765 a ZPO - Pfändung beim Gemeinschaftskonto

  • Moin, da ich über suchen nichts bzw. zu viel fand:

    Schuldner hat ein Gemeinschaftskonto mit der Ehefrau- dieses wird jetzt gepfändet. Es kann, da kein P-Konto, jetzt über kein Geld mehr verfügt werden.

    Umwandlung in ein P-Konto nicht möglich, da es ein Gemeinschaftskonto ist.

    Freigabe mangels P-Konto nicht möglich. Ist eine Freigabe des pfandfreien Betrages hier über 765 a ZPO möglich- obwohl der Schuldner hier ganz klar die Situation herbeigeführt hat?

    Oder gibt es keine bzw. eine andere Lösung?

  • es geht nicht um das Geld der Ehefrau. Es geht hier darum, dass der Schuldner selbst nicht an seinen Freibetrag kommt. Eine Umwandlung des Gemeinschaftskontos in 2 einzelne P-Konten führt nicht zu einem Schutz des gepfändeten Guthabens -so die Bank-. Also bekommt der berufstätige Schuldner auch bei Umwandlung keine 1133,80 €.

  • Nicht bluffen lassen. Das Konto kann sehr wohl geteilt werden und dann macht die Umwandlung auch Sinn. Macht der Bank zwar Arbeit, sollte aber kein Problem sein.

  • Also ich halte § 765a ZPO nicht für anwendbar. Kontopfändungsschutz gibt es schließlich über das P-Konto. Soweit der Schuldner, der ja den Titel erhalten hat und gegen den ggf. bereits frühere Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgten, es nicht für notwendig hielt, sich entsprechend auf mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzubereiten (z.B. Trennung der Konten vor der Pfändung), muss nun hinnehmen, dass die Bank evtl. nicht in der Lage ist, die jeweiligen Gutschriften auseinanderzuklamüsern. Ich würde den Schuldner im Übrigen weiter auf die Möglichkeit der Trennung der Konten und Umwandlung in ein P-Konto verweisen.

  • es geht nicht um das Geld der Ehefrau. Es geht hier darum, dass der Schuldner selbst nicht an seinen Freibetrag kommt. Eine Umwandlung des Gemeinschaftskontos in 2 einzelne P-Konten führt nicht zu einem Schutz des gepfändeten Guthabens -so die Bank-. Also bekommt der berufstätige Schuldner auch bei Umwandlung keine 1133,80 €.

    Mit Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto geht es nur noch um Kontoguthaben, nicht mehr um das Geld der Ehefrau.

    Einige Banken schreiben Konto auf den Pfändungsschuldner und wandeln in ein P-Konto......wenn das Guthaben dann trotzdem zu hoch, Pech gehabt

  • Nicht bluffen lassen. Das Konto kann sehr wohl geteilt werden und dann macht die Umwandlung auch Sinn. Macht der Bank zwar Arbeit, sollte aber kein Problem sein.

    Und genau da habe ich noch einen Knoten im Gehirn...
    Wie läuft denn so eine Aufteilung? Wenn die Pfändung nur gegen A geht: das Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt, A + B müssen je ein P Konto einrichten/umwandeln, um 2 x den Freibetrag zu haben. Lastet dann auf dem P- Konto von B auch die Pfändung weiter, obwohl dieser dem Namen nach ja gar nicht Schuldner ist?

  • Nicht bluffen lassen. Das Konto kann sehr wohl geteilt werden und dann macht die Umwandlung auch Sinn. Macht der Bank zwar Arbeit, sollte aber kein Problem sein.

    Und genau da habe ich noch einen Knoten im Gehirn...
    Wie läuft denn so eine Aufteilung? Wenn die Pfändung nur gegen A geht: das Guthaben wird nach Kopfteilen aufgeteilt, A + B müssen je ein P Konto einrichten/umwandeln, um 2 x den Freibetrag zu haben. Lastet dann auf dem P- Konto von B auch die Pfändung weiter, obwohl dieser dem Namen nach ja gar nicht Schuldner ist?

    Da bist Du der Zeit schon ein wenig voraus: So soll es erst im neuen § 850 k Abs. 3 ZPO aussehen (Seite 9):
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…icationFile&v=1

    Bislang wird nichts aufgeteilt, ohne Beschluss wandert das Guthaben eines Gemeinschaftskontos an den Gläubiger und das Konto wird (da nutzlos in Absprache mit den Kunden) anschließend gelöscht. I.d.R. werden dann 2 neue Einzelkonten eröffnet.

  • In den Hinweisen des Bundesministeriums der Justiz (Stand April 2011) zum neuen P - Konto heißt es aber: Bei einem Gemeinschaftskonto ist die Aufteilung in 2 Einzel - Girokonten und danach die Umwandlung in 2 P - Konten anzuraten.

  • Tja, die Einzelfallentscheidung über wie und ob wird wohl von dem jeweiligen Drittschuldner getroffen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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