Anordnung Nachlasspflegschaft für Grundstücksverkauf

  • Der Fall war ähnlich aber anders. Natürlich muss man versuchen die Erben zu finden und solange man genügend Geld hat, von dem Objekt keine Gefahr ausgeht oder es den Nachlass nicht belastet, ist ein Verkauf eigentlich nicht nötig.

    Aber hier ist seit 1994 nichts passiert und man wird wohl ausser der Immobilie keine liquiden Mittel haben. Also muss schon alleine für die Zahlung der Vergütung die Veräußerung erfolgen - wenn nicht vorher ggf. Erben ermittelt werden.

    Fiskuserbrecht ohne vorherige Erbenermittlung verbietet sich! Das ist durch Gerichte durchgeführte kalte Enteignung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Also muss schon alleine für die Zahlung der Vergütung die Veräußerung erfolgen - wenn nicht vorher ggf. Erben ermittelt werden.

    Wieso ist für die Zahlung der Vergütung die Veräußerung durch den Nachlasspfleger notwendig?

    Vergütungsschuldner sind doch die unbekannten Erben. Kann der Nachlasspfleger seine Vergütung dem Nachlass nicht entnehmen, springt die Staatskasse ein. Die Staatskasse nimmt dann Regress beim ermittelten Erben oder beim Fiskus eben nicht.

    Es gelten doch dieselben Regeln wie in der Betreuung.

    Siehst Du keine Haftung des Nachlasspflegers gegenüber dem Erben, wenn er sagt: Ich habe die Jugendstilvilla oder den Bauplatz in exquisiter Lage oder das Bauerwartungsland (das jetzt Bauplatz geworden ist) veräußert, um eine (ggf. erhöhte) Vergütung zeitnah zu erhalten?

  • Die Staatskasse zahlt nur bei mittellosem Nachlass, z. B. wenn die Immobilie mit Grundpfandrechten übersichert wäre. Das ist hier nicht der Fall.

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  • Vielleicht hat ARK recht und da ersitzt gerade jemand (§§ 872, 927 BGB; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2017, 8 W 2496/16: „Indiz für Eigenbesitz ist die Zahlung der Grundsteuer“).

    Um nochmal auf die These des Eigenbesitzes zurückzukommen:

    Wenn der Eigenbesitzer, welcher das Grundstück seit etlichen Jahren bewirtschaftet und die Grundsteuer zahlt, das Grundstück gemäß §§ 872, 927 BGB erwirbt, entsteht den unbekannten Erben auf jedenfall ein Vermögensschaden?! Das Grundstück wechselt unentgeltlich den Besitzer und der unbekannte Erbe schaut in die Röhre.

    Ergo kann ich doch schon hieraus das Fürsorgebedürfnis ableiten.

  • Mit einer vorschnellen Veräußerung sollte ein Pfleger vorsichtig sein.
    Zumindest, wenn man diese Entscheidung kennt und ihr folgt.

    Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. November 2014 – 3 U 156/11

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Staatskasse zahlt nur bei mittellosem Nachlass, z. B. wenn die Immobilie mit Grundpfandrechten übersichert wäre. Das ist hier nicht der Fall.


    Und der Nachlasspfleger soll das Grundstück nur aus dem Grund verkaufen dürfen, damit er seine Vergütung erhält? :gruebel:

    Das dürfte die ggf. später auftauchenden Erben aber ggf. wenig begeistern und es gibt eventuell Probleme, siehe die zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg:

    "Als allein im Drittinteresse liegend und damit abgelehnt wurde die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für den Verkauf eines Grundstücks allein aufgrund einer intensiven Nutzung des Grundstücks durch Dritte. Ein solche stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 14 GG dar (LG Potsdam, 5 T 473/08).
    Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Fürsorgebedürfnis, das die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft zum Verkauf des Grundstücks rechtfertigt, nicht feststellen. Wie sich aus der beigezogenen Pflegschaftsakte ergibt, erfolgte die Bestellung des Abwesenheitspflegers offenbar allein auf die Anfrage der Pächterin, die das Grundstück gerne kaufen wollte. Ein Interesse des Pfleglings am Verkauf lässt sich nicht feststellen."


    Es scheitert im vorliegenden Fall wohl schon am nötigen Fürsorgebedürfnis für eine Anordnung der NLP.

  • Es scheitert im vorliegenden Fall wohl schon am nötigen Fürsorgebedürfnis für eine Anordnung der NLP.


    Bitte nicht Äpfel und Birnen vergleichen!

    Es ist ein Unterschied, ob ein Betreuungsgericht für einen Abwesenden eine Abwesenheitspflegschaft anordnet oder das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft, weil man definitiv einen Erbfall und seit 1994 unbekannte Erben hat. Das ist ein völlig anderer Anordnungsgrund, denn bei der AP ist das Grundbuch noch nicht nachweislich unrichtig, bei einer NLP schon.

    Hier haben wir definitiv unbekannte Erben und infolge eines "herrenlosen" Grundstücks auch ein Sicherungsbedürfnis....ob und wie überhaupt ein Verkauf erfolgen wird, ist jetzt nicht das Thema!

    Jetzt mal ehrlich: Wie glaubt ihr denn, dass sich der Fall irgendwann mal lösen wird? Dass in weiteren 20 Jahren irgendwelche Erben kommen und einen Erbschein beantragen? Wenn jetzt nicht gehandelt wird, bleibt das Grundstück auch weitere 100 Jahre ohne Verwaltung und alles wird nur noch schlimmer. Das ist doch Unfug sich hier hinzustellen und die Augen vor dem Offensichtlichen zu verschließen. Im o.g. Fall des OLG Brandenburg war das was anderen. Noch dazu der Pfleger ohne auch nur ansatzweise Erben (bzw. den Abwesenden) zu suchen nur verklopft und hinterlegt hat.

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  • Ich halte die Entscheidung des OLG auch aus folgendem Grund für falsch:

    Der Verkaufserlös wurde laut SV vom Abwesenheitspfleger für den Abwesenden hinterlegt. Die Hinterlegung bewirkt laut Gesetz die befreiende Zahlung/Leistung an die Person für die hinterlegt ist.

    Das bedeutet, dass die Erben (die geklagt hatten) so gestellt werden, als hätten Sie die Zahlung bei Hinterlegung erhalten. Diesbezüglich ist meines Erachtens auf den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns abzustellen und andererseits müssen sich die Erben entgegenhalten lassen, dass Sie zu dem Zeitpunkt mit dem Geld hätten ein anderes Grundstück etc. wieder kaufen können.

    Anders gesagt: Verkauft der Nachlasspfleger heute einen eigentlich fast wertlosen PKW, muss er sich auch nicht in 25 Jahren von den Erben anhören lassen, dass der PKW jetzt als Oldtimer mehr wert ist, als damals. Wer es soweit kommen lässt, dass ein seit 1947 Verstorbener noch immer im Grundbuch steht, der hat auch hinzunehmen, dass ein Pfleger die Immobilie liquidiert. Wie lange soll denn sonst so eine Pflegschaft gehen? 100 Jahre oder länger? Die Entscheidung ist völliger Nonsens. Einzig dass der Pfleger nicht versucht hat, das Schicksal zu klären, darin sehe ich die Pflichtverletzung und damit auch seine Haftung.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (17. März 2018 um 12:58)

  • Lt. Sachverhalt ist 1994 der letzte bekannte Eigentümer verstorben. Bis jetzt war alles soweit in Ordnung, dass niemand eine Nachlasssicherung für erforderlich hielt. Komisch. Wieso gerade jetzt. Und gerade durch einen Dritten, der ein Erwebsinteresse hat.

    Vielleicht gibt es ja -dem Nachlassgericht nur nicht bekannte- erbberechtigte Personen, die vom Nachlassbestand Kenntnis haben. Grundstück in Ostdeutschland, Erbengemeinschaft in Westdeutschland -zumindest in Teilen, Rest im Ausland-, die aber vom Grundstück (in der Regel verpachtet) wussten. War bei mir schon ein paar mal der Klassiker (Hof in Brandenburg an LPG bzw. Nachfolgeinstitution für € 0,00 „verpachtet“).

    Und jetzt will der Pächter oder der Nachbar oder die Kommune das Grundstück erwerben. Kommt durch aus vor.

    Hinweis auf Nachlasssicherung. Nachlasspfleger dann verkauft mit Genehmigung des Gerichts (Grund für Veräußerung: damit ich der Staatskasse mit meiner Vergütung nicht auf der Tasche liege, muss ich verkaufen. Staatskasse zieht immer.). Erwerber ist am Ziel, Grundstück ist weg. Und wann merken es die Erben: nie, wenn der Nachlasspfleger wie so häufig hinterlegt. Oder wenn ein Erbeserbe (so bei mir ein Auftrag als Urkundsnotar) sich auf die Suche nach dem urgroßelterlichen Grundbesitz „in der ehemaligen DDR“ macht.

    Wie gesagt: Und schon hat der der Pächter, der Nachbar, die Kommune das Grundstück.

    Und die Erben?

    Oftmals kamen in diesen Fällen die familiären Bindungen über die ehemaligen deutschen Ostgebiete. Teile der Verwandtschaft waren im Ausland (USA, Kanada, Australien, Südamerika). Bis da die Erbberechtigung gegenüber dem Nachlassgericht nur ansatzweise nachgewiesen ist, ist u.U. das Grundstück schon veräußert.

    Wenn überhaupt Nachlasspflegschaft: Sicherung (wenn lt. Vortrag etwas zu sichern ist). Veräußerung: nein. Und aufkeimen Fall wegen der Vergütung des Nachlasspflegers.


  • :daumenrau

  • Die Frage ist doch gar nicht mehr, dass der Nachlasspfleger verkauft.

    Durch den Kaufinteressenten ist eines von tausenden Grundstücken aufgepoppt, welches unbereinigt ist.
    Die Tatsache, das hier Jemand Grundsteuer zahlt, der nicht im Grundbuch steht und wir das Thema „aussitzen“ kennen ist doch allein schon ein Sicherungsinteresse (unentgeltlicher Übergang).


    Soll der Nachlasspfleger Denjenigen ermitteln, der da zahlt und vor allem warum. Wenn der einen Pachtvertrag hat, dann ist doch auch die Vergütung gesichert. Wenn er zu 0,00€ pachtet, dann schließt er einen neuen Pachtvertrag ab und holt sich so die Vergütung. Das Ziel sollte ein bereinigtes oder wenigstes „gesichertes“ Grundbuch sein.

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