§ 648 BGB und Insolvenzgeld

  • Da ich der böswilligen Abwesenheit im Forum gescholten wurde, will ich mich mal mit einem Fall, der mir gerade durch den Kopf geht, zurück melden.

    Insolvenzschuldner befindet sich in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die Arbeitnehmer werden im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung bezahlt.

    Insolvenzschuldner hat einen Werkvertrag, der reine Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer (Abbrucharbeiten) beinhaltet, geschlossen. Dieser Vertrag wurde nach § 648 BGB vom Besteller aufgrund fehlender gegenseitige Chemie gekündigt. Die Kündigung ist also, entgegen der üblichen Verfahrensweise, nicht auf die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zurück zu führen.

    Im Fall des § 648 BGB steht dem Unternehmer der Werklohn abzüglich seiner ersparten Aufwendungen zu.

    Außerhalb der insolvenzgemäßen Besonderheiten wäre also von dem Stundenlohn, den der Insolvenzschuldner mit seinem Vertragspartner vereinbart hat, die Lohn- und Lohnnebenkosten ihrer Mitarbeiter abzuziehen.

    Ich meine, dass die Insolvenzschuldnerin durch die Vertragskündigung vorliegend aber gerade nichts erspart, weil sie die Lohn- und Lohnnebenkosten durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung ohnehin nicht gezahlt hätte.

    a.A.?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber , aber : Hier wird doch nichts erspart. Bloß weil die AN ihre Ansprüche an den Vorfinanzer verkaufen, wird der Schuldner doch ebenfalls belastet, dito die Sozialversicherungsbeiträge. Lediglich bei der Lohnsteuer spart er, da er keine Löhne zahlt und entsprechend keine anfällt.

    Ich muss aber mal schauen, da gab es mal vor 12-15 Jahren eine Entscheidung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aufgrund des Insolvenzgeldes geht der Anspruch doch aber nicht unter, es findet lediglich ein Forderungsübergang auf die Bundesagentur statt. Erspart wird hier doch mM nach nichts...?

  • Richtig ist, dass es sich bei dem Insolvenzgeld um eine Sozialleistung handelt. Diese unterliegt dem Progressionsvorbehalt, ist aber nicht lohnsteuerpflichtig.

    Im Übrigen finde ich die Frage, ob der Übergang der Ansprüche auf den Dritten bzw. später die Bundesagentur für Arbeit dazu führt, dass der insolvente Unternehmer sich diese im Rahmen des § 648 BGB als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, spannend.

    Ich habe vor dem Hintergrund, dass die Forderungen letztendlich einem "Regress" unterliegen, diese als ersparte Aufwendungen berücksichtigt.

    Eine :dankescho fürs Mitdenken.

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