Treuhändersperrvermerk für Bausparkasse

  • Im Grundbuch ist ein Hypothek ohne Brief für eine Bausparkasse mit einem Sperrvermerk nach § 70 VAG eingetragen. Die Hypothek wird unter Zustimmung des Eigentümers zur Löschung bewilligt und beantragt. Bzgl. der Löschungszustimmung des Treuhänders wird vorgetragen, dass diese nicht erforderlich sei, da ein Treuhändersperrvermerk nur für eine Versicherung, nicht aber für eine Bausparkasse eingetragen werden könne.

    Kann die Hypothek mit den vorliegenden Erklärungen gelöscht werden?

  • Kann denn eine Versicherung nicht auch als Bausparkasse im Rechtsverkehr handeln?

    Soweit ich weiß dürfen Versicherungen sich ausschließlich als VVaG oder AG organisieren (wenn sie nicht Körperschaft oder Anstalt öR sind.

  • Abtretung? Wenn dazu die Genehmigung des Treuhänders vorlag, wäre der Vortrag richtig, weil der Vermerk durch das Ausscheiden aus dem Versicherungsstock gegenstandslos wurde.

    Es liegt tatsächlich eine Abtretung vor. Allerdings hat der Treuhänder dieser Abtretung nicht zugestimmt. Ist die Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt noch erforderlich, weil sich der Vermerk noch im Versicherungsstock befindet?

  • Wenn der Treuhänder nicht zugestimmt hat ist die Abtretung nicht wirksam (sofern diese tatsächlich erforderlich war).

    Insofern dürfte ohne Bewilligung des Treuhänders oder formgerechten Nachweis der Zustimmung nicht gelöscht werden.

  • Zur Löschung ist bei Veräußerungsverboten (hier: § 72 VAG a.F., § 129 VAG n.F., § 135 BGB) die Zustimmung vorzulegen. Die gibt es sicher auch und man hat damals nur vergessen, sie einzureichen.

    Die Durchsicht der Grundakte führt zu dem Ergebnis, dass die seinerzeitige Eintragung der Abtretung von der Versicherung an die Bausparkasse tatsächlich ohne die Zustimmung des Treuhänders erfolgte.

    M.E. kann dieser Mangel nun (bei der Löschung) entweder durch Vorlage der Zustimmung des Treuhänders zu der seinerzeitigen Abtretung oder durch Vorlage der Zustimmung des Treuhänders zur jetzigen Löschung geheilt und die Grundschuld gelöscht werden.

    Was meint Ihr?

  • Wenn die Abtretung ohne Zustimmung des Treuhänders erfolgte und damit nicht wirksam ist, müsste dann nicht zur Löschung eine Bewilligung der Ursprungsgläubigerin (nebst Zustimmung des Treuhänders) vorliegen?

  • Wenn die Abtretung ohne Zustimmung des Treuhänders erfolgte und damit nicht wirksam ist, müsste dann nicht zur Löschung eine Bewilligung der Ursprungsgläubigerin (nebst Zustimmung des Treuhänders) vorliegen?

    Sehe ich nicht so. Als Veräußerungsverbot (vgl. Nomos-BR/Laars/Both VAG § 129 Rn. 1) war die Abtretung nach § 135 BGB nur dem Verbotsgeschützten gegenüber (relativ) unwirksam. Dem Grundbuchamt und dem Zedenten gegenüber dagegen schon.

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