Kopien für Baupläne

  • Ich habe mal eine Frage zu Kopiekosten: grundsätzlich richten sich die Kopiekosten ja nach VV 7000, wie ist das für Kopiekosten für Baupläne?
    Die wurden von einer Firma angefertigt, weil es ja Großkopien sind und das war natürlich teurer.
    Sind diese Kosten erstattungsfähig nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 670,675 BGB?
    Ich verstehe die Kommentierung im Gerold/Schmid so, dass VV 7000 den Bereich der Kopiekosten abschließend regelt und daher kein Anspruch aus Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 670,675 BGB hergeleitet werden kann.

  • Nr. 7000 VV kommt nur zur Anwendung, wenn der RA die Kopie auf einem seiner Geräte herstellt. Denn die Pauschale soll ja Personal-/Materialkosten (Papier, Formulare, Schreib-/Kopiergeräte und deren Bedienung und Wartung) abgelten. Wird sie aber von einem Dritten (Behörde, Mandanten, Copy-Shop) hergestellt, ist Nr. 7000 VV nicht anwendbar (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 7000 VV Rn. 10). Insofern handelt es sich bei den vom RA verauslagten Kosten für die Herstellung der Kopie dann um Aufwendungen nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV, die - soweit der RA sie auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat - vom Mandanten und - soweit sie auch notwendig i. S. v. § 91 ZPO waren - auch im KfV erstattbar sind. Diese Aufwendungen gehören auch nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i. S. v. Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 VV, weil das nur Aufwendungen wären, die im allgemeinen Bürobetrieb entstehen, aber nicht für die Bearbeitung eines konkreten Mandates (Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 7 VV Rn. 9).

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