Nachlasssicherung in Heimen

  • Guten Morgen,

    nach einigen Jahren Abstinenz wage ich wiede rmal eine Frage.

    Jemand verstirbt im Heim . Dort haben sich jedoch Barbeträge (früher Taschengeld) , ausgezahlt vom Sozialhilfeträger, in Höhe von 1500EUR angespart.

    Mit dem Tod überweisen die Heime unter dem Druck der Sozialhilfeträger den Barbetrag zurück.

    M.E. n . handelt es sich ab dem Todeszeitpunkt jedoch um Nachlass und müsste demtnsprechend verfügbar sein (Zumindest für die vor dem Todeszeitpunkt gezahlten Beträge).

    Was kann ich tun, wenn mein NLG sagt sie ginge das nichts an? Fakt ist, dass man zur Not den Fiskus um sein Erbe bringt, und damit auch die Ordnungsbehörde auf den Bestattungskosten sitzen lässt. Nachlassicherungspflicht des NLG? Die Heime schaffen den Nachlass ja zugunsten der Sozialhilfeträger bei Seite.

    Gibts da irgendwas brauchbares in Rechtspflegerkreisen worauf ich dezent hinweisen könnte? Unsere Rechtspfleger sind alle in Ordnung, aber in diesem Punkt sieht man das Problem nicht.

    Vielen DANk

    Nbg

  • Die hiesigen Heime praktizieren dies zum Glück nicht, sondern überweisen den auf dem Verwahrgeldkonto angesparten Betrag auf das Girokonto des Verstorbenen.

    Vielleicht sollte ein Hinweis an die Heimleitungen erfolgen, dass sie als Nichtberechtigte verfügen und ggf. strafrechtliche Konsequenzen, aber zumindest Schadensersatzansprüche, drohen könnten?

  • Vielleicht muss man es einmal durchziehen.

    Ordnungsamt als Nachlassgläubiger (Bestattungskosten) beantragt Nachlasspflegschaft. Der NP macht dann dem Heim die Hölle heiß, weil das Taschengeldkonto abgeräumt ist.

    Wenn das Heim dann nochmal zahlen muss, hat es den Unterschied zwischen eigenem Geld und Fremdgeld kapiert.

  • Vielleicht muss man es einmal durchziehen.

    Ordnungsamt als Nachlassgläubiger (Bestattungskosten) beantragt Nachlasspflegschaft. Der NP macht dann dem Heim die Hölle heiß, weil das Taschengeldkonto abgeräumt ist.

    Wenn das Heim dann nochmal zahlen muss, hat es den Unterschied zwischen eigenem Geld und Fremdgeld kapiert.

    Gute Idee. Zwar bleibt dem Ordnungsamt als Gläubiger bei dem einen Mal auch nicht besonders viel übrig -nach Abzug der NL-Pflegschaftskosten-, aber die Heimleitung/Buchhaltung kapiert es dann.
    Also einen Antrag nach §1961 BGB bei dem zuständigen NLG stellen.

    Ansonsten haben die Kollegen damit wirklich nichts zu tun. Im Zweifel haben sie ja nicht Mal Kenntnis.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich bin auch der Auffassung, dass der Barbetrag in die Erbmasse fällt. Die Rechtsprechung scheint aber dünn bzw. uneinheitlich zu sein. Heimen empfehle ich daher, Forderungen des Sozialamts zurückzuweisen. Dass ein Sozialhilfeträger die Forderung gerichtlich geltend gemacht hat, ist mir nicht bekannt. Kennt jemand Entscheidungen zu dem Thema?

  • Fakt ist, dass man zur Not den Fiskus um sein Erbe bringt, und damit auch die Ordnungsbehörde auf den Bestattungskosten sitzen lässt.

    Nur zum Verständnis: Fiskus als Erbe ist das Land. Sozialhilfeträger auch. Ordnungsbehörde auch(?). Wo - in drei Teufels Namen - ist dann genau das Problem? Linke Tasche Rechte Tasche? Dem Fiskus ist doch bei dieser Verfahrensweise weit mehr geholfen als dass ein Teil (oder alles) des Geldes an einen NP als Vergütung zu zahlen ist...

  • Genau darin liegt das Problem. Linke Tasche rechte Tasche. Aber wenn es meine rechte Tasche betrifft, stört mich das dann doch. Alle schmeißen mit Geld um sich, aber uns erstatten wills dann doch keiner. Das witzige ist ja, dass Sozialhilfeträger Jahrzehntelang Heimkosten zahlen, Angehörige nicht geprüft haben , oft angeblich mangels Kenntnis (wie haben die ermittelt?), dann aber bei den Bestattungskosten nur zahlen wollen, wenn sich ein Antragsteller findet. Dazu die Abschaffung des Sterbegeldes und das Chaos ist perfekt.

  • Geht es hier wirklich um Bargeld? Das müsste ja dann körperlich vorhanden sein.

    Barbetrag ungleich Bargeld. Früher hieß das Taschengeld. Hat wohl jemandem nicht gefallen. War wohl Manchen nicht ganz korrekt ausgedrückt....

  • Kann man schon Nachlasspflegschaft beantragen. Aber immer unter Hinweis auf § 24 GNotKG gaaaaaanz am Ende. Kosten dem Antragsteller auferlegen und Vorschuss von der Gemeinde verlangen. (Ich bediene mich der selben Argumentation wie der Themenersteller, ist zwar irgendwie auch linke Tasche rechte Tasche weil nur öffentliche Stellen beteiligt sind, aber wenn es meine Linke Tasche betrifft stört es mich halt auch).

  • Es ist aktueller und ständiger Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass einem Nachlassgläubiger bei einem Antrag nach § 1961 BGB die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden dürfen, noch ihm ein Kostenvorschuss abverlangt werden kann.

    Aber: Ich bin damit auch nicht ganz zufrieden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ob durch oder nicht, Gesetz ist Gesetz ("..., wenn das Gericht nichts anderes bestimmt."). Die NP dient hier nicht dem Schutz unbekannter Erben sondern dient lediglich und ausschließlich der Befriedigung privatwirtschaftlicher Interessen des Gläubigers. Das Nachlassgericht hat auch kein Ermessen bzgl. einer Ablehnung des Antrags. Die Kosten hierfür dann auch noch aus der Staatskasse (und damit von der Allgemeinheit) finanzieren?
    (Beschwert Euch dann auch bitte nicht mehr dass kein Geld für die Justiz da ist und die Justiz nur als Kostenfaktor gilt.)

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