Außendienstkosten notwendige Kosten der ZV?

  • Ausgangslage:

    Gläubiger ist ein Inkasso Unternehmen.

    Beantragt ist ein gewöhnlicher PfüB, hierbei werden u.a. geltend gemacht: 35,-€ 'Außendienstkosten'.
    Ich habe diese beanstandet, weil kein Beleg / nicht ersichtlich, für was diese Kosten entstanden sein sollen und wonach abgerechnet wurde.

    Gläubigerantwort:

    Es handele sich um Aufwendungen aus Anlass der ZV und diese wären für die Vorbereitung der Durchführung angefallen. Anerkannt seien schließlich Ermittlungskosten und sogar Detektivkosten. Man habe sehr positive Erfahrungen mit dem Außendienst gemacht. Es sei ein Scoring über die voraussichtliche Erfolgsaussicht vorausgegangen. Es gelinge im persönlichen Kontakt häufig, den Schuldner zu einer Ratenzahlung zu bewegen. Das sei günstiger und erfolgreicher als über den Gerichtsvollzieher.

    Mir kommt das gelinde gesagt merkwürdig vor; da schickt ein Inkassodienst Mitarbeiter beim Schuldner vorbei und rechnet dafür Pauschalpreise unter dem Begriff 'Außendienst' ab??

    Fragen: Hatte schonmal jemand sowas (Suchfunktion brachte leider kein Ergebnis)
    Haltet ihr das ebenfalls für nicht erstattungsfähig?

  • Das Vorliegen positiver Erfahrungen mit der Tätigkeit des Inkassoaußendienstes führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der anschließenden Zwangsvollstreckung. Als erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung können die Kosten für den Außendienst nur dann angesehen werden, wenn die Entscheidung zur Beauftragung des Außendienstes einzelfallbezogen erfolgte und es in dem konkreten Fall nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen erfolgversprechenden Einsatz des Außendienstes gab.
    (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2017 – 602 M 2155/17)

    Kosten für einen Inkassoaußendienst, die im Vorfeld der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers entstehen, sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und damit nicht erstattungsfähig.
    (AG Herzberg, Beschluss vom 25. April 2017 – 6 M 66/17)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Das Vorliegen positiver Erfahrungen mit der Tätigkeit des Inkassoaußendienstes führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der anschließenden Zwangsvollstreckung. Als erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung können die Kosten für den Außendienst nur dann angesehen werden, wenn die Entscheidung zur Beauftragung des Außendienstes einzelfallbezogen erfolgte und es in dem konkreten Fall nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen erfolgversprechenden Einsatz des Außendienstes gab.
    (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2017 – 602 M 2155/17)

    Kosten für einen Inkassoaußendienst, die im Vorfeld der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers entstehen, sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und damit nicht erstattungsfähig.
    (AG Herzberg, Beschluss vom 25. April 2017 – 6 M 66/17)

    Danke für die Fundstellen

  • Danke für eure Rückmeldungen. Wenn es zu einer Landgerichtlichen Entscheidung bei mir kommt, stelle ich diese natürlich ein.

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