KönnenVergütungsregressansprüche der Staatskasse auch noch nach Aufhebung der Betreuunggegen den früheren Betreuten festgesetzt werden ?
Hier wurde - nachAufhebung der Betreuung - im Rahmen des Schlussberichts festgestellt, dass einKollege die Vergütung des Berufsbetreuers aus der Staatskasse bezahlt hat, obwohlder Betreute einen Fonds mit 15.000.--€ Wert besaß.
Können die Vergütungen,die aus der Staatskasse bezahlt wurden, noch gegen den früheren Betreutenfestgesetzt werden ?
Regress der Staatskasse
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Ganz ehrlich,... was hast Du bitte bis zum 31.12.2017 auf "Deinem" Bezirksnotariat gemacht???
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KönnenVergütungsregressansprüche der Staatskasse auch noch nach Aufhebung der Betreuunggegen den früheren Betreuten festgesetzt werden ?
Hier wurde - nachAufhebung der Betreuung - im Rahmen des Schlussberichts festgestellt, dass einKollege die Vergütung des Berufsbetreuers aus der Staatskasse bezahlt hat, obwohlder Betreute einen Fonds mit 15.000.--€ Wert besaß.
Können die Vergütungen,die aus der Staatskasse bezahlt wurden, noch gegen den früheren Betreutenfestgesetzt werden ?Warum? Der Betreuer hat seine Vergütung antragsgemäß bekommen. Die Staatskasse nimmt beim Betroffenen Regress und gut.
Da gibt es aktuell keinen Platz für eine neue Festsetzung, es sei denn, der Betreuer möchte einen höheren Stundensatz, da der Betroffene nicht mittellos ist.
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Gemeint war die Festsetzung des Regressbetrags gem. § 168 FamFG gegen den früheren Betreuten.
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Natürlich kann gegen den früheren Betreuten nach § 1836 e BGB zurückgefordert.
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Manche Fragen sind schwer nachvollziehbar, mal abgesehen davon, dass wieder einmal die Suchfunktion offenbar nicht genutzt wurde.
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Die Ansprüche der Staatskasse aus § 1836 e BGB verjähren in 3 Jahren. Demnach kann ich bei Vorliegen der Voraussetzungen die aus der Staatskasse bezahlten Vergütungen für die Jahre 2015 bis heute durch Festsetzungsbeschluss gem. § 168 FamFG zurückfordern.
Liege ich da richtig ? -
Es gelten die normalen Verjährungsvorschriften.
Allerdings wird die Verjährung nur auf Einrede beachtet, daher kann man auch die bereits verjährten Beträge zurückfordern solange keine Einrede erhoben wurde. -
Es gelten die normalen Verjährungsvorschriften.
Allerdings wird die Verjährung nur auf Einrede beachtet, daher kann man auch die bereits verjährten Beträge zurückfordern solange keine Einrede erhoben wurde.Und für die Berechnung der Verjährung ist auch nicht maßgebend, für welchen Zeitraum die Vergütung geleistet wurde, sondern wann die Auszahlung erfolgte.
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Der Betreute, der bisher im eigenen Haus gewohnt hat, muss aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim umziehen. Das Haus muss verkauft werden. Ein Käufer wird noch gesucht.
Der Berufsbetreuer hat bisher ca. 4.000.--€ an Vergütungen aus derStaatskasse erhalten.
Wann soll ich den Regressbeschluss wegen dieser Vergütungen machen:
sofort oder erst wenn der Kaufpreis für das Haus bezahlt ist. -
Meines Erachtens erst in dem Moment in dem das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht, ich habe da teilweise die Betreuer gebeten, den Zahlungseingang umgehend mitzuteilen.
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Wenn der Betroffene dauerhaft ausgezogen ist und das Grundstück somit nicht mehr §90 II Nr.8 SGB XII fällt, dann kannst du den Beschluss auf sofort machen. Du kannst ja mit der Zahlungsaufforderung warten bis der Kaufpreis bezahlt wurde.
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Ja! Falls der Hauskauf sich verzögert, könnte man ein Problem mit der Verjährung bekommen, wenn man mit dem Rückforderungsbeschluss abwartet. Der von jfp vorgeschlagene Weg ist da der sicherste.
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Der Fälligkeits-, also Zahlungszeitpunkt muss in den Beschluss.
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Warum? Es wird Rückzahlung angeordnet und gut ist.
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Ist es nicht, die Fälligkeit ist elementarer Bestandteil der Leistungsfähigkeitsbeurteilung und Inhalt der Entscheidung. Dem Betroffenen muss die Zahlung möglich sein. Das ist zu beurteilen und in den Zeitpunkt einzubeziehen und vor allem im Rechtsmittelweg prüfbar sein.
Sprich, wenn man schon anordnet, bevor die Zahlung erfolgt ist, (mache ich ggf. auch), muss man den möglichen Zahlungstermin abschätzen. Ändert sich was und ! waren die Bemühungen hinreichend, aber noch erfolglos, ändert man den Zahlungszeitpunkt. (Bei PKH-Sachen mache ich es grundsätzlich so, wenn Zahlungsansprüche bei der Scheidung tituliert sind, nur so geht man "Verbrauchseinwänden" aus dem Weg und die Partei weiß, woran sie ist.)
Steht nichts im Beschluss, wird dieser mit Bekanntgabe wirksam und die Zahlung fällig. Die kostenmäßige Einziehung ist nur noch Umsetzung und nicht eigenständig anfechtbar.
D.H. es ist jederzeit vollstreckbar.
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