Pfändung Kinderbetreuungskosten

  • Das Familiengericht hat den Kindesvater neben der Zahlung des Mindestunterhalts auch zur Zahlung von Kinderbetreuungskosten i.H.v. x € verpflichtet.
    Der Gläubiger möchte nun Unterhaltsrückstand, lfd. Unterhalt, rückständige Kinderbetreuungskosten und lfd. Kinderbetreuungskosten im Rahmen des § 850d ZPO pfänden.
    Da die Kinderbetreuungskosten kein gesetzl.Unterhalt sind, bin ich der Meinung, dass bevorrechtigte Pfändung nicht geht. Auch die Pfändung der lfd. Kinderbetreuungskosten erachte ich nicht für möglich.
    Wie seht ihr das?

  • So aus dem Bauch heraus geantwortet - ohne die Kommentierungen zu wälzen - ist der Anspruch auf Zahlung von den Kinderbetreuungskosten und auch ein Anspruch auf Zahlung von z.B. privaten Krankenversicherungskosten ein Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes an sich. Der Kindesvater muss sich daran hälftig beteiligen, wenn die Kindesmutter berufstätig ist. Die für die notwendige Betreuung entstehenden Kita-Kosten sind nicht vom eigentlichen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu entrichten. Daher würde ich diesen Anspruch mit als bevorrechtigen Anspruch ansehen.

  • Es kommt darauf an, warum Betreuungskosten anfallen. Wenn es nur darum geht, dem Elternteil die Berufstätigkeit zu ermöglichen, werden die Kosten beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt (BGH XII ZB 55/17 vom 4.10.17). Nur wenn sie anfallen, weil das Kind erhöhten Betreuungsbedarf hat (z.B. wegen dauernder Erkrankung) gehören sie zum Kindesunterhalt. Du wirst also differenzieren müssen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Du wirst also differenzieren müssen.

    Seh ich eigentlich nicht so :gruebel:
    Bei dem genannten BGH Urteil geht es ja um die "gerichtliche Entscheidung".
    Wir sind hier einen Schritt weiter, das Gericht hat ja längst entschieden. Und wenn das Gericht für das Kind tituliert hat, geht es wohl um den Kindesunterhalt.

  • Nicht gesagt, das kannst Du erst nach einem Blick in das Urteil sagen. Wenn die Scheidung noch nicht durch ist, ist die Mutter gem. § 1629 BGB zur Geltendmachung berechtigt und kann das durchaus mit Trennungsunterhalt in einem Verfahren machen. Da die Frage, wem denn die Betreuungskosten zuzurechnen sind, sehr strittig ausgetragen werden kann, kommt es letzlich auf den Wortlaut des Urteils an. Gerade wenn die Entscheidung differenziert zwischen Mindestunterhalt und Betreuungskosten, lohnt ein Blick in die Gründe. Im Tenor kann durchaus stehen: 1. Mindestunterhalt, 2. Betreuungskosten, beides zahlbar an die Kindesmutter.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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