Hallo liebe Rechtspflegerkollegen,
ich stehe momentan bei einer wohl auf den ersten Blick einfachen Kostengrundentscheidung etwas auf dem Schlauch und benötige einen entsprechenden Denkanstoß, da ich bisher vergebens in Kommentierung und Rechtsprechung zu einem Ergebnis kommen konnte.
In dem Beschluss des hiesigen Beschwerdegerichts heißt es:
„1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind jeweils ihres Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und haben, nachdem sie jeweils ihre Beschwerde zurückgenommen haben, jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 140.144,55 EUR. (Beschwerde des Antragstellers: 133.644,55 EUR; Beschwerde der Antragsgegnerin: 6.500,00 EUR)“
Nun stellen beide Rechtsanwälte für das Beschwerdeverfahren Ihre Kostenausgleichungsanträge (Gerichts-und Anwaltskosten) gem. § 106 ZPO über (meiner Meinung nach korrekterweise) den gesamten Beschwerdewert von 140.144,55 EUR.
Fraglich ist nunmehr, ob gemäß §§ 516 Abs. 3, 92 ZPO (siehe Zöller ZPO-Kommentar, § 516 Rn. 22) die Kosten verhältnismäßig zu quoteln sind. Dies entspräche nach hiesiger Berechnung eine Quote von 95:5. Dazu sei gesagt, dass es sich hier um ein Familienverfahren (Scheidung nebst Versorgungsausgleich) handelt. Kann hier §516 ZPO angewendet werden, da im FamFG kein lex specialis vorhanden ist?
Die Schlusskostenrechnung des Beschwerdegerichts legt eine Quote von 50:50 zugrunde. Dies wäre meiner Meinung nach so nicht richtig. Insoweit würde ich dem Beschwerdegericht die Akte erneut vorlegen lassen m.d.B. um Korrektur, sodass hier nunmehr eine Ausgleichung erfolgen kann. Wie seht ihr das?
Sofern das Thema schon diskutiert worden ist, wäre ein Link sehr hilfreich. Über die Suchfunktion habe ich leider noch keinen entsprechenden Thread gefunden.