Im Grundbuch des dienenden Grundstücks wurde im Jahr 1965 eine Grunddienstbarkeit zulasten Flst 100 eingetragen.
Im Jahr 2005 wurde im Grundbuch des dienenden Grundstücks zulasten Flst. 100 und im Grundbuch des herrschenden Grundstücks zulasten Flst. 200 (gleicher Eigentümer) eine Gesamtgrundschuld eingetragen.
Nun beantragt der Eigentümer die nachträgliche Eintragung eines Herrschvermerks an dem herrschenden Grundstück.
Muss der Gläubiger der vorgenannten Grundschuld dem zustimmen?