Verweisung auf den Ombudsmann

  • Hallo zusammen,

    ein Schuldner hat Eintragungen bei der einer großen Wirtschaftsauskunftei (fängt mit Sch an und endet mit a). Forderungen sind bezahlt. Eine Löschung wurde von der Wirtschaftsauskunftei abgelehnt. Der Anwalt des Schuldners beantragt nun Beratungshilfe.
    Ich hatte in meiner Zwischenverfügung auf den Ombudsmann der Wirtschaftsauskunftei als andere Möglichkeit der Hilfe/Eigeninitiative einer kostenbewussten Partei verwiesen und u.a. auf die Internetseite des Ombudsmann verwiesen.
    Antwort des Anwaltes: "Schließlich empfindet es der Antragsteller als schlechten Witz, dass das Beratungshilfegericht hier seinen Anspruch auf Beratungshilfe mittels Werbetextes seiner Schädiger zu versagen gedenkt. Dies kann kaum ernsthaft die Auffassung des Beratungshilfegerichts sein."

    Was meint ihr: Kann der Ombudsmann der Wirtschaftsauskunftei als andere Möglichkeit der Hilfe angesehen werden?

    Viele Grüße
    Mini One

  • Ich denke nicht, wenn der Schiedsmann von der Auskunftei beschäftigt wird, deren Gebaren er prüfen soll. Möglicherweise liegt aber Mutwilligkeit vor, da eine kostenbewusste Partei u. U. zunächst den Ombudsmann einschalten würde, BEVOR sie einen Anwalt mit einer teuren Beratung/Vertretung beauftragt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich denke nicht, wenn der Schiedsmann von der Auskunftei beschäftigt wird, deren Gebaren er prüfen soll. Möglicherweise liegt aber Mutwilligkeit vor, da eine kostenbewusste Partei u. U. zunächst den Ombudsmann einschalten würde, BEVOR sie einen Anwalt mit einer teuren Beratung/Vertretung beauftragt.

    :daumenrau

    Ohne es geprüft zu haben: Wäre das nicht auch evtl. ein Fall für die VBZ?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die bloße Mitteilung, dass die Schufa die Eintragung nicht löscht, obwohl der Schuldner gezahlt hat, genügt mir nicht. Ich will das Schreiben der Schufa sehen, in dem steht, dass und aus welchen Gründen sie die Löschung ablehnen. Erst dann kann ich sehen, dass tatsächlich ein rechtliches Problem vorliegt und der Antragsteller nicht nur vom Rechtsanwalt wissen will, wie das Löschungsverfahren bei der Schufa läuft.

    Aber ungeachtet dessen bin ich der Auffassung, dass der Antragsteller als ersten Schritt sich beim Ombudsmann der Schufa beschweren muss. Dabei muss man, wie allen anderen Branchen, in denen es Ombudsmänner gibt, darauf vertrauen, dass sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit nachkommen. Diese Eigenbemühung würde jeder, der keinen Anspruch auf Beratungshilfe hat und deshalb einen RA selbst bezahlen müsste, aufbringen und deshalb kann man dies auch von einem armen Antragsteller verlangen.

  • Ja, das ist auch ein Problem bei diesem Fall. Er wurden keine näheren Angaben macht bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, warum nicht gelöscht wird.


    Lieber Patweazle: Was ist die VBZ?


    Viele Grüße
    Mini One

  • Ich denke nicht, wenn der Schiedsmann von der Auskunftei beschäftigt wird, deren Gebaren er prüfen soll. Möglicherweise liegt aber Mutwilligkeit vor, da eine kostenbewusste Partei u. U. zunächst den Ombudsmann einschalten würde, BEVOR sie einen Anwalt mit einer teuren Beratung/Vertretung beauftragt.

    Das ist aber ein Widerspruch in sich.

  • Ich denke nicht, wenn der Schiedsmann von der Auskunftei beschäftigt wird, deren Gebaren er prüfen soll. Möglicherweise liegt aber Mutwilligkeit vor, da eine kostenbewusste Partei u. U. zunächst den Ombudsmann einschalten würde, BEVOR sie einen Anwalt mit einer teuren Beratung/Vertretung beauftragt.

    Das ist aber ein Widerspruch in sich.

    Nur scheinbar ;)

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG: Der Ombudsmann ist keine anderweitige Hilfemöglichkeit, die vorrangig zur Beratungshilfe die Partei unterstützen kann. In diesem Zusammenhang (anderweitige Hilfemöglichkeit) kann daher nicht auf den Ombudsmann verwiesen werden (allerdings gegebenenfalls an die Verbraucherzentrale).

    § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG: Ein verständiger Selbstzahler würde sich zunächst selbst um die Lösung des Problems - auch unter Einschaltung des Ombudsmannes - kümmern, daher erscheint die unmittelbare Inanspruchnahme der Beratungshilfe möglicherweise mutwillig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich denke nicht, wenn der Schiedsmann von der Auskunftei beschäftigt wird, deren Gebaren er prüfen soll. Möglicherweise liegt aber Mutwilligkeit vor, da eine kostenbewusste Partei u. U. zunächst den Ombudsmann einschalten würde, BEVOR sie einen Anwalt mit einer teuren Beratung/Vertretung beauftragt.

    Das ist aber ein Widerspruch in sich.

    Nur scheinbar ;)

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG: Der Ombudsmann ist keine anderweitige Hilfemöglichkeit, die vorrangig zur Beratungshilfe die Partei unterstützen kann. In diesem Zusammenhang (anderweitige Hilfemöglichkeit) kann daher nicht auf den Ombudsmann verwiesen werden (allerdings gegebenenfalls an die Verbraucherzentrale).

    § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG: Ein verständiger Selbstzahler würde sich zunächst selbst um die Lösung des Problems - auch unter Einschaltung des Ombudsmannes - kümmern, daher erscheint die unmittelbare Inanspruchnahme der Beratungshilfe möglicherweise mutwillig.

    Sauber herausgearbeitet, Herr Kollege! :abklatsch

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!