Der Fall war ähnlich aber anders. Natürlich muss man versuchen die Erben zu finden und solange man genügend Geld hat, von dem Objekt keine Gefahr ausgeht oder es den Nachlass nicht belastet, ist ein Verkauf eigentlich nicht nötig.
Aber hier ist seit 1994 nichts passiert und man wird wohl ausser der Immobilie keine liquiden Mittel haben. Also muss schon alleine für die Zahlung der Vergütung die Veräußerung erfolgen - wenn nicht vorher ggf. Erben ermittelt werden.
Fiskuserbrecht ohne vorherige Erbenermittlung verbietet sich! Das ist durch Gerichte durchgeführte kalte Enteignung.