Was bedeutet: PB mit Rechtspflegeraufgaben betraut

  • diese Formulierung "PB mit Rechtspflegeraufgaben betraut" begegnet mir heute zum ersten Mal. Was bedeutet das genau?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Würde ich auch tippen.
    Die Prüfung ist bestanden, aber die Urkunde noch nicht ausgehändigt. Darum darf er sich noch nicht Rechtspfleger nennen.
    ich kenne das noch mit "Rechtspflegeranwärter m.b.P." (mit bestandener Prüfung).

  • Die Prüfung ist bestanden, aber die Urkunde noch nicht ausgehändigt. Darum darf er sich noch nicht Rechtspfleger nennen.


    Dann darf er aber auch keine Rechtspflegeraufgaben wahrnehmen. Das scheint allerdings – nach dem Zitat oben in #1 – der Fall gewesen zu sein.
    PB = Probebeamter, dann wäre aber die beamtenrechtliche Ernennungsurkunde schon ausgehändigt, somit – da neben dem Merkmal "Beamter des Justizdienstes" auch die Kriterien "Vorbereitungsdienst abgeleistet" und "Rechtspflegerprüfung bestanden" aus § 2 RPflG erfüllt sind – wäre die Betrauung mit Rechtspflegeraufgaben zulässig, und es muss natürlich auch die Funktionsbezeichnung des § 12 RPflG geführt werden.

  • Auf Probebeamter wäre ich jetzt nicht gekommen, aber das kann dann sein. Ich war halt nur etwas verwirrt wegen "mit Rechtspflegeraufgaben betraut" und war neugierig was das sein könnte ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Vielleicht haben sie auch die Urkunde schon, aber noch keine Stelle. Keine Ahnung.
    Ich bin mir nicht sicher, aber wir waren doch während des Studiums bereits Beamte auf Widerruf oder? Dann dürfte es damit ja keine Probleme geben.

    Ich meine, in HH wird das so gemacht. Vielleicht kann da ja ein Hamburger noch was dazu schreiben.

  • Kenne ich in NRW als "beauftragter Beamter".
    Nach der schriftlichen Prüfung kann der Rpfl.-Anwärter mit den Aufgaben eines Kostenbeamten des gehobenen Dienstes beauftragt werden.
    Das ist dann natürlich keine Rechtspfleger-Tätigkeit.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Kenne ich in NRW als "beauftragter Beamter".
    Nach der schriftlichen Prüfung kann der Rpfl.-Anwärter mit den Aufgaben eines Kostenbeamten des gehobenen Dienstes beauftragt werden.
    Das ist dann natürlich keine Rechtspfleger-Tätigkeit.

    So kenne ich es auch - "Justizinspektor (b)". Das waren noch Zeiten :lupe:

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