Altenteil

  • Hallo, ich bin's mal wieder.

    Habe eine Verständnisfrage zum Altenteil:

    Beantragt wurde die Eintragung eines Altenteilrechts "Gem. § 5 des Vertrages".
    § 5 des Vertrages lautet:

    1. Wohnungsrecht, § 1093, "...Eintragung wird bewilligt"
    2. Baraltenteil, Verpflichtung, jeweils 500,00€ zu zahlen, "... Eintragung wird bewilligt"

    Wieviele Rechte habe ich jetzt? Habe ich jetzt ein Wohnungsrecht und ein Altenteilsrecht, oder nur ein Altenteilsrecht, bestehend aus Wohnungsrecht und Reallast, welches man im GB aber komplett als Altenteil bezeichnet?

    Hab im HRP natürlich schon gelesen, aber bin nicht schlauer geworden...

  • Du sollst offenbar eine Reallast und ein Wohnungsrecht eintragen, aber nicht "normal" als zwei einzelne Rechte, sondern unter dem Begriff "Altenteil" gem. § 49 GBO. Im GB trägst du daher nur ein Altenteil ein, wegen der einzelnen Rechte, aus denen das AT besteht, wird dann Bezug genommen auf die Bewilligung.

  • Sehe ich auch so. Es gibt ja lediglich einen Antrag, der sich auf die in § 5 bewilligten Rechte bezieht („Beantragt wurde die Eintragung eines Altenteilrechts "Gem. § 5 des Vertrages").

    Und dass der Notar lediglich die Eintragung des in § 5 Satz 2 genannten „Baraltenteil, Verpflichtung, jeweils 500,00€ zu zahlen " beantragen wollte, nicht hingegen das in § 5 Satz 1 geregelte Wohnungsrecht, scheint wohl eher fernliegend.

    Allerdings sehe ich nicht, ob aus der Urkunde die Umstände hervorgehen, die die vereinfachte Eintragung als Altenteil zulassen.

    Zwar geht es bei § 49 GBO lediglich um den grundbuchrechtlichen Altenteilsbegriff, so dass die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über den Altenteilsvertrag nicht erfüllt sein müssen (Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Einleitung zu §§ 1105–1112, RN 77 mwN).

    Im Eintragungsantrag und der Bewilligung sind jedoch die Umstände und Rechtsbeziehungen, die das Altenteil konkret kennzeichnen, anzugeben und die jeweiligen Rechte mit ihren Inhalten darzustellen (Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 49 GBO RN 2).

    Dazu müsste etwas zum Versorgungscharakter und wohl auch zu den Beziehungen der Beteiligten gesagt sein (KG, Beschl. v. 23.9.2014, 1 W 283/14, Randziffern 16, 17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach meiner Ansicht geht es der Threadstarterin nur um eine Verständnisfrage:

    Ist das Altenteil als solches ein Recht oder handelt es sich um mehrere Rechte, die nur unter einer zusammenfassenden Bezeichnung eingetragen werden?

    Wie der Wortlaut des § 49 GBO erhellt, ist Ersteres ist zu verneinen und Letzteres zutreffend.

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