Wohin mit dem Scheck?


  • ...Was mir dabei aber widerstrebt: Je länger ich ihn uneingeöst bei den Akten behalte, ...

    Gibt es denn in keinem anderen Bundesland hierzu eine Regelung? In Hessen verbleiben Schecks nicht in der Akte.
    Und wenn es keine konkrete Regelung zur Sicherheit in Versteigerungsverfahren gibt, gibt es doch bestimmt zumindest eine Regelung für die Verwahrung von Wertpapieren, oder?


    Wenn ich als Außenstehender mal was anmerken darf:

    Es gibt ein Scheckgesetz. Danach ist die Bank innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum verpflichtet, ihn einzulösen - danach nicht mehr.
    In unserer Behörde sind eingehende Schecks sofort an die Kasse zu geben, die diese dann zugunsten des Amtskontos bei der Hausbank einzureichen hat. Das kann meiner Meinung nach bei Gericht nicht anders sein, denn ein abgelaufener Scheck ist möglicherweise wertlos.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • So oder so ist der Scheck ein "Wertpapier". Und der Scheck KANN ja noch eingelöst werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Guck Dir mal den Fall an: Die acht Tage waren bei Übergabe des Schecks bereits vorbei.

    ...was evtl. ein Fall für die Berufshaftpflicht wird, wenn der Scheck nicht eingelöst wird.

    Das wiederum ganz sicher nicht. Der Scheck war bei Übergabe schon zu alt.

    Genau deswegen gibt es ja die Regelung im ZVG, dass der Scheck höchstens 3 (Werk)Tage alt sein darf.
    Früher war es die Vorlagefrist von mindestens 5 Tagen, heute darf er höchstens 3 Tage alt sein. Macht in der Summe, oh Wunder, genau die 8 Tage aus dem ScheckG.

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  • Guck Dir mal den Fall an: Die acht Tage waren bei Übergabe des Schecks bereits vorbei.

    ...was evtl. ein Fall für die Berufshaftpflicht wird, wenn der Scheck nicht eingelöst wird.

    Das wiederum ganz sicher nicht. Der Scheck war bei Übergabe schon zu alt.

    ... und das Gericht hat gleich gesagt, daß es ihn nicht haben will.

    Zitat


    Genau deswegen gibt es ja die Regelung im ZVG, dass der Scheck höchstens 3 (Werk)Tage alt sein darf.
    Früher war es die Vorlagefrist von mindestens 5 Tagen, ...

    "Ablauf der Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem Versteigerungstermin". Soviel Zeit muß sein.;)

  • ...Früher war es die Vorlagefrist von mindestens 5 Tagen, ...

    "Ablauf der Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem Versteigerungstermin". Soviel Zeit muß sein.;)

    Ich habe mich nur vertippt, EHRLICH!!!!! :D (Lang lang ist´s her...)

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  • Was mir dabei aber widerstrebt: Je länger ich ihn uneingelöst bei den Akten behalte, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass er noch eingelöst wird.

    Worauf gründet sich denn dieser "Erfahrungswert"?


    Auf einer Annahme? :cool:
    Ich denke die Einlösungsfrist gibt es ja nicht ohne Grund und der Aussteller muss die entsprechende Summe auch bereithalten, falls der Scheck eingelöst wird.
    Die Details weiß ich nicht mehr, aber ich meine mich dunkel dran zu erinnern, dass für die Bereithaltung der Schecksumme Gebühren verlangt werden. Und dass der Aussteller nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag auf die Einlösung wartet, ist auch irgendwo klar.
    Vielleicht kann ein Kollege von einer Bank für Aufklärung sorgen.

    Und, um zur eigentlichen Frage zurück zu kommen:
    Das mit "bei den Akten behalten" war unpräzise ausgedrückt. Über Nacht (wenn die Zahlstelle schon geschlossen war) habe ich Schecks schon in der Schublade eingeschlossen, aber für länger würde ich ihn in einem zugeklebten Umschlag auf jeden Fall bei der Verwaltung oder der Registratur abgeben mit der Bitte, ihn im Tresor zu verwahren.
    In den Fällen, in denen ein zuschlagsfähiges Meistgebot vorlag (also ohne Widerspruch usw.) und Verkündungstermin bestimmt wurde, habe ich den (den Formvorschriften entsprechenden) Scheck selbstverständlich sofort eingelöst. Wurde der Zuschlag dann doch versagt, gab es das Geld aufs Konto zurück. Teilweise - wenn der Bieter bekannt war - war der die Sicherheit verlangende Gläubiger auch mit der Rückgabe der Sicherheit einverstanden, falls ein Verkündungstermin auf Wunsch des Gläubigervertreters erforderlich war.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der Verkündungstermin dürfte jetzt ja schon vorbei sein.
    Ich denke, dass der Scheck auf alle Fälle vom Gericht einzubehalten war, denn durch den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung macht der Bieter deutlich, dass er gerade diese Sicherheitsleistung für ordnungsgemäß hält. Es wäre schon ein Paradoxon, wenn man bei dieser Konstellation, die Sicherheitsleistung zurückgeben würde.
    Wird der Scheck aber einbehalten, dann ist er einzulösen. Ich kenne keine gegenteiligen Vorschriften, etwa Abweichungen davon bezüglich einzelner Bundesländer.
    Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
    a) der Scheck wird wider Erwarten eingelöst. D.h. die Sicherheitsleistung ist zumindest vorhanden.
    b) der Scheck wird nicht eingelöst, d.h. die Sicherheitsleistung liegt nicht vor.

    Wenn eine Bank den Scheck ausstellt, hat sie auf jeden Fall den ganz dicken Daumen auf dem entsprechenden Vermögen des Bieters, wie hiro oben schon schrieb. Ich weiß jetzt nicht, ob der Scheck, falls er nicht benötigt wird, der Bank zurückgegeben werden muss, damit sie ihren dicken Daumen wieder zurückzieht oder ob es ausreicht, dass die 8 Tage Frist nach Scheckgesetz abgelaufen ist, die ausstellende Bank der Bundes- oder Landesbank also die Weisung erteilt, den Scheck danach nicht mehr einzulösen. Wär mal interessant zu wissen.
    Wie dem auch sei, im Fall a) wird nach Zuschlagsversagung im Beschwerdefall das LG den Beschluss bestätigen, da die Zurückweisung zu recht erfolgte, das Geld wird zurückgezahlt.
    Sollte das LG fälschlicherweise Zuschlag erteilen, ist die Sicherheitsleistung da, alles paletti.
    Im Fall b) wird das LG den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss bestätigen und der Scheck als wertloses Papier mit entsprechendem Vermerk zur Akte genommen. Sollte das LG Zuschlag erteilen, ist ihm nicht mehr zu helfen.

  • Ich denke, dass der Scheck auf alle Fälle vom Gericht einzubehalten war, denn durch den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Gebots wegen nicht ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung macht der Bieter deutlich, dass er gerade diese Sicherheitsleistung für ordnungsgemäß hält. Es wäre schon ein Paradoxon, wenn man bei dieser Konstellation, die Sicherheitsleistung zurückgeben würde.


    Im Prinzip ja. Aber: Was würdet ihr machen, wenn ein Bieter Bargeld als Sicherheit mitbringt und dann gegen die Zurückweisung des Gebots mangels geeigneter Sicherheit Widerspruch einlegt?
    Dann müsstet ihr - konsequenterweise - auch Bargeld annehmen. Oder?

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  • Unabhängig von der Regelung zur Sicherheitsleistung ist es uns auch aus anderen Gründen untersagt, im Termin Geld anzunehmen. Da gibt es landesrechtliche Vorgaben, wer befugt ist, Bargeld anzunehmen und was damit zu geschehen hat. Wir in Versteigerungsterminen gehören in Hessen nicht dazu.

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  • Der TO schrieb zwar, dass die SHL nicht erbracht sei, dies ist jedoch nicht ganz richtig, sie wurde nicht ordnungsgemäß erbracht, ein Scheck ist aber grundsätzlich als SHL geeignet. Bargeld ist es nicht. Somit ist Bargeld nicht einzubehalten und der Sachverhalt ist genauso zu bewerten, als hätte der Bieter keine SHL geleistet und trotz Verlangens derselben gegen die Zurückweisung des Gebots Widerspruch eingelegt.

  • Mit dieser Argumentation kannst du auch begründen, dass ein Scheck, der zu alt ist, ebenso wenig geeignet ist wie Bargeld. Oder nimmst du auch einen Scheck der Zentralbank der Deutschen Reichsbürgervereinigung an?

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  • Zur Begründung beziehe ich mich auf § 69 I ZVG. Das ist eindeutig. Bzgl. Abs. 2 kann es durchaus Streit geben. Ich erinnere mich an die hier bereits diskutierte Frage, ob der Samstag ein Werktag ist.
    Und mit Fragen von Reichsbürgerschecks muss ich mich als Rentner nicht mehr rumärgern :strecker

  • Eine Unterscheidung nach grundsätzlicher Eignung und spezieller Untauglichkeit (Oder was wäre das Gegenteil?) ist m.E. konstruiert:
    Die Sicherheit ist dann nicht erbracht, wenn der Bieter auf die gerichtliche Aufforderung nichts aus der Tasche holt, und sie ist nicht ordnungsgemäß erbracht, wenn das, was er aus der Tasche holt, zur Sicherheitsleistung nicht geeignet ist.

    Kommt der Bieter mit Bargeld, ist eine Zurückweisung des Gebotes mit der Begründung, Sicherheit sei nicht geleistet, m.E. falsch; es ist auch dann zurückzuweisen, weil Sicherheit nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

    Eine zweite Frage ist, was man im Streitfall (Widerspruch gegen Zurückweisung) mit dem Zeug macht, das der Bieter als Sicherheit für geeignet hält, das Gericht jedoch nicht. Hier kommt ins Spiel, daß Bargeld nicht anzunehmen, die Inverwahrnahme eines Schecks dagegen unproblematisch ist. Insofern bleibe ich auch dabei, den Scheck nicht einzulösen. Alles Landesrecht in Ehren, aber offensichtlich gehen die Vorschriften, die die sofortige Einlösung eines übersandten Schecks verlangen, davon aus, daß der Scheckbetrag in irgendeiner Weise zu einem Verfahren vereinnahmt werden soll. Das ist hier nicht der Fall.

  • In dem Moment, in dem du den Scheck "verarbeitest", bist du Kostenbeamter und somit nicht über § 9 RpflgG geschützt. Wenn deine Vorschriften verlangen, dass du den Scheck einzulösen hast, hast du das auch zu tun.

    Und wie kann es zu Abs 2 Streit geben?
    Bargeld ist immer ausgeschlossen.
    Schecks sind ausgeschlossen, wenn nicht...
    Beides ist eindeutig.

    (Und das Samstag ein Werktag ist, ist genauso eindeutig.)

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In dem Moment, in dem du den Scheck "verarbeitest", bist du Kostenbeamter und somit nicht über § 9 RpflgG geschützt. Wenn deine Vorschriften verlangen, dass du den Scheck einzulösen hast, hast du das auch zu tun.

    Wie gesagt, ich möchte niemanden dazu verleiten, sein Landesrecht nicht zu beachten.
    Die Sicherheitsleistung wird aber an das Gericht geleistet und von diesem "weiterbehandelt". Der Kostenbeamte hat damit nichts zu tun.

  • Auch ein Rpfl ist mal Kostenbeamter. In dem Moment, in dem das Gericht den Scheck hat, bist du nicht mehr Rpfl. Die Verwendung des Schecks richtet sich nach den Vorgaben. Gelten die für dich nicht (nach deiner Auffassung), hast du dann eben den Scheck an jemanden zu übergeben, für den diese gelten. Ein Rpfl behandelt keine Schecks, RpflG :D.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich will mich hier mal dranhängen mit einer Frage:

    Termin heute, Meistbietender hat SHL per Scheck dabei und erhält den Zuschlag. Er verlässt sofort den Saal ohne dass ich fragen kann, ob er mit Verzicht auf Rücknahme hinterlegen will.
    Was mache ich mit dem Scheck? Kann ich ihn auf der Gerichtskasse abgeben und einlösen lassen. Zählt das dann als Anzahlung auf das Gebot?

    Danke euch vorab.

    (Bundesland RLP)

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