ich habe das so verstanden, dass der Schuldner diese geltend machen kann. Ob er sie dann auch bekommt, ist wiederum ne ganz andere Frage. Das ist dann Entscheidung der Gläubigerversammlung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei Kübler/Prütting ist das nur eine Klarstellung, dass die Freigabe selbstständiger Beschäftigungen Ansprüche nach § 100 InsO nicht ausschließt. Von einem Anspruch ist dort keine Rede, von daher dürfte die BGH-Entscheidung auch so zu lesen sein wenn im weiteren Text nichts anderes steht.

    Notwendig ist diese Klarstellung da § 100 InsO nach Intention des Gesetzgebers einen Ausglich für die Pflicht darstellt, seine Arbeitskraft der Masse zur Verfügung zu stellen. Ist diese Arbeitskraft vollständig freigegeben läge ohne eine solche Klarstellung nahe, dass auch § 100 InsO als korrespondierende Norm ausscheidet.

  • ok, dann muss ich an meinem Weltbild nichts ändern.

    Ich sehe allerdings keine Verpflichtung des Schuldners, seine Arbeitskraft der Masse zur Verfügung zu stellen, nicht zu verwechseln mit dem pfändbaren (Arbeits-)Einkommen.

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