Berechnung Freibetrag für vorraniges Kind

  • Ich suche nach einer Lösung, wie ich den Freibetrag für ein vorrangiges minderjähriges Kind bei der Pfändung von AE gem. § 850 d ZPO berechnen muss. Mein Gläubiger ist zwar noch in der selben Rangklasse des minderjährigen Kindes (bis 21 Jahre), aber wohnt nicht mehr zu Hause. Die BGH - Entscheidung aus 2010 verstehe ich so, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch (Mindestunterhalt) dem Schuldner zuzüglich zu seinem Freibetrag zu belassen ist.
    Wie macht Ihr das ?

  • Für den vorrangigen Unterhaltsberechtigten könntest du den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (Düsseldorfer Tabelle) zugrunde legen. Diesen Betrag setzt du dann als zusätzlich zu dem Freibetrag des Schuldners fest.

  • Also den normalen Freibetrag nach 850 d für den Schuldner zuzüglich den Mindestunterhalt der entsprechenden Altersklasse für das vorrangige Kind gebe ich dann an.

  • Du wirst doch den Vordruck für Unterhaltsforderungen vor dir liegen haben. Da trägst du auf Seite 9 ganz oben ein, wie viel Selbstbehalt dem Schuldner verbleiben sollen. Und das erste freie Feld darunter ist dann für die vorrangigen Gl, für die statt kopfteiliger Aufteilung ein fester Betrag einzusetzen ist. Der Drittschuldner addiert das.

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