Räumungstermin (Berechnung der Antragsfrist)

  • Wenn Du in die unterschiedlichen Berechnungsweisen einsteigen willst (und Du entsprechenden beck-online-Zugang hast): Schmidt-Futterer, Mietrecht, Bearb.: Lehmann-Richter, ZPO § 721 Rn. 52

  • Das kann eigentlich nicht sein.
    Zwei Wochen vorher wäre de 13.03.2018.
    Ich darf doch bei einer Zwei-Wochenfrist nicht 14 Tage zurückrechnen!


    Sehe ich genauso. Mein Landgericht teilt meine Meinung diesbezüglich jedoch nicht und ist der gleichen Meinung wie Kai. :nixweiss:

  • Ich komme ebenfalls auf den 13.03.2018. :gruebel:

  • Is`egal. Wenn bis jetzt nichts eingegangen ist, ist es zu spät! Mit Ausnahme der Ausnahmen, aber da muss man ja auch nicht rechnen. :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich komme ebenfalls auf den 13.03.2018. :gruebel:

    Das wären dann aber mehr als 2 Wochen.

    Bei der Fristberechnung ist vom festgesetzten Räumungstermin, also dem 28.03.2018 im vorliegenden Fall, zurückzurechnen. Dabei zählt festgesetzte Räumungstermin selber nicht mit. Der späteste Termin für die fristgerechte Antragstellung ist der vierzehnte Tag vor dem Tag vor dem festgesetzten Räumungstermin (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici 27. Edition § 765a ZPO Rn. 5.1). Also vom 27. bis 14.03.2018 (27. (1. Tag), 26. (2. Tag), 25. (3. Zag), 24. (4.Tag), 23. (5 Tag), 22 (6. Tag)., 21. (7. Tag), 20. (8. Tag), 19. (9. Tag), 18.(10. Tag), 17. (11. Tag), 16.(12. Tag), 15. (13. Tag), 14. (14. Tag)). Eine Woche geht doch auch von Montag bis Sonntag und nicht von Montag bis Montag.
    Der 14. Tag vor Räumungstermin ist der 14.03.2018. Dies ist dann der letzte Tag zur fristgerechten Antragstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (16. März 2018 um 11:52) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich komme ebenfalls auf den 13.03.2018. :gruebel:

    Das wären dann aber mehr als 2 Wochen.

    Bei der Fristberechnung ist vom festgesetzten Räumungstermin, also dem 28.03.2018 im vorliegenden Fall, zurückzurechnen. Dabei zählt festgesetzte Räumungstermin selber nicht mit. Der späteste Termin für die fristgerechte Antragstellung ist der vierzehnte Tag vor dem Tag vor dem festgesetzten Räumungstermin (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici 27. Edition § 765a ZPO Rn. 5.1). Also vom 27. bis 14.03.2018 (27. (1), 26. (2), 25. (3), 24. (4), 23. (5), 22 (6)., 21. (7), 20. (8), 19. (9), 18.(10), 17. (11), 16.(12), 15. (13), 14. (14)). Eine Woche geht doch auch von Montag bis Sonntag und nicht von Montag bis Montag

    Genau mit dieser Argumentation müsste man aber auf den 13.3. kommen, da hier eine 2-Wochenfrist zu berechnen ist und keine 14-Tage-Frist. ;)

  • Spätester Termin für die Antragstellung ist der vierzehnte Tag vor dem Tag vor dem festgesetzten Räumungstermin.
    (BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 765a Rn. 4-6.3, beck-online)

    AG Mannheim, Beschluss vom 04.03.2015 - 652 M 159/15:
    Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall der 09.03.2015 als Tag nicht mitgerechnet wird. Maßgeblich für die Fristberechnung ist hier also der 08.03.2015. Hiervon 2 Wochen zurück ergibt den 22.02.2015 als letzten Tag für die Stellung eines zulässigen Räumungsschutzantrages.

    Aufgrund der Kommentierung und der Entscheidung komme ich auch auf den 13.03.2018.

  • Ich komme ebenfalls auf den 13.03.2018. :gruebel:

    Das wären dann aber mehr als 2 Wochen.

    Bei der Fristberechnung ist vom festgesetzten Räumungstermin, also dem 28.03.2018 im vorliegenden Fall, zurückzurechnen. Dabei zählt festgesetzte Räumungstermin selber nicht mit. Der späteste Termin für die fristgerechte Antragstellung ist der vierzehnte Tag vor dem Tag vor dem festgesetzten Räumungstermin (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici 27. Edition § 765a ZPO Rn. 5.1). Also vom 27. bis 14.03.2018 (27. (1), 26. (2), 25. (3), 24. (4), 23. (5), 22 (6)., 21. (7), 20. (8), 19. (9), 18.(10), 17. (11), 16.(12), 15. (13), 14. (14)). Eine Woche geht doch auch von Montag bis Sonntag und nicht von Montag bis Montag

    Genau mit dieser Argumentation müsste man aber auf den 13.3. kommen, da hier eine 2-Wochenfrist zu berechnen ist und keine 14-Tage-Frist. ;)

    14 Tage sind aber 2 Wochen. Von Dienstag, den 27.03.2018, bis Mittwoch, den 21.03.07 haben wir 1 Woche/7 Tage. Von Dienstag, den 20.03.2018, bis Mittwoch, den 14.03.2018 haben wir weitere 7 Tage und somit die zweite Woche. Im Übrigen beträgt eine Woche nach 222 ZPO auch 7 Tage (vg. BeckOK ZPO/Jaspersen 27. Edition § 222 Rn. 3).
    Auch bei der Zustellung eines Beschlusses am 14.03.2018,wo der Tag der Zustellung selber nicht mitzählt, würde man bei zweiwöchiger Frist den 28.032018 als letzten Tag der Frist ansehen (vg. Musielak/Voit/Stadler ZPO 14. Aufl. § 222 Rn. 4).

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (16. März 2018 um 12:14)

  • Ich komme ebenfalls auf den 13.03.2018. :gruebel:

    Das wären dann aber mehr als 2 Wochen.

    Bei der Fristberechnung ist vom festgesetzten Räumungstermin, also dem 28.03.2018 im vorliegenden Fall, zurückzurechnen. Dabei zählt festgesetzte Räumungstermin selber nicht mit. Der späteste Termin für die fristgerechte Antragstellung ist der vierzehnte Tag vor dem Tag vor dem festgesetzten Räumungstermin (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici 27. Edition § 765a ZPO Rn. 5.1). Also vom 27. bis 14.03.2018 (27. (1), 26. (2), 25. (3), 24. (4), 23. (5), 22 (6)., 21. (7), 20. (8), 19. (9), 18.(10), 17. (11), 16.(12), 15. (13), 14. (14)). Eine Woche geht doch auch von Montag bis Sonntag und nicht von Montag bis Montag

    Genau mit dieser Argumentation müsste man aber auf den 13.3. kommen, da hier eine 2-Wochenfrist zu berechnen ist und keine 14-Tage-Frist. ;)

    14 Tage sind aber 2 Wochen. Von Dienstag, den 27.03.2018, bis Mittwoch, den 21.03.07 haben wir 1 Woche/7 Tage. Von Dienstag, den 20.03.2018, bis Mittwoch, den 14.03.2018 haben wir weitere 7 Tage und somit die zweie Woche.

    Könnte man meinen. Da ich gerade keinen BGB-Kommentar zur Hand habe, empfehle ich die Lektüre der Kommentierung des BeckOK zu § 188 BGB, lieber Vollstrecker. Dort ist der Unterschied gut erkennbar.
    Bei Wochenfristen werden nicht die Tage gezählt. Vielmehr beginnt eine Wochenfrist, die z.B. wie hier an einem Dienstag (28.03.) endet, auch an einem Dienstag. (als Umkehrschluss aus: beginnt an einem Dienstag und endet an einem Dienstag.

  • Nein, wie min LG auch vertrete ich die Gegenauffassung , siehe unter N. 14 mit Kommentierung und Beispielen, im Übrigen empfehle ich dazu auch Zöller/Seibel ZPO 32. Aufl. § 721 Rn. 8 und 765a Rn. 8 mwN). Interessant sind auch die Ausführungen zur Fristberechnung nach § 765a ZPO und 721 ZPO bei Schmidt-Futterer, Mietrecht,/Lehmann -Richter § 721 ZPO Rn. 52 mit Beispielen und § 765a ZPO Rn. 8 und zum Meinungsstand

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (16. März 2018 um 12:41)

  • Wenn Du in die unterschiedlichen Berechnungsweisen einsteigen willst (und Du entsprechenden beck-online-Zugang hast): Schmidt-Futterer, Mietrecht, Bearb.: Lehmann-Richter, ZPO § 721 Rn. 52

    Dort wird darauf abgestellt, dass die Zweiwochenfrist dem Gericht zwei volle Wochen für die Entscheidung geben will. Der letzte Tag der Räumungsfrist, an dem die Entscheidung im Laufe des Tages zu treffen sei, sei daher nicht mitzurechnen. So kommt man bei Mittwoch, 28.3., auf Dienstag den 13.3., 24:00 Uhr.

    Andere würden das Fristende auf den Tag der Vorvorwoche festlegen, der seiner Bezeichnung nach dem Räumungstag entspricht (bei Mittwoch, 28.3., wäre dies hier Mittwoch der 14.3., 24:00 Uhr).

  • Danke für die Fundstellen. Ich habe mich persönlich bereits umfassend mit dem Thema auseinandersetzen dürfen. Auch, weil ich die Meinung meines Landgerichts nicht teile. Ich bleibe auch weiterhin bei meiner Meinung (13.03.) und du sicher bei deiner. Gibt ja für jede Meinung auch so seine Argumente. (Nur überzeugt mich der Verweis auf § 721 ZPO nicht.) :) :nixweiss:

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