Kontoschutz des Selbständigen

  • Hallo,
    mir liegt ein Antrag auf Kontoschutz vor. Der gesetzliche Sockelbetrag soll um Kosten des schuldnerischen Gewerbes erhöht werden.
    Welche Belege würdet ihr denn als geeignete Nachweise anerkennen? Mir wurden die Geschäftszahlen der vergangenen 4 Jahre mitgeteilt und eine betriebswirtschaftliche Auswertung beigefügt. Aber das ist alles ja selbst erstellt. Wie soll man aber Pkw - Kosten o.ä. überprüfen? Was kann alles anerkannt werden? Laut Beck - OK z.B. nicht: Personalkosten.

  • Ja, lesen kann ich! Das habe ich auch bereits gemacht, aber eben bisher nicht die passende Antwort gefunden.


    Ich hab natürlich nicht bezweifelt, dass du lesen kannst.

    Es gibt zumindest bereits thematisch passende Threads, wo man hätte die Frage einstellen können.

    Ansonsten wird es mit der Zeit unübersichtlich, wenn jeder für seine Frage einen neuen Thread eröffnet.

  • Das pfändungsschutzkonto ist nicht dazu da eine Selbstständigkeit zu ermöglichen. Für den Geschäftsbetrieb kann gar nichts freigegeben werden und für den Lebensunterhalt reicht der vorhandene Freibetrag

  • Hallo,
    mir liegt ein Antrag auf Kontoschutz vor. Der gesetzliche Sockelbetrag soll um Kosten des schuldnerischen Gewerbes erhöht werden.
    Welche Belege würdet ihr denn als geeignete Nachweise anerkennen? Mir wurden die Geschäftszahlen der vergangenen 4 Jahre mitgeteilt und eine betriebswirtschaftliche Auswertung beigefügt. Aber das ist alles ja selbst erstellt. Wie soll man aber Pkw - Kosten o.ä. überprüfen? Was kann alles anerkannt werden? Laut Beck - OK z.B. nicht: Personalkosten.


    Wie der Beck OK schon sagt, "§ 850i ZPO ist nicht dazu gedacht, dem selbstständigen Schuldner die Grundlagen seiner Tätigkeit zu erhalten".
    Von daher dürfte die betriebswirtschaftliche Auswertung ziemlich belanglos sein.

    Ansonsten würde das gleich verlangen wie immer: einen konkreten Antrag mit kontreten Belegen hierzu.
    Und da Betriebsausgabe etc keine Rolle spielen, dürfte nicht mehr allzu viel übrig bleiben.

  • [h=1]BGH, Beschluss vom 26. 6. 2014 – IX ZB 88/13[/h]Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.

    [h=1]BGH, Beschluss vom 7. 4. 2016 – IX ZB 69/15[/h]
    Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, ZIP 2014, 1542).
    Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte.

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