Kostenausgleichung für Beschwerdeverfahren

  • Hallo liebe Rechtspflegerkollegen,
    ich stehe momentan bei einer wohl auf den ersten Blick einfachen Kostengrundentscheidung etwas auf dem Schlauch und benötige einen entsprechenden Denkanstoß, da ich bisher vergebens in Kommentierung und Rechtsprechung zu einem Ergebnis kommen konnte.

    In dem Beschluss des hiesigen Beschwerdegerichts heißt es:

    „1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind jeweils ihres Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und haben, nachdem sie jeweils ihre Beschwerde zurückgenommen haben, jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

    2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 140.144,55 EUR. (Beschwerde des Antragstellers: 133.644,55 EUR; Beschwerde der Antragsgegnerin: 6.500,00 EUR)“

    Nun stellen beide Rechtsanwälte für das Beschwerdeverfahren Ihre Kostenausgleichungsanträge (Gerichts-und Anwaltskosten) gem. § 106 ZPO über (meiner Meinung nach korrekterweise) den gesamten Beschwerdewert von 140.144,55 EUR.

    Fraglich ist nunmehr, ob gemäß §§ 516 Abs. 3, 92 ZPO (siehe Zöller ZPO-Kommentar, § 516 Rn. 22) die Kosten verhältnismäßig zu quoteln sind. Dies entspräche nach hiesiger Berechnung eine Quote von 95:5. Dazu sei gesagt, dass es sich hier um ein Familienverfahren (Scheidung nebst Versorgungsausgleich) handelt. Kann hier §516 ZPO angewendet werden, da im FamFG kein lex specialis vorhanden ist?

    Die Schlusskostenrechnung des Beschwerdegerichts legt eine Quote von 50:50 zugrunde. Dies wäre meiner Meinung nach so nicht richtig. Insoweit würde ich dem Beschwerdegericht die Akte erneut vorlegen lassen m.d.B. um Korrektur, sodass hier nunmehr eine Ausgleichung erfolgen kann. Wie seht ihr das?

    Sofern das Thema schon diskutiert worden ist, wäre ein Link sehr hilfreich. Über die Suchfunktion habe ich leider noch keinen entsprechenden Thread gefunden.

  • also für mich liest sich das so, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat und daher keine Kostenausgleichung durchgeführt werden kann. Ich kann nicht erkennen welch Kosten die jeweilige Gegenpartei zu tragen haben sollte.
    gruss

    wulfgerd

  • War zuerst auch mein erster Gedanke, jedoch durch den Passus:"Jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels", bin ich etwas stutzig geworden, ob das sein kann.

    Die Kosten seines Rechtsmittels sind ja in diesem Sinne nicht nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, sondern auch die der Gegenseite. Insoweit würde ich schon eine Kostenausgleichung für zulässig erachten.

  • Steht denn in den Gründen des Beschlusses irgendetwas, woraus man herleiten könnte ob nun eine Kostenaufhebung gegenseitig gemeint ist oder tatsächlich eine Quotelung anhand der vorliegenden Beschwerden? Nötigenfalls würde ich vielleicht die jew. Anwälte mal anrufen, was die da drin lesen. Oder du fragst in der Beschwerdeinstanz an und bittest um Klarstellung - falls sich die RAe widersprechen.

    Sollte eine Kostenquotelung gemeint sein, würde ich die Baumbachsche Formel bemühen...

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Wenn das OLG eine Quote entsprechend der unterschiedlichen Werte gewollt hätte, dann hätte dies so ausgesprochen werden müssen, z.B. 95 zu 5. So trägt jeder seins. Die Formulierung ist vergleichbar mit: " Jeder Teil trägt seine Kosten", hier "Jeder trägt die Kosten seines RM", was nicht zur Kostenausgleichung führt, vgl. Zöller, § 92 Rdn. 1. Auf jeden Fall ist nicht gesagt, dass der jeweilige Gegner irgendwas zu erstatten hätte.

    Betreff. der GK dürfte auch nichts auszugleichen sein, was nicht der UdG macht oder wurden Vorschüsse gezahlt und verrechnet?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn das OLG eine Quote entsprechend der unterschiedlichen Werte gewollt hätte, dann hätte dies so ausgesprochen werden müssen, z.B. 95 zu 5. So trägt jeder seins. Die Formulierung ist vergleichbar mit: " Jeder Teil trägt seine Kosten", hier "Jeder trägt die Kosten seines RM", was nicht zur Kostenausgleichung führt, vgl. Zöller, § 92 Rdn. 1. Auf jeden Fall ist nicht gesagt, dass der jeweilige Gegner irgendwas zu erstatten hätte.


    Dem mag ich grundsätzlich nicht widersprechen. Insbesondere bin ich (meiner Meinung nach) im Rahmen der Kostenausgleichung gar nicht berechtigt mir die zugrunde liegenden Quoten "aus den Fingern zu saugen". Jedoch besteht meines Erachtens ein Unterschied zwischen "jeder trägt seine Kosten" und "jeder trägt die Kosten seines RM". Ich werde wohl die vorgeschlagene Vorgehensweise ausprobieren und das Beschwerdegericht um Präzisierung bitten.

    Vielen Dank für die schnellen Antworten und falls jemand noch etwas Senf hat, kann er ihn hier gern noch hinzugeben. :)

  • Ob sich die Kostengrundentscheidung auch auf die außergerichtlichen Kosten erstrecken soll, ist nach dem Wortlaut des zitierten Beschlusses in der Tat zweifelhaft.

    Eine Quotelung nach § 106 ZPO dürfte allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt anzunehmen sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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